Zulassung der Berufung und PKH abgelehnt bei fehlenden Erfolgsaussichten (BAföG-Fachrichtungswechsel)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres BAföG-Antrags nach einem Fachrichtungswechsel. Zentrale Frage war, ob für den Wechsel ein wichtiger bzw. unabweisbarer Grund (§ 7 Abs. 3 BAföG) vorliegt und ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Das OVG verneint dies: Die Klägerin hat die entscheidungstragenden Annahmen nicht substantiiert angegriffen, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Die Anträge werden abgelehnt; Kostenentscheidung folgt.
Ausgang: Anträge auf Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe abgelehnt; Zulassungsantrag als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO aufweist.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils voraus; diese müssen sich durch konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Rechtsannahmen oder Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben.
Wer die Zulassung einer Berufung mit dem Zulassungsgrund der "ernstlichen Zweifel" begründet, hat den tragenden Rechtssatz oder die tragenden Feststellungen zu benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen; allgemeine oder pauschale Vorträge genügen nicht.
Für die Annahme eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG ist zu prüfen, ob die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung öffentlicher und individueller Interessen unzumutbar ist; ein bloßer Neigungswandel oder Hoffnung auf bessere Berufschancen genügt nicht.
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) sind nur gegeben, wenn die Zulassungsbegründung konkret und in Bezug auf die entscheidungstragenden Erwägungen substantiiert darlegt, weshalb solche Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 6365/16
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nach § 7 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium der Fachrichtung English Studies und Romanistik. Sie habe zum Wintersemester 2004/2005 das Studium der Fachrichtung Englische Philologie, Romanistik-Französisch und Romanistik-Italienisch mit dem Abschluss Magister an der Universität aufgenommen. Nach zwei Fachsemestern sei zum Wintersemester 2005/2006 ein Fachrichtungswechsel von Romanistik-Italienisch zu Informationsverarbeitung erfolgt, weil sie sich davon bessere Berufschancen versprochen habe; schon dieser Wechsel habe - wie von dem beklagten Studierendenwerk zutreffend in den angefochtenen Bescheiden dargelegt - die Anforderungen an einen wichtigen oder gar unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG nicht erfüllt. Dies gelte ebenso für den - hier vor allem maßgeblichen - förderschädlichen erneuten Fachrichtungswechsel zum Sommersemester 2007 von Informationsverarbeitung zu Slawistik. Ein wichtiger Grund sei nur gegeben, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt würden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar sei. Der Vortrag der Klägerin, das Fach Informatik habe nicht ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprochen, erfülle diese Voraussetzungen nicht. Erst recht sei ein unabweisbarer Grund nicht gegeben, der nur dann vorliege, wenn Umstände einträten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machten.
Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Der Einwand der Klägerin, das Gericht habe ihr "zum Nachteil" ausgelegt, "dass sie nach der Immatrikulation in Deutschland ihre Studienleistungen aus der Ukraine hat nicht anerkennen lassen, sondern das Studium von Anfang anfing", hat keinen erkennbaren und den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel genügenden Bezug zu der dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden entscheidungstragenden Argumentation. Das gilt auch für den weiteren Vortrag, das Gericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Studienleistungen aus der Ukraine nicht mit den Anforderungen an ein Studium in Deutschland verglichen werden könnten, und dass sie, die Klägerin, bei der Immatrikulation "nicht ansatzweise" habe ahnen können, "dass in den folgenden Semestern sie überwiegend nicht studierfähig sein wird". Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 3 BAföG, weil für den weiteren Fachrichtungswechsel zum Sommersemester 2007 kein wichtiger (geschweige denn unabweisbarer) Grund vorgelegen habe, wird durch dieses Vorbringen nicht in Frage gestellt.
Auch soweit die Klägerin im Folgenden geltend macht, es sei "nicht richtig […] gewertet" worden, dass sie "bei dem Wechsel von Italienisch zur Informationsverarbeitung im Wintersemester 2005/2006 nachweislich falsch beraten wurde", legt sie eine rechtliche Relevanz nicht ansatzweise dar.
