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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1001/12·08.07.2012

Zulassung der Berufung zu KiBiz-Vorschulprivileg und Geschwisterermäßigung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJugendhilfe/KinderbetreuungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das sie zur Zahlung eines Elternbeitrags nach der kommunalen Satzung verpflichtet. Streitpunkt war, ob das Vorschulprivileg (§23 Abs.3 KiBiz) zwingend kumulativ mit einer Geschwisterermäßigung (§23 Abs.5 Satz2 KiBiz) anzuwenden ist. Das OVG hielt den Zulassungsantrag für unbegründet: weder bestehen ernstliche Zweifel an der Entscheidung noch besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung; eine ministerielle Stellungnahme begründet keinen Rechtsanspruch, und die Gleichbehandlungsrüge war nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Kläger tragen die Kosten; Streitwert auf 3.283 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung voraus; bloß abweichende Wertungen genügen nicht.

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§ 23 Abs. 3 KiBiz verpflichtet nicht zur zwingenden kumulativen Anwendung einer Geschwisterermäßigung nach § 23 Abs. 5 Satz 2; die Gewährung einer Geschwisterermäßigung bleibt den Trägern der Jugendhilfe vorbehalten.

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Erklärungen oder Schreiben der Exekutive begründen keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch und ändern nicht die Auslegung einer gesetzlichen Regelung.

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Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nur gegeben, wenn vergleichbare Sachverhalte substantiiert dargelegt werden und kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung ersichtlich ist.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 23 Abs. 3 KiBiz§ 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 25 Abs. 3 KiBiz§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 3 K 2226/11

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.283,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

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Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die von den Klägern zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die angefochtene Heranziehung der Kläger zu dem festgesetzten Elternbeitrag für die Betreuung ihres Kindes D.        F.      sei nicht zu beanstanden, da diese den in der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen vom 25. Juni 2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. Februar 2011 entspreche und eine weitergehende Privilegierung der Kläger dahingehend, dass sie für die Betreuung keines ihrer Kinder einen Elternbeitrag zu leisten hätten, unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens auch § 23 KiBiz nicht zu entnehmen sei.

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Sämtliche Argumente, die der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts nunmehr mit der Berufungszulassungsbegründung entgegen gehalten werden, sind bereits in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und überzeugend bedient worden. Namentlich ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Begründung des 1. KiBiz-Änderungsgesetzes, wonach durch Einführung des § 23 Abs. 3 KiBiz die erste Stufe der langfristig geplanten Elternbeitragsfreiheit angestrebt und der Zugang zu früher Bildung im Kindergarten schrittweise beitragsfrei werden solle,

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vgl. Landtags-Drucks. 15/1929,

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von ihrer – danach vorrangig bildungspolitischen – Zielsetzung her als durchaus damit vereinbar damit angesehen hat, dass zumindest für eines von mehreren Geschwisterkindern noch ein Beitrag zu leisten ist. Mit den dazu vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen und auch mit der der Vorschrift zugedachten Funktion als lediglich einem ersten Schritt in Richtung auf das langfristig geplante Ziel der vollständigen Elternbeitragsfreiheit setzen sich die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander, sondern beschränken sich auf die Wiedergabe ihrer eigenen Wertung.

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Auch wenn durch das Vorschulprivileg des § 23 Abs. 3 KiBiz gerade Familien mit mehreren Kindern entlastet werden sollen, öffnet § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz unabhängig hiervon unverändert lediglich die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung der Normierung von Geschwisterermäßigungen durch Satzungsregelung. Räumt der Gesetzgeber jedoch den Trägern der Jugendhilfe weiterhin die Freiheit ein, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, verbietet sich die Annahme, das Geschwisterprivileg sei zwingend – auch entgegen der Satzungsvorschrift, wie sie das Verwaltungsgericht versteht – kumulativ mit dem Vorschulprivileg anzuwenden. Mit § 23 Abs. 3 KiBiz ist nur die Freistellung von der Beitragspflicht im letzten Kindergartenjahr gewollt, die durch eine differenzierte Handhabung des Geschwisterprivileges als solche hier nicht umgangen wird.

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Eine solche Verpflichtung, das Geschwisterprivileg kumulativ anzuwenden, ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte den Einnahmeverlust durch das Vorschulprivileg zumindest zu einem Teil schon dadurch vermeidet, dass sie Geschwisterkinder daneben nicht in den Genuss des Geschwisterkindprivilegs kommen lässt, obwohl die Verluste, die durch das Vorschulprivileg des § 23 Abs. 3 KiBiz entstehen, auch durch pauschale Leistungen aus dem Landeshaushalt aufgefangen werden. Die Entscheidungsfreiheit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz, ggffs. auch keinen Geschwisterrabatt einzuräumen, wird nämlich nicht dadurch eingeschränkt, dass das Land die Lasten einer weiteren durch Landesgesetz geregelten Beitragsbefreiung übernimmt.

