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Oberverwaltungsgericht NRW·11A D 117/97.NE·04.06.1998

Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Satzung wegen fehlender Antragsbefugnis abgewiesen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtKommunalrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Feststellung der Nichtigkeit der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 996. Der Senat hielt den Antrag für unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO fehlt. Er stützte sich auf eine frühere Entscheidung und wies den Antrag ab; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Satzung mangels Antragsbefugnis als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Feststellung der Nichtigkeit einer Satzung ist die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO erforderlich; fehlt sie, ist der Antrag unzulässig.

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Werden in vorangegangenen Entscheidungen bereits maßgebliche rechtliche Bewertungen getroffen und werden keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen, rechtfertigt dies keine abweichende Entscheidung.

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Die Kostenentscheidung bei unzulässigen Anträgen richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die unterliegenden Antragsteller sind kostenpflichtig und haften als Gesamtschuldner.

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Die Zulassung der Revision bedarf der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO; liegen diese nicht vor, wird die Revision nicht zugelassen.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz VwGO durch Beschluß, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise zuvor gehört worden.

3

Der am 14. Juli 1997 gestellte Antrag,

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die Satzung der Antragsgegnerin über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 996 V K. Weg (Satzungsbeschluß vom 30. Juni 1997) für nichtig zu erklären,

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ist unzulässig, weil den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO idF. des Sechsten VwGO ÄndG vom 1. November 1996) fehlt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluß des Senats vom 27. März 1998 im Verfahren 11a B 80/98.NE Bezug genommen, mit dem der Senat die Anträge der Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte. Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

8

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.