Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis bei Erwerbserklärung nach Art.3 RuStAÄndG 1974
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung ihres Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung. Zentral ist, ob die sechsmonatige Nacherklärungsfrist des Art.3 Abs.7 RuStAÄndG 1974 begonnen hat und eine Erwerbserklärung rechtzeitig abgegeben wurde. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz: die Frist lief spätestens im Juni 1992 ab, eine später gestellte Personalausweisbeantragung war verspätet, und der Status nach Art.116 GG ging durch Rückkehr 1995 verloren.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Nacherklärungsfrist des Art.3 Abs.7 RuStAÄndG 1974 beginnt zu laufen, sobald der Erwerbsberechtigte hinreichend Anlass hat und es ihm rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist, sich Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen.
Bei Abstammung aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil besteht bereits Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit und Erwerbsmöglichkeiten zu informieren; hieraus kann der Beginn der Nacherklärungsfrist folgen.
Ein vertriebenenrechtlicher Aufnahmeantrag ist für sich genommen keine Erklärung i.S.d. Art.3 Abs.7 RuStAÄndG 1974 und ersetzt nicht eine nachzuholende Erwerbserklärung innerhalb der Nacherklärungsfrist.
Eine nach Ablauf der Nacherklärungsfrist gestellte Erklärung, etwa im Zusammenhang mit der Beantragung eines Personalausweises, ist jedenfalls verspätet und begründet den Erwerb durch Erklärung nicht.
Der Verlust des Status als ‚Deutsche i.S.d. Art.116 Abs.1 GG ohne deutsche Staatsangehörigkeit‘ nach §7 StAngRegG a.F. bemisst sich nach der Ausrichtung des Lebensmittelpunkts; eine dauerhafte Rückkehr begründet den Verlust unabhängig von einer bestimmten Aufenthaltsdauer.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7635/03
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklärung gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworben, nicht in Frage zu stellen. Dabei kann dahinstehen, ob in dem Umstand, dass die Klägerin nach der Erteilung des Aufnahmebescheides und ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 1993 einen Antrag auf Erteilung eines Personalausweises gestellt hat, eine Erwerbserklärung zu sehen ist, da in diesem Zeitpunkt die Nacherklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 bereits abgelaufen war.
Die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 beginnt zu laufen, wenn ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung einer Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle) Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder über die Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt; denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006
- 5 C 14, 16 und 18/06 -, juris.
Hiernach begann im vorliegenden Fall für die aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einer deutschen Mutter stammenden Klägerin der Lauf der Nacherklärungsfrist spätestens im Juni 1992, dem Monat, in dem der vertriebenenrechtliche Aufnahmeantrags der Klägerin ausgefüllt worden ist. Denn in diesem Aufnahmeantrag ist - worauf auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - in der Rubrik "Angaben zur Mutter des/der Antragsteller/s/in" unter Nr. 8.2 "Jetzige Staatsangehörigkeit" die Staatsangehörigkeit der Mutter ausdrücklich mit "Deutsch" angegeben worden (S. 11 des Aufnahmeantrags). Darüber hinaus ist unter Nr. 8.3 des Antragsformulars zum Wechsel der Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin angegeben: "Im September 1939 von russisch auf deutsche Staatsangehörigkeit, vom Vertrag mit Deutschland und Russland".
Danach war die Staatsangehörigkeit der Mutter nicht unklar, sondern eindeutig mit "Deutsch" bezeichnet; darüber hinaus war auch der Erwerbsvorgang konkret umschrieben, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Klägerin hinreichender Anlass bestand, sich Klarheit über die eigene Staatsangehörigkeit bzw. über ihren Erwerb durch Erklärung zu verschaffen oder vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben. Die sechsmonatige Nacherklärungsfrist das Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 lief dementsprechend im Dezember 1992 ab.
Gründe, die die Klägerin innerhalb dieser Frist ohne eigenes Verschulden daran gehindert haben, Rechtsauskünfte von geeigneten Stellen zur eigenen Staatsangehörigkeit oder zum Erwerb durch Erklärung einzuholen und ggfs. vorsorglich eine Erklärung abzugeben, sind weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, die Familie sei von der deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen und deshalb sei auf eine Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verzichtet worden, trifft dies ersichtlich nicht zu. Im Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1992 ist in der Rubrik "Angaben zum/zur Antragsteller/in" unter Nr. 8.2 "Jetzige Staatsangehörigkeit" die Staatsangehörigkeit der Klägerin mit "Russisch" angegeben worden.
In diesem Aufnahmeantrag kann eine Erklärung i.S.d. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht gesehen werden, und zwar auch dann nicht, wenn in diesem Antrag - wie hier - Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche Volkszugehörigkeit, sondern objektiv die Möglichkeit einer bislang nicht erkannten deutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder eines Vorfahren bzw. Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Erklärung in Betracht kommt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006
- 5 C 14, 16 u. 18/06 -, a. a. O.
