Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung zu §27 Abs.2 BVFG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, wonach keine besondere Härte nach §27 Abs.2 BVFG vorliegt. Das Oberverwaltungsgericht lehnte PKH und Zulassungsantrag ab, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel oder grundsätzliche Bedeutung entfaltet. Die Entscheidung stützt sich auf die tatrichterliche Würdigung der individuellen Umstände (Au‑Pair, FSJ, familiäre Situation, aktueller Aufenthaltstitel).
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung wurden abgelehnt; Zulassung mangelt an ernstlichen Zweifeln und grundsätzlicher Bedeutung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO, §114 Satz 1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Vorinstanz oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; bloße Abweichungsrügen genügen nicht.
Eine besondere Härte im Sinne des §27 Abs.2 Satz1 BVFG liegt nur vor, wenn die individuelle Situation atypisch und über die gesetzlich in Kauf genommenen Härten hinausgeht; kurzfristige Aufenthalte als Au‑Pair oder ein FSJ begründen für sich genommen keine solche Härte.
Der bereits vorhandene rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland (z. B. Aufenthaltserlaubnis als Studienbewerberin) kann die Entbehrlichkeit eines Aufnahmebescheids begründen, ohne automatisch eine atypische Härte darzustellen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die selbständig tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG liege nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht auf die Prüfung des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG verengt, sondern auch die sonstigen geltend gemachten Umstände (etwa die Tätigkeit als Au-Pair-Mädchen, Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres) unter dem Blickwinkel einer besonderen Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geprüft. Der Umstand, dass die Klägerin in Deutschland zunächst als Au-Pair-Mädchen in einem Privathaushalt gelebt hat und zurzeit ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert, ist jedoch als solcher nicht geeignet, eine etwaige Rückkehr der Klägerin in das Aussiedlungsgebiet zum Zweck der erneuten Beantragung eines Aufnahmebescheides als eine über die gesetzlich in Kauf genommene Härte hinausgehende besondere Härte erscheinen zu lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt und gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in Kasachstan gar nicht aufgegeben haben will. Ebenso zutreffend ist mit Blick auf den Aufenthalt der Kernfamilie der – nicht verheirateten – Klägerin in L. /Kasachstan eine besondere Härte auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG verneint worden.
Dass die Klägerin nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis als Studienbewerberin erhalten hat und sich – wie bisher – rechtmäßig in Deutschland aufhält, kennzeichnet allenfalls die jetzige Entbehrlichkeit eines Aufnahmebescheides zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland, nicht aber eine atypische Fallgestaltung. Denn die Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG impliziert gerade typischerweise auch eine aus Gründen außerhalb des Vertriebenenrechts rechtmäßige Aufenthaltnahme in Deutschland. Soweit die Klägerin auf die Härtefalltatbestände des § 37 AufenthG Bezug nimmt, ist schon nicht dargelegt, dass die in Bezug genommene Regelung auf die Klägerin Anwendung finden könnte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung der aufgeworfenen Frage,
"ob im Falle der Klägerin ein Fall der besonderen Härte gem. § 27 Abs. 2 BVFG vorliegt",
richtet sich nach den individuellen Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls und lässt damit keine über den Einzelfall hinausgehenden verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse erwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).