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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 103/13·01.07.2014

Berufungszulassung: Einordnung des Masterstudiengangs und Bildung von Vergleichsgruppen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lässt die Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu. Streitgegenstand ist, ob der absolvierte Masterstudiengang Chemical Engineering trotz alternativer Vertiefungsrichtungen als einheitlicher Studiengang i.S.v. § 5 Abs. 1 TeilerlassV anzusehen ist und ob die Prüfungsstelle mit Zustimmung der Landesbehörde mehrere Vergleichsgruppen bilden durfte. Die Zulassung erfolgt, weil das Vorbringen besondere rechtliche Schwierigkeiten aufzeigt; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zur Zulassung angenommen; Kostenentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist zu erteilen, wenn das Zulassungsvorbringen besondere rechtliche Schwierigkeiten aufzeigt.

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Für die Einordnung eines Studiengangs als einheitlichen Studiengang i.S.v. § 5 Abs. 1 TeilerlassV ist auf die Einheitlichkeit der Abschlussqualifikation und die Vergleichbarkeit der Prüfungsanforderungen abzustellen.

3

Die Prüfungsstelle kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV mit Zustimmung der vom Land bestimmten Behörde mehrere Vergleichsgruppen bilden, wenn dies zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen erforderlich ist.

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Ob alternative Vertiefungsrichtungen getrennte Vergleichsgruppen rechtfertigen, ist nach den konkreten Prüfungsinhalten und der Erforderlichkeit zur Wahrung der Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 5 Abs. 1 TeilerlassV§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 5628/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

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Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen zeigt besondere rechtliche Schwierigkeiten jedenfalls insoweit auf, als sich

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- vorausgesetzt, der von der Klägerin absolvierte Masterstudiengang Chemical Engi-neering (M.Sc.) ist ungeachtet der alternativen Vertiefungsrichtungen Applied Che-mistry und Chemical Processing als ein (einheitlicher) Studiengang im Sinne von § 5 Abs. 1 TeilerlassV anzusehen - die Frage stellt, ob die Prüfungsstelle Veranlassung hatte, hinsichtlich dieser Vertiefungsrichtungen von ihrer Befugnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV Gebrauch zu machen; hiernach kann die Prüfungsstelle mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde für einen Ausbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichsgruppen bilden, wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen erforderlich ist.