Ablehnung von PKH und Beiordnung für Zulassung der Berufung in Einbürgerungsangelegenheit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung gegen den Gerichtsbescheid. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die formellen Voraussetzungen (Vertretung nach §67 VwGO, vollständiger PKH-Antrag) nicht erfüllt waren und keine ausreichenden Erfolgsaussichten erkennbar sind. Insbesondere fehlen substantielle Nachweise zur Eintragung in die Deutsche Volksliste und zur Ansässigkeit am maßgeblichen Stichtag.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung für Zulassung der Berufung wegen fehlender Formvoraussetzungen und mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der beabsichtigte Zulassungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet.
Ein unmittelbar gestellter Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht in der nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Form durch einen zugelassenen Vertreter (Rechtsanwalt oder berechtigter Rechtslehrer) eingelegt wird.
Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ist nur zu gewähren, wenn noch innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der gesetzlichen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorgelegt wurde (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO).
Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach den Regelungen zur Deutschen Volksliste (1. StAngRegG und Verordnung) trägt der Kläger die materielle Beweislast für die Eintragung in die Volksliste und für die erforderliche Ansässigkeit am maßgeblichen Stichtag.
Hinweise auf eine früher abweichende behördliche Praxis begründen ohne konkrete vertrauensbegründende Umstände keinen Anspruch; eine frühere fehlerhafte Praxis bindet nicht, sofern kein schutzwürdiger Vertrauensschutz dargelegt wird.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5011/06
Tenor
Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Oktober 2007 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat versteht den Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 mit seinem "Antrag auf Zulassung der Berufung" allein als den - in diesem Schriftsatz (sinngemäß) zugleich gestellten - Antrag der Klägerin, ihr für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der wörtlich gestellte Zulassungsantrag wäre unzulässig, weil sich die Klägerin bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen.
Der so verstandene Antrag kann keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Da die einen Monat betragende Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Blick auf die Zustellung des Gerichtsbescheides am 11. Dezember 2007 bereits mit Ablauf des 11. Januar 2008 verstrichen ist, käme ein Erfolg nur dann in Betracht, wenn Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Form den Rechtsbehelf einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO.
Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen.
Daran fehlt es hier.
Ungeachtet dessen sind hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO hier aber auch deshalb zu verneinen, weil nach dem Vorbringen der Klägerin und dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich ist, dass es gelingen könnte, Gründe aufzuzeigen, die die Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil rechtfertigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen könnten, mit der die Klage abgewiesen worden ist. Namentlich fehlt es an jeglichen - aber erforderlichen - Nachweisen für eine Einbürgerung des Vaters oder schon des Großvaters der Klägerin.
Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i. V. m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) setzt außer der deutschen Volkszugehörigkeit auch die Ansässigkeit am 21. Juni 1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine in seinem jeweiligen Bestand und ferner voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine tatsächlich erfolgt war. Dass die beiden zuletzt genannten Voraussetzungen hier gegeben sein könnten, ist nicht ersichtlich.
Die Frage der Ansässigkeit der Großeltern und des Vaters der Klägerin am 21. Juni 1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine in seinem jeweiligen Bestand muss hier auch dann verneint werden, wenn der (nicht belegte) Vortrag der Klägerin zugrundegelegt wird, nach welchem die bezeichneten Vorfahren sich am 21. Juni 1941 besuchsweise, aber offiziell registriert in H. /X. X1. /W. W1. im Gebiet U. (heute ukrainisch: U1. /D. ) und nicht am eigentlichen Wohnort in Kasachstan aufgehalten haben, und wenn ferner unterstellt wird, dass ein solcher Besuchsaufenthalt grundsätzlich geeignet war, das Tatbestandsmerkmal der "Ansässigkeit" zu erfüllen. Denn das östlich des Dnjepr befindliche Gebiet U. und damit auch der östlich von U. gelegene, zu diesem Gebiet gehörende Ort H. /Großer X1. bzw. X. X1. /(W. ) W2. im (früheren) Rayon E. /E1. hat auch nach der letzten Erweiterung des Reichskommissariats Ukraine nach Osten und Süden vom 1. September 1942 an nicht zum Reichkommissariat gehört.
Vgl. Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hrsg.): Das Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg, Band 5/2: Organisation und Mobilisierung des deutschen Machtbereichs. Kriegsverwaltung, Wirtschaft und personelle Ressourcen 1942 - 1944/45, 1999, Karte nach S. 42; vgl. ferner den Eintrag "X1. " im "Ortsnamenverzeichnis der Ukraine auf Grund der Administrativen Karten der SSR der Ukraine", herausgegeben von der Publikationsstelle Ost, Berlin 1943 (Nachdruck), nach dem dieser Ort im Gebiet U1. und im Rayon E. liegt, und die dem Verzeichnis beigegebene Faltkarte (Verwaltungskarte der Ukrainischen Sowjetrepublik), die die Grenzen des Reichskommissariats Ukraine in seiner größten Ausdehnung zeigt und erkennen lässt, dass das Gebiet U. nie zum Reichskommissariat Ukraine gehört hat; vgl. außerdem den im Internet verfügbaren Wikipedia-Eintrag "Reichskommissariat Ukraine", aus dessen zutreffender Beschreibung der jeweiligen Grenzen des Reichskommissariats Ukraine sich ergibt, dass bis zum 31. August 1942 überhaupt keine östlich des Dnjepr gelegenen Gebiete oder Gebietsteile zum Reichskommissariat Ukraine gehört haben und dass das Gebiet U. nicht zu den vom 1. September 1942 an dem Reichskommissariat zugeordneten (Teil-) Gebieten östlich des Dnjepr gezählt hat (http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Reichskommissariat_Ukraine&printable=ye s, Ausdruck vom 23. Januar 2008).
Außerdem fehlt es für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der Volkslistenverordnung auch daran, dass eine Eintragung des Vaters der Klägerin (zusammen mit dessen Eltern) in die Deutsche Volksliste der Ukraine seinerzeit tatsächlich erfolgt ist. Das Erfordernis einer tatsächlich erfolgten Eintragung gilt auch für deutsche Volkszugehörige, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste gemäß § 1 der Verordnung erfüllten.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff.
Soweit früher eine abweichende behördliche Praxis bestanden hat, nach der bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Eintragung in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste ein - hier nach dem oben Gesagten nicht gegebener - Wohnsitz im Reichskommissariat zum maßgeblichen Stichtag für ausreichend erachtet wurde, war diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft und entfaltet - von Fällen berechtigten Vertrauensschutzes abgesehen, welcher nicht schon durch eine Antragstellung vor der Änderung der Rechtsprechung begründet wird - keine Bindungswirkung. Für eine tatsächliche Eintragung des Vaters der Klägerin (zusammen mit dessen Eltern) in die Deutsche Volksliste der Ukraine sind aber auch mit dem "Antrag auf Zulassung der Berufung" keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen worden; solche Anhaltspunkte sind auch sonst weiterhin nicht erkennbar. Fehlt es an einem Nachweis der Eintragung, geht dies zu Lasten der Klägerin. Denn die Eintragung ist eine rechtsbegründende Tatsache, für deren Vorliegen der jeweilige Kläger die materielle Beweislast trägt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a. O.
Ebenso fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine Einzeleinbürgerung des Vaters oder der Großeltern der Klägerin.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.