Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Abwasserkanal-Überbau zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Entfernung eines unter dem Gehweg verlegten Abwasserkanals und rügt die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Höhe des Streitwerts. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten auf Erhöhung des Streitwerts war zulässig, aber unbegründet. Das OVG stellt klar, dass nach §13 Abs.1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich ist und bei Überbau die Wertminderung des Grundstücks zugrunde zu legen ist. Bei einer beanspruchten Fläche von ca. 7 qm ist ein Wertverlust von 600 DM nicht zu niedrig; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei nach §25 Abs.4 GKG.
Ausgang: Beschwerde auf Erhöhung des Streitwerts als unbegründet abgewiesen; Festsetzung von 600 DM bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert bemisst sich nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache (§ 13 Abs. 1 S. 1 GKG).
Bei der Inanspruchnahme von Grundstücksfläche durch einen Überbau (z. B. unter dem Gehweg verlegter Abwasserkanal) ist der Streitwert nach der Wertminderung des Grundstücks zu bemessen, nicht nach den Kosten der Beseitigung für die andere Partei.
Bei nur geringer Inanspruchnahme (hier etwa 7 qm) sind Lage, Größe und bauliche Qualität des Grundstücks für die Höhe des Wertverlusts maßgeblich; ohne substanziiertes Vorbringen ist ein geringer Wertverlust anzunehmen.
Ein Begehren auf Heraufsetzung des Streitwerts erfordert konkretes Vorbringen zur (weitergehenden) Beeinträchtigung des Grundstücks; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2859/97
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen die Heraufsetzung des Streitwertes erstreben, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu einer Entfernung des unter dem Gehweg verlegten Abwasserkanals zu verurteilen, wobei der Gehweg einen Teilbereich des klägerischen Grundstücks im Umfang von rund 7 qm in Anspruch nimmt. Das Interesse des Klägers ging hier also dahin, den Abwasserkanal in Zukunft nicht weiter dulden zu müssen. Dieses Begehren ist aus Sicht des Klägers wertmäßig nicht mit den Kosten gleichzusetzen, die von der beklagten Stadt für eine Verlegung des Abwasserkanals aufzuwenden sein würden. Vielmehr geht es, wie bei einem Überbau allgemein, um die Wertminderung des Grundstücks; dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen.
Vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 1995 - 5 U 66/94 -, OLGR Hamm 1995, 267; OLG München, Beschluss vom 5. November 1996 - 15 W 2800/96 -, OLGR München 1997, 140.
Bei einer in Anspruch genommenen Grundfläche von etwa 7 qm ist angesichts der Größenverhältnisse, der Lage, der baulichen Qualität und sonstiger wertbestimmender Faktoren des klägerischen Grundstücks der vom Verwaltungsgericht angenommene Wertverlust mit 600,-- DM keinesfalls zu niedrig bemessen. Für die Annahme, durch den Abwasserkanal werde die Grundstücksnutzung über diesen Wertverlust hinaus spürbar beeinträchtigt, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).