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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1008/02·29.05.2005

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Ablehnung von Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII abgelehnt

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEingliederungshilfe (SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII für Mai–August 2001. Streitpunkt war, ob seine Lese‑/Rechtschreibschwäche eine seelische Behinderung mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit begründet. Das OVG ließ den Zulassungsantrag als unbegründet verwerfen: ärztliche Stellungnahmen reichten nicht aus, schulische Berichte sprachen dagegen, weitere Ermittlungen waren nicht geboten. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung gegen die Ablehnung von Eingliederungshilfe als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt darzulegen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen; bloße Möglichkeiten genügen nicht.

2

Bei Anträgen nach §35a SGB VIII erfordert die prognostische Beurteilung, ob eine seelische Behinderung droht, eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Behinderung im maßgeblichen Zeitraum.

3

Ärztliche Stellungnahmen sind nicht verwertbar, wenn sie ohne hinreichende Begründung jede Teilleistungsstörung pauschal als drohende seelische Behinderung einstufen oder von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichen.

4

Schulische Zeugnisse und Entwicklungsberichte, die soziale Integration und fehlenden aktuellen Hilfebedarf dokumentieren, können eine drohende seelische Behinderung entkräften und eine gegenteilige Prognose rechtfertigen.

5

Fehlen konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte für eine drohende seelische Behinderung, zwingt der Amtsermittlungsgrundsatz das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35a SGB VIII§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2159/01

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Die im Rahmen des § 35a SGB VIII zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Kläger auf Grund seiner Lese- und Rechtschreibschwäche und der damit verbundenen geistigen Leistungsstörung in dem hier maßgeblichen Zeitraum (Mai 2001 bis Ende August 2001) von einer seelischen Behinderung bedroht war, setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der seelischen Behinderung voraus.

4

Vgl. BVerwG, Urteil 26. November 1998

5

- 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487 ff. (489).

6

Die in der Zulassungsschrift dargelegten Gründe rechtfertigen eine derartige Annahme nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Stellungnahme des Kinderarztes Dr. U. vom 11. September 2001 schon deshalb nicht verwertbar, weil dieser im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass jede Teilleistungsstörung (insbesondere Lese- Rechtschreib-Schwäche und Dyskalkulie) bereits eine drohende seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII bewirke. Die in der Stellungnahme hervorgehobenen Umstände, dass der Kläger erst mit 8 1/2 Jahren die erste Grundschulklasse absolviert habe und die Lehrkräfte bei dem Kläger große Schwierigkeiten festgestellt hätten, "geübte Sätzchen" aus dem Gedächtnis wiederzugeben und den Inhalt des Gelesenen zu verstehen, kennzeichnen allenfalls die geistige Leistungsstörung, lassen aber nicht ansatzweise erkennen, ob und ggf. mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit diese Leistungsstörung zu einer seelischen Behinderung führen wird.

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Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sprechen sowohl das Zeugnis der Grundschule W. vom 11. Juni 2001 als auch der Leistungs- und Entwicklungsbericht der Grundschule W. /Schule N. vom 20. Juni 2001 deutlich gegen den Eintritt einer derartigen Behinderung. Danach handele es sich bei dem Kläger um einen aufgeschlossenen Schüler, der sich problemlos in die Klassengemeinschaft habe eingliedern können. Ein Bedarf für Hilfe zur Eingliederung des Klägers aufgrund aktuell bereits bestehender seelischer Behinderungen oder wegen eines drohenden Eintritts derartiger Behinderungen war danach auszuschließen.

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Die in der Stellungnahme der Grundschule W. /Schule N. vom 1. Oktober 2001 beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten lassen - ungeachtet der daraus erkennbaren Parteinahme - für den hier in Rede stehenden Zeitraum (Mai 2001 bis August 2001), für den die Eingliederungshilfe begehrt wird, unter Berücksichtigung der oben dargelegten gegenteiligen Indizien selbst bei einer rückschauenden (ex post-)Betrachtung allenfalls die Möglichkeit des Eintritts einer seelischen Behinderung, nicht aber die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eintritts erkennen.

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In Ermangelung diesbezüglicher konkreter Anhaltspunkte musste sich dem Verwaltungsgericht auch eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht aufdrängen, so dass der ebenfalls gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht gegeben ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).