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Oberverwaltungsgericht NRW·11 E 662/12·23.07.2012

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Spätaussiedlerantrag zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtSpätaussiedlerrecht/BVFGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Begehrens auf Spätaussiedleranerkennung. Zentrale Frage ist, ob seine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das OVG verneint dies, weil der Aufnahmegesuchsbescheid von 16.2.2000 bestandskräftig abgelehnt wurde und daher kein schutzwürdiges Vertrauen auf Spätaussiedlereigenschaft entstand. Der Beschluss weist die Beschwerde zurück; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

Die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG setzt voraus, dass ein Aufnahmebescheid beantragt wurde und dieser nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG).

3

Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand einer als Spätaussiedlerin erworbenen Eigenschaft kann nur entstehen, wenn die Einreise mit einem Aufnahmebescheid erfolgt ist; eine bestandskräftige Ablehnung des Aufnahmeverfahrens schließt einen solchen Vertrauensschutz aus.

4

Bei Zurückweisung einer Beschwerde trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich u.a. nach §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 15 Abs. 1 BVFG§ 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG§ 154 Abs. 2 ZPO§ 166 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2803/10

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil seine Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab.

4

Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist zu ergänzen: Der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007  5 C 38.06 , BVerwGE 129, 265 (270, Rdnr. 21) führt nicht weiter, weil die dortige Klägerin mit einem Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und daher auf den Bestand