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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1033/14·18.06.2015

Berufungszulassung wegen Anrechnung von Immobilienvermögen beim Pflegewohngeld

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB XII)Vermögensanrechnung / PflegewohngeldSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Anrechnung ihres Hausgrundstücks auf Pflegewohngeld strittig blieb. Zentrale Frage ist, ob das Eigentum vor Gewährung von Pflegewohngeld als einzusetzendes bzw. zu verwertendes Vermögen zu behandeln ist. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung zu, da das Zulassungsvorbringen besondere Schwierigkeiten und die Möglichkeit einer wertenden Abwägung zugunsten der Klägerin aufzeigt. Die Kostenentscheidung wurde der Endentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Berufung der Klägerin zur Zulassung angenommen; Zulassung wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Anrechnung des Immobilienvermögens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist geboten, wenn das Zulassungsvorbringen besondere Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung oder in der tatsächlichen Würdigung begründet.

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Die Frage, ob ein im Eigentum stehendes, selbstgenutztes Hausgrundstück vor Gewährung von Pflegewohngeld als einzusetzendes oder zu verwertendes Vermögen zu berücksichtigen ist, kann besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufwerfen.

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Bei der Prüfung der Angemessenheit nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist eine wertende Abwägung sämtlicher relevante Umstände vorzunehmen; diese Abwägung kann im Einzelfall zugunsten des Leistungsberechtigten ausfallen.

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Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Rechtsprechung der Vorinstanz umfasst regelmäßig konkludent auch die Behauptung besonderer Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2556/12

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

2

Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet besondere Schwierigkeiten (deren Geltendmachung von der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig konkludent umfasst ist) in Bezug auf die Frage, ob das im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes stehende Hausgrundstück mit der Anschrift T.-------straße 13,

3

         F.       , vor einer Inanspruchnahme des begehrten Pflegewohngeldes als Vermögen einzusetzen bzw. zu verwerten war. Die Einwendungen der Klägerin gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts lassen es jedenfalls als möglich erscheinen, dass die gebotene wertende Abwägung aller die Angemessenheit i.S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmenden Faktoren im Ergebnis zugunsten der Klägerin auszufallen hat.