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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1023/09·18.05.2010

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen unzureichenden Zulassungsvorbringens

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Beweiswürdigung begründet. Insbesondere konnten widersprüchliche und pauschale Angaben zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache die festgestellte Unglaubwürdigkeit nicht erschüttern. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit abgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Streitwert 5.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus, die die allein angegriffene und entscheidungserhebliche Würdigung erschüttern.

2

Zur Begründung eines Zulassungsantrags sind substantielle, konkrete und zeitlich zuordenbare Darlegungen erforderlich; pauschale oder zeitlich unpräzise Behauptungen genügen nicht.

3

Widersprüchliche frühere Angaben der Antragstellerin können die Glaubhaftigkeit einer Behauptung in Frage stellen; das Zulassungsvorbringen muss diese Widersprüche gezielt ausräumen.

4

Kosten- und Streitwertentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO sowie den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne des sinngemäß geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es vermag nämlich nicht die allein angegriffene und entscheidungserhebliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, dass jedenfalls eine ausreichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache durch den Großvater nicht glaubhaft gemacht worden sei, weil die Klägerin zu dem diesbezüglichen – das Vorschulalter betreffenden – Lebensabschnitt widersprüchlich vorgetragen habe.

4

Der Vortrag der Klägerin zu diesem Komplex geht im Wesentlichen vorn vornherein ins Leere. Entgegen der Auffassung, wie sie im ersten Satz des zweiten Absatzes im Zulassungsbegründungsschreiben vom 28. Mai 2009 – und zwar im Widerspruch zu denen sich anschließenden eigenen Angaben – zum Ausdruck kommt, ist das Verwaltungsgericht an keiner Stelle davon ausgegangen, dass die Klägerin die Deutschkenntnisse über die Familie vermittelt erhalten hat. Darauf, dass die Großeltern die deutsche Sprache im Dialekt durchaus beherrscht haben, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung ebenfalls nicht entscheidend abgestellt. Keine entscheidende Bedeutung dafür, ob der Klägerin eine ausreichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache durch den Großvater abgenommen werden kann, haben auch die in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretenen Bedenken gehabt, ob die Klägerin ihrerseits heute zur Führung eines einfaches Gespräches in deutscher Sprache in der Lage ist. Letztendlich nicht problematisiert hat das Verwaltungsgericht gleichfalls die Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache über nur drei Jahre für das Erreichen des erforderlichen Sprachniveaus am Ende der Prägephase ausreichend sein kann. Die Einlassung der Klägerin zu den vorgenannten Punkten gehen danach am – oben dargelegten – Kern der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei.

5

Auf die vom Verwaltungsgericht geschilderte Widersprüchlichkeit der Angaben der Klägerin als Grund dafür, ihre Behauptung von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache durch den Großvater für unglaubhaft zu halten, geht das gesamte Zulassungsvorbringen lediglich mit der vereinfachenden und in zeitlicher Hinsicht völlig unpräzisen Behauptung ein: "Die Klägerin wohnte als Kind bei den Großeltern. Es wurde dort auf deutsch gesprochen. Nach dem Umzug nach Q.        war die Klägerin wiederholt bei den Großeltern zu Besuch. Diese haben mit ihr immer nur auf deutsch gesprochen". Eine Klärung der Ungereimtheiten, die das Verwaltungsgericht im Vergleich ihrer früheren Einlassungen miteinander festgestellt hat, erfolgt damit ebenso wenig wie eine schlüssige Erklärung für die in ihren früheren Einlassungen zu Tage getretenen Widersprüchlichkeiten. Ein exaktes Bild davon, mit welcher Intensität die Klägerin bis zum Alter von sieben Jahren der Vermittlung der deutschen Sprache seitens ihres Großvaters ausgesetzt war, gibt im Übrigen auch die geänderte Sachverhaltsdarstellung aus dem Schriftsatz vom 2. Juni 2009 nicht ab.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.