Berufungszulassung: Einordnung des Masterstudiengangs und Bildung von Vergleichsgruppen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lässt die Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu. Streitgegenstand ist, ob der absolvierte Masterstudiengang Chemical Engineering trotz alternativer Vertiefungsrichtungen als einheitlicher Studiengang i.S.v. § 5 Abs. 1 TeilerlassV anzusehen ist und ob die Prüfungsstelle mit Zustimmung der Landesbehörde mehrere Vergleichsgruppen bilden durfte. Die Zulassung erfolgt, weil das Vorbringen besondere rechtliche Schwierigkeiten aufzeigt; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zur Zulassung angenommen; Kostenentscheidung vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist zu erteilen, wenn das Zulassungsvorbringen besondere rechtliche Schwierigkeiten aufzeigt.
Für die Einordnung eines Studiengangs als einheitlichen Studiengang i.S.v. § 5 Abs. 1 TeilerlassV ist auf die Einheitlichkeit der Abschlussqualifikation und die Vergleichbarkeit der Prüfungsanforderungen abzustellen.
Die Prüfungsstelle kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV mit Zustimmung der vom Land bestimmten Behörde mehrere Vergleichsgruppen bilden, wenn dies zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen erforderlich ist.
Ob alternative Vertiefungsrichtungen getrennte Vergleichsgruppen rechtfertigen, ist nach den konkreten Prüfungsinhalten und der Erforderlichkeit zur Wahrung der Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu beurteilen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 5628/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen zeigt besondere rechtliche Schwierigkeiten jedenfalls insoweit auf, als sich
- vorausgesetzt, der von der Klägerin absolvierte Masterstudiengang Chemical Engi-neering (M.Sc.) ist ungeachtet der alternativen Vertiefungsrichtungen Applied Che-mistry und Chemical Processing als ein (einheitlicher) Studiengang im Sinne von § 5 Abs. 1 TeilerlassV anzusehen - die Frage stellt, ob die Prüfungsstelle Veranlassung hatte, hinsichtlich dieser Vertiefungsrichtungen von ihrer Befugnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV Gebrauch zu machen; hiernach kann die Prüfungsstelle mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde für einen Ausbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichsgruppen bilden, wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen erforderlich ist.