Da der Aufnahmeantrag in seiner Zielrichtung und dem hierdurch bewirkten Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt ist, löst allein die Stellung eines Übernahme- oder Aufnahmeantrags auch keine umfassende behördliche Belehrungspflicht über den Inhalt von Art. 3 RuStAÄndG 1974 aus.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006
- 5 C 14, 16 u. 18/06 -, a. a. O.
Soweit die Klägerin geltend macht, eine derartige Erklärung sei mit dem Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises abgegeben worden, wäre diese Erklärung
- ungeachtet der Frage, ob die Auffassung der Klägerin zutrifft - jedenfalls verspätet. Der Personalausweis ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin erst nach ihrer Einreise im Dezember 1993 und damit ca. ein Jahr nach dem Ablauf der Nacherklärungsfrist beantragt worden.
Auch gegenüber der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe ihren Status als Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ohne deutsche Staatsangehörigkeit, den sie durch die Aufnahme als Aussiedlerin im Jahre 1993 bei der Einreise in das Bundesgebiet erlangt habe, wieder verloren, werden ernstliche Zweifel nicht begründet.
Gemäß § 3 Nr. 4a StAG i.d.F. des Art. 1 Nr. 2b des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618, wird die Staatsangehörigkeit durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG (§ 40a StAG) erworben. Nach der Überleitungsvorschrift des § 40a Satz 1 StAG erwirbt, wer am 1. August 1999 Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, an diesem Tag kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Klägerin an dem nach § 40a StAG maßgebenden Stichtag (1. August 1999) nicht (mehr) Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ohne deutsche Staatsangehörigkeit, weil sie diesen Status mit ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat im Jahr 1995 nach § 7 StAngRegG in der bis zum 31. Juli 1999 geltenden Fassung (StAngRegG a. F.) verloren hat. Wegen der Begründung im einzelnen wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, diese Begründung zu entkräften. Soweit die Klägerin meint, von einem Verlassen i.S.d. § 7 StAngRegG a.F. könne nur bei einem Willen ausgegangen werden, nicht mehr zurückkehren zu wollen, hat das Verwaltungsgericht - unabhängig von der rechtssystematischen Einordnung - einen derartigen Willen angenommen. Denn es ist ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 11 des Urteilsabdrucks davon ausgegangen, dass die Rückkehr der Klägerin im Jahr 1995 nach Russland offenkundig mit dem Ziel erfolgt sei, den Lebensmittelpunkt für einen unbeschränkten Zeitraum wieder in das Herkunftsgebiet zurückzuverlegen, was eine Rückkehrabsicht zu diesem Zeitpunkt ausschließt. Diese Zielsetzung hat das Verwaltungsgericht zutreffend aus dem Umstand hergeleitet, dass der damalige Ehemann der Klägerin nicht in Deutschland bleiben und die Klägerin ihre Familie zusammenhalten wollte, so dass ihre Entscheidung zugunsten ihrer Familie und eines zukünftigen Aufenthaltes in ihrem Heimatstaat ausgefallen ist. Dass ein derartiger, seinerzeit auf die dauerhafte Begründung des Lebensmittelpunktes in ihrem Heimatstaat ausgerichtete Aufenthalt nicht mit einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, etwa zu Arbeitszwecken, gleichgesetzt werden kann, liegt auf der Hand.
Entgegen der Auffassung der Klägerin knüpft § 7 StAngRegG a.F. den Verlust des Rechtsstatus ersichtlich nicht an eine bestimmte Zeitdauer des Aufenthalts; maßgebend ist lediglich, ob nach den Gesamtumständen des Einzelfalls der neue Mittelpunkt der Lebensverhältnisse auf unbeschränkte Dauer ausgerichtet gewesen ist.
Vgl. auch Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 8 zu § 7 StAngRegG.
Dabei mögen Fallgestaltungen nicht auszuschließen sein, in denen sich die Absicht zu einer Verfestigung der Aufenthaltsnahme erst nach einer gewissen Zeit ergibt und erst dann das Tatbestandsmerkmal der dauernden Aufenthaltsnahme i. S. d. § 7 StAngRegG erfüllt ist. Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch angesichts der schon anfänglich gegebenen klaren Ausrichtung der Aufenthaltsnahme nicht ausgegangen werden. Dass die Klägerin seinerzeit "im Besitz eines deutschen Passes" gewesen ist, mag ihr aufgrund einer nachträglichen Neuausrichtung ihres Lebensmittelpunktes eine problemlose Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland ermöglicht haben, lässt aber die damalige Ausrichtung auf eine dauerhafte Begründung des Lebensmittelpunktes in ihrem Heimatstaat nicht entfallen.
Die aufgrund dieser Neuausrichtung erfolgte Rückkehr der Klägerin in das Bundesgebiet führt nicht zur erneuten Begründung des Status als Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ohne deutsche Staatsangehörigkeit, weil es an dem hierfür erforderlichen Erwerbstatbestand fehlt. Die hierfür erforderliche (nochmalige) Aufnahme der Klägerin als Vertriebene im Wege des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens ist nicht erfolgt. Auf den erneuten Aufnahmeantrag der Klägerin vom 15. November 1998 ist ein Aufnahmebescheid nicht erteilt worden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung der hier entscheidungserheblichen Fragen ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).