Ebenso wenig erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen, weshalb es gemessen an § 7 Abs. 3 BAföG hier darauf ankommen sollte, "dass die Klägerin nach dem Studienfachwechsel zwischen dem Wintersemester 2005/2006 bis zum erneuten Wechsel in die Slawistik im Sommersemester 2007 krankheitsbedingt nicht studierfähig war". Sollte die Klägerin damit geltend machen wollen, der vom Verwaltungsgericht angenommene Fachrichtungswechsel von Romanistik-Italienisch zu Informationsverarbeitung habe tatsächlich gar nicht stattgefunden, bliebe es jedenfalls bei dem - vom Verwaltungsgericht ohnehin als maßgeblich angesehenen - Wechsel zur Fachrichtung Slawistik, für den es das Vorliegen eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes ebenfalls verneint hat. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe "verkannt", dass sie sich in Bezug auf den "oben bezeichneten Studienfachwechsel […] nicht auf die Geburt des Kindes sowie den Schutz des Art. 6 GG berief", bleibt vollkommen offen, warum ein solches "Nichtberufen" auf den Grundrechtsschutz die Richtigkeit der Klageabweisung in Zweifel ziehen sollte.
Der weitere Zulassungsvortrag zur eingeschränkten Studierfähigkeit der Klägerin auch nach dem Wechsel zur Slawistik im Sommersemester 2007 sowie dazu, dass das Verwaltungsgericht "ausschließlich auf den formalen Verlauf des Studiums sowie den erfolgten Studienfachwechsel abgestellt" habe, "ohne die persönliche Situation der Klägerin und die lang andauernden psychischen Probleme zu berücksichtigen", setzt sich mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht substantiiert auseinander.
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich schließlich auch nicht aus dem - im Kontext des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angebrachten - Vortrag der Klägerin, es sei richtig, "dass der bloße Neigungswandel nicht zu einem unabweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel gehört", allerdings werde "von der Rechtsprechung die schwere psychische Störung als unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel anerkannt". Damit legt die Klägerin nicht dar, dass in ihrem Fall eine solche Störung vorlag, die es ihr - gemessen an den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Voraussetzungen für die Annahme eines unabweisbaren Grundes - objektiv und subjektiv unmöglich machte, die bisherige Ausbildung fortzusetzen.
2. Die weiter geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erschließen sich aus der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht.
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind allein mit dem Vortrag, der "zugrunde liegende Sachverhalt" stelle "offenbar besondere Schwierigkeiten dar", ersichtlich nicht dargelegt. Ebenso wenig erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen, dass in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten gegeben sind. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, "die Ausgestaltung des Begriffs 'unabweisbarer Grund' als unbestimmten Rechtsbegriffs [stelle] eine Schwierigkeit dar", geht sie darüber hinweg, dass das Verwaltungsgericht diesen Begriff unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung definiert hat. Wo angesichts dieser Rechtsprechung besondere Schwierigkeiten verbleiben sollen, lässt das Vorbringen der Klägerin offen.
3. Schließlich legt die Klägerin ebenso wenig dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.
Eine Klärungsbedürftigkeit der mit der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Frage:
"Muss ein Studierender, welcher zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums aufgrund fehlenden persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 BAföG keine BAföG-Förderung erhält, sich zu einem späteren Zeitpunkt, in welchem er aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Statuswechsels förderungsfähig wird, vorwerfen lassen, dass er seine Ausbildung nicht umsichtig geplant und zielstrebig durchgeführt hat und deswegen nicht mehr förderberechtigt ist.",
zeigt die Klägerin nicht auf. Auch hier geht sie auf die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende entscheidungstragende Argumentation zum Ausschluss eines wichtigen bzw. unabweisbaren Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht ein. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass es für die Feststellung eines wichtigen Grundes und die dabei gebotene Interessenabwägung unerheblich ist, ob der Auszubildende Ausbildungsförderung erhalten oder nicht erhalten hat. Für den unabweisbaren Grund gilt nichts anderes.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).