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Oberverwaltungsgericht NRW·11 E 854/00·05.03.2001

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Straßenwidmung: Zusammenrechnung mehrerer Antragsteller

Öffentliches RechtStraßenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertbestimmung in einem Verfahren zur straßenrechtlichen Widmung. Streitfrage war die Anwendung des Orientierungswerts Ziff. 42.3 (mind. 10.000 DM), seine Halbierung im vorläufigen Rechtsschutz sowie die Zusammenrechnung der Einzelstreitwerte mehrerer Antragsteller nach § 5 ZPO. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, bestätigte den Gesamtstreitwert von 15.000 DM und verwies auf einschlägige Orientierungssätze und Rechtsprechung. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Gesamtstreitwert von 15.000 DM bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Rechtsstreitigkeiten über eine straßenrechtliche Widmung ist grundsätzlich von dem Orientierungswert der Ziffer 42.3 des Streitwertkatalogs auszugehen; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann dieser Orientierungswert rechtlich zu Recht zur Hälfte angesetzt werden.

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Werden mehrere Antragsteller im selben Verfahren tätig, können die jeweiligen Einzelstreitwerte nach § 5 ZPO zusammengerechnet werden, sofern keine materielle notwendige Streitgenossenschaft vorliegt und jeder Beteiligte das Begehren selbständig hätte geltend machen können.

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Die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf anerkannten Orientierungswerten und einschlägiger Rechtsprechung beruht und das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Gründe für eine Abweichung darlegt.

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Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung von Kosten kann gemäß § 25 Abs. 4 GKG ausgeschlossen sein, und bestimmte Beschlüsse nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO§ 67 VwGO§ 5 ZPO§ 25 Abs. 4 GKG§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 2234/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulassungsfreie Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO) ist unbeschadet ihrer Zulässigkeit im Übrigen

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- vgl. zur str. Frage des Vertretungserfordernisses (§ 67 VwGO) etwa Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. (2000), § 67 Rdnr. 9 e m.w.N. -

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jedenfalls in der Sache unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht zu hoch festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gebietet keine abweichende Beurteilung.

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Es entspricht auch der Rechtsprechung des (vormals 23.) Senates

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- etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Okto-ber 1999 - 23 A 4398/96 -

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in Anlehnung an den Orientierungswert der Ziffer 42.3 des so genannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

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- veröffentlicht u.a. in DVBl. 1996, 605 = NVwZ 1996, 563 -

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in Rechtsstreitigkeiten betreffend eine straßenrechtliche Widmung von einem Streitwert in Höhe von mindestens 10.000,00 DM auszugehen. Diesen Wert in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte anzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Da auf Antragstellerseite eine Personenmehrheit gegeben war, unterliegt es ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, die jeweiligen Einzelstreitwerte entsprechend § 5 ZPO zusammenzurechnen. Jeder der drei Antragsteller hätte für sich das mit dem Antrag verfolgte Begehren selbstständig geltend machen können. Ein Fall der echten (materiell-rechtlich) notwendigen Streitgenossenschaft, bei der nur gemeinsam - in Rechtsgemeinschaft - der behauptete Abwehranspruch hätte geltend gemacht werden können, war nicht gegeben.

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Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 S 3453/95 -, n.v. - Juris-Volltext - (Anfechtung Kommunalwahl durch Klägermehrheit) einerseits und Saarl.OVG, Beschluss vom 21. August 1997 - 8 Y 12/97 -, n.v. - Juris-Volltext - (notwendige Streitgenossenschaft bei Geltendmachung des Elternrechts) andererseits.

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Somit hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zu Recht auf insgesamt 15.000,00 DM festgesetzt.

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Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).