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Eine tragfähige Grundlage dafür, dass diese Entlastung des öffentlichen Haushalts durch eine Öffnung des Geschwisterkindprivilegs an die Kindeseltern weitergegeben werden muss, ist nicht greifbar. Namentlich kann insoweit nicht das Schreiben der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2011 herangezogen werden. Abgesehen davon, dass es sich lediglich um ein Schreiben der Exekutive dazu handelt, wie diese sich die Anwendung einer neuen Regelung wünscht, heißt es dort unter Ziffer 2 nämlich (Fettdruck durch den Senat):

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"Da das Land den Einnahmeausfall ausgleicht, können auch Kommunen mit Haushaltssicherungskonzepten die Beitragsfreiheit an die Familien weiterleiten. Finanzaufsichtlich haben die Kommunen – das hat mein Kollege Minister Ralf Jäger auch öffentlich deutlich gemacht – insoweit die Möglichkeit, die für die Beitragsfreiheit zu Verfügung gestellten Mittel unmittelbar an die jungen Familien weiterzuleiten. Im Verlauf des Kitabesuchs können die Eltern für alle Kinder von der Beitragsfreiheit im letzten Jahr profitieren. Aus der Kombination von Beitragsfreiheit und Geschwisterbefreiung entsteht deshalb auch kein Gerechtigkeitsproblem."

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Auch die Ministerin geht danach nicht davon aus, dass die Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr und die Geschwisterbefreiung zwingend kumulativ zur Anwendung kommen müssen. Vielmehr gibt sie lediglich eine politische Stellungnahme ab, wenn sie unter Ziffer 3 ihres Schreibens vom 21. September 2011 formuliert:

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"Ich erwarte deshalb, dass die Städte und Gemein-den in allen Jugendamtsbezirken die Entlastungen an die Familien weitergeben und durch eine ent-sprechende Gestaltung der Geschwisterkinderrege-lung in den kommunalen Satzungen gerade Familien mit mehreren Kindern entlasten."

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Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch den streitgegenständlichen Bescheid. Eine Rechtsanwendung verstößt dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt, ohne dass dafür ein sachlicher Grund besteht. Die Kläger haben aber schon nicht substantiiert dargelegt, mit welcher Situation hier die gleichzeitige Kindergartenbetreuung zweier Geschwister, wobei sich das ältere Kind im letzten Kindergartenjahr befindet, verglichen werden soll. Denn vor dem Hintergrund, dass es im Kern um die Entlastung der Familie als ganzes von den aktuellen Elternbeitragspflichten in der speziellen Situation geht, dass zwei Kinder gleichzeitig eine Kindertagesstätte besuchen und eines davon unter die Vorschulprivilegierung des § 23 Abs. 3 KiBiz fällt, ist es unerheblich, ob drei oder mehr Kinder gleichzeitig die Kindertagesstätte besuchen, so dass die Geschwisterermäßigung nach § 4 der Satzung wieder greifen kann, oder ob das weitere Kind bzw. die weiteren Kinder erst nach Ausscheiden des jeweils ältesten Kindes aus der Kindertagesstätte nachrücken, so dass sich die potentielle Gesamtbelastung der Familie zeitabschnittsbezogen gar nicht erst erhöht. Auch wenn Zwillinge die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 KiBiz erfüllen, stellt das eine nicht mit der Ausgangslage vergleichbare Sondersituation dar. Die von den Klägern gewählte Vergleichsgröße, welche prozentuale Entlastung pro Kind isoliert gesehen das Vorschulprivileg des § 25 Abs. 3 KiBiz über die gesamte Betreuungszeit bei den verschiedenen Konstellationen bewirkt, ist nach alledem von vornherein nicht zu Vergleichszwecken geeignet.

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Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann eine Berufungszulassung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Probleme gehören zum üblichen Kanon der richterlichen Rechtsfindung und stellen sich nicht deshalb als besonders anspruchsvoll dar, weil ein Beteiligter die rechtliche Würdigung des Streitstoffes durch das Verwaltungsgericht nicht teilt. Etwas anderes gilt hier auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Qualität der vorgebrachten Gegenargumente.

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Eine Zulassung der Berufung kommt schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Die von den Klägern als grundsätzlich aufgeworfene Frage,

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ob die Beitragsbefreiung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz (Vorschulprivileg) kumulativ zu gewähren ist, wenn das Jugendamt ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder i. S. v. § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz vorsieht,

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stellt sich nämlich so von vornherein nicht. Denn es wird für den konkreten Fall unterstellt, dass die Satzungsvorschrift zur Geschwisterermäßigung für den Fall, dass sie mit der Beitragsbefreiung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz zusammentrifft, überhaupt einschlägig ist. Gerade das wird aber unterschiedlich gesehen. Nicht die gesetzlich vorgeschriebene Vorschulermäßigung, sondern das Geschwisterkindprivileg steht hier im Streit.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG, wobei sich der Senat die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu eigen macht.

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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).