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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1059/10·27.06.2010

Ablehnung von PKH und Beiordnung für beabsichtigten Zulassungsantrag gegen Gerichtsbescheid

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zur Einlegung eines Zulassungsantrags gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil ein zulässiger Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) und die Frist bereits verstrichen ist. Wiedereinsetzung wurde versagt, weil innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kein vollständiges PKH-Gesuch mit der erforderlichen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorlag.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für beabsichtigten Zulassungsantrag gegen Gerichtsbescheid abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht und versäumter Frist; Wiedereinsetzung nicht gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Zulassungsantrag sind zu versagen, wenn der nachträglich zu stellende Zulassungsantrag entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Ein unmittelbarer Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht durch die nach § 67 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vertretung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder einen berechtigten Rechtslehrer eingelegt wird.

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Wiedereinsetzung in die Frist nach § 60 VwGO kommt nur in Betracht, wenn innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 66 VwGO i.V.m. § 117 ZPO eingereicht worden ist.

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Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass er ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Beschaffung des für das PKH-Verfahren erforderlichen Formulars bzw. der notwendigen Informationen gehindert war.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative VwGO§ 4 ff BRAO§ Hochschulrahmengesetz§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO§ 187 Abs. 1 BGB

Tenor

Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung ihrer Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. März 2010 wird abgelehnt.

Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der Senat wertet das unter dem 7. Mai 2010 abgefasste Rechtsschutzbegehren zu Gunsten der Klägerin allein als Antrag, ihr für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden und damit formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2010 (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative VwGO) Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn allein dieser Antrag könnte zu der von der Klägerin offensichtlich erstrebten Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Ent-scheidung führen, während dessen der – möglicherweise nach dem Wortlaut der Eingabe ebenfalls schon jetzt beabsichtigte – unmittelbare Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig wäre. Es würde – wie der Klägerin bzw. ihrem russischen Pro-zessbevollmächtigten auf Grund der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmit-telbelehrung bekannt gegeben und ausweislich dessen Einlassung auch im Ansatz bewusst gewesen ist – bei der Antragstellung an der nach § 67 Abs. 2 und 4 VwGO vorgeschriebenen Vertretung durch einen bei einem deutschen Gericht nach § 4 ff. BRAO zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt fehlen.

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Der so verstandene Antrag kann allerdings keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Da die Antragsfrist von 1 Monat für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach der von Klägerseite selbst eingeräumten Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides am 9. April 2010 bereits mit Ablauf des 10. Mai 2010 – einem Montag – verstrichen ist (vgl. § 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB) könnte ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn die Klägerin nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall.

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Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung für eine unverschuldete Fristversäumung ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist, wozu auch die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehört, § 66 VwGO i.V.m.§ 117 ZPO.

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Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 6 PKH 15.03 , NVwZ 2004, 888 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010

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– 12 A 577/10 – m.w.N.

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Um ein Erklärungsformular zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hat der in Umgang mit Behörden und Gericht offensichtlich erfahrene Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der im Gebiet von N.      ansässig ist und damit ohne Weiteres in der Lage gewesen sein dürfte, sich etwa bei der dortigen Deut-schen Botschaft entsprechende Informationen zum Prozesskostenhilfeverfahren zu verschaffen, jedoch eben so wenig innerhalb der Rechtsmittelfrist nachgesucht, wie bisher eine solche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der beizufügenden Belege beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-rhein-Westfalen eingegangen ist. Dass es der Klägerseite nicht möglich gewesen sein soll, sich rechtzeitig ein entsprechendes Erklärungsformular zu besorgen oder zumindest die notwendigen Informationen für seine Anforderung einzuholen, kann dem Vortrag der Klägerseite auch nicht andeutungsweise entnommen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.