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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1019/13·10.07.2013

Berufungszulassung wegen Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt einer Jugendlichen (SGB VIII)

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtKosten-/Erstattungsrecht (SGB VIII)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lässt die Berufung der Beklagten zu (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO), weil ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung bestehen, ob die Jugendliche in den letzten sechs Monaten vor Leistungsbeginn im Haushalt der Frau O. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Maßgeblich sei der nach außen erkennbare Wille, "bis auf Weiteres" zu verbleiben und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen; die Einschätzung des Vormunds ist zu berücksichtigen. Ferner weist das Gericht auf §89b Abs.1 SGB VIII hin: Erstattungsfähig sind nur rechtmäßig aufgewendete Kosten; die abgerechnete Inobhutnahme nach §42 SGB VIII dauerte nahezu ein Jahr und ist im Berufungsverfahren zu prüfen.

Ausgang: Berufung der Beklagten nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen; Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet.

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Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts kommt es auf den nach außen getretenen Willen an, sich an einem Ort "bis auf Weiteres" aufzuhalten und dort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen; der rein innere Wille ist unerheblich.

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Bei der Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts sind die Einschätzungen des das Personensorgerecht Ausübenden (z.B. Vormunds) als tatsächliche Anhaltspunkte zu berücksichtigen.

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Nach §89b Abs.1 SGB VIII sind nur rechtmäßig aufgewendete Kosten zu erstatten; der vorläufige Charakter einer nach §42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme steht ihrer Abrechnung nicht von vornherein entgegen, bedarf aber rechtmäßigkeits- und tatsachenbezogener Prüfung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 86 SGB VIII§ 89b Abs. 1 SGB VIII§ 89b SGB VIII§ 42 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 951/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

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Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil sich zumindest als offen darstellt, ob die Jugendliche J.        N.      in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Leistung nicht im Haushalt der Frau O.      in Stolberg einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte es hier für die Begrün-dung eines gewöhnlichen Aufenthaltes maßgeblich darauf ankommen, ob dem sub-jektiven und nach außen gedrungenen Willen der maßgeblichen Person,

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vgl. dazu, dass der innere Wille demgegenüber unerheblich ist: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 25.96 –, NVwZ-RR 1997, 751, juris,

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sich an einem Ort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibes aufzuhalten und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu begründen, keine objektiven Hinderungsgründe entgegen stehen.

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So: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 13, OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2008

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12 A 1277/08 –, juris, m.w.N.

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Dabei ist zumindest auch in den Blick zu nehmen, wie der das Personensorgerecht ausübende Vormund – etwa ausweislich seiner E-Mail vom 4. August 2009 – die Übersiedlung in den Haushalt der Frau O.      eingeordnet hat.

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Der Senat wird sich im Berufungsverfahren ungeachtet dessen damit auseinander setzen müssen, dass nach § 89b Abs. 1 SGB VIII nur rechtmäßig aufgewendete Kosten zu erstatten sind,

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vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 89b Rnr. 3,

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und die im vorliegenden Fall abgerechnete Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII trotz deren Charakters als lediglich vorläufiger Maßnahme vom 23. November 2009 bis zum 5. November 2010 – also fast 1 Jahr – angedauert hat.