Zulassung der Berufung wegen Sozialhilfebeleids abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem ihm keine grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit sozialwidrigem Verhalten zur Bewilligung von Sozialhilfe vorgeworfen wurde. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 VwGO, weil das Zulassungsvorbringen die entscheidungserheblichen Feststellungen nicht substantiiert angreift. Auch ein Zulassungsgrund wegen Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) liegt nicht vor, weil weder konkrete Entscheidungen noch genaue Rechtssätze benannt wurden. Die Kostenentscheidung wurde dem Beklagten auferlegt und das Urteil des VG wird rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; erstinstanzliches Urteil wird rechtskräftig, Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus, die durch substantiierte und entscheidungserhebliche Darlegungen zu begründen sind.
Zur Erschütterung einer entscheidungstragenden Tatsachenfeststellung genügt nicht die bloße Infragestellung einzelner Erklärungsteile; der Antragsteller muss konkret und nachvollziehbar dem vom Gericht getroffenen Tatsachensachverhalt entgegenstehen.
Bei Entscheidungen, die auf dem Fehlen grober Fahrlässigkeit beruhen, muss das Zulassungsvorbringen darlegen, dass dem Betroffenen die konkrete Möglichkeit der daraus folgenden Mittellosigkeit bzw. Sozialhilfebedürftigkeit hätte auffallen müssen.
Eine Zulassung wegen Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) erfordert die Benennung einer konkreten Entscheidung oder des genauen Rechtssatzes einer obergerichtlichen Rechtsprechung; eine bloße Übersehung oder fehlerhafte Anwendung eines Grundsatzes begründet keine Divergenz.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 250/01
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Darlegungen in der Zulassungsschrift vom 17. Dezember 2003 führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, dem Kläger sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, dass sein sozialwidriges Verhalten zur Bewilligung von Sozialhilfe führen würde. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei den Erklärungen des Klägers, warum die Stundenzettel unrichtig ausgefüllt worden sind, um unglaubhafte Schutzbehauptungen handelt. Das Verwaltungsgericht schlussfolgert mangelnde grobe Fahrlässigkeit nicht daraus, was der Kläger als Rechtfertigung für sein sozialwidriges Verhalten angegeben hat, sondern daraus, wie sich der Kläger im Zusammenhang mit der durch die Kündigung eingetretenen Notlage eingelassen hat. Der aus den Erklärungen des Klägers insoweit gewonnenen Erkenntnis, dass er sich aus seiner subjektiven Sicht nicht im Klaren darüber gewesen sei, dass sein Verhalten eine Sperrzeit des Arbeitsamtes zur Folge haben könnte und zur Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt führen würde, ist der Beklagte mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Selbst wenn dem Kläger die Sozialwidrigkeit seines Verhaltens - der fehlerhaften Angabe der Arbeitszeit auf Stundenzetteln - grob fahrlässig bewusst gewesen sein sollte, bedeutet das nicht automatisch, dass sich dieses Bewusstsein auch auf die Mittellosigkeit und Sozialhilfebedürftigkeit als Folgen des sozialwidrigen Verhaltens bezog.
Vgl. zu diesem zusätzlichen Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 4/02 -, FEVS 55, 110 (112).
Dies würde vielmehr voraussetzen, dass sich dem Kläger gerade die Möglichkeit dieser Folgen hätte aufdrängen müssen. Dazu, dass das auch auf denjenigen zutrifft, der sich - wie der Kläger - aus den im Urteil dargelegten Gründen über die nur mittelbaren und am Ende einer langen Kausalkette stehenden eventuellen Folgen im Zeitpunkt seines sozialwidrigen Verhaltens nicht im Klaren gewesen ist, lässt sich dem Zulassungsvorbringen aber nichts Greifbares entnehmen.
Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichung zuzulassen. Mit dem Zulassungsantrag werden entgegen dem Darlegungserfordernis in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO weder eine konkrete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des OVG NRW noch der genaue Rechtssatz eines dieser Gerichte benannt, dem das Verwaltungsgericht einen anderslautenden entscheidungstragenden Rechtssatz entgegengesetzt haben soll. Im Übrigen liegt eine Divergenz nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt worden ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45, BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512 (513), vom 10 Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 (30) und vom 23. August 1976 - 3 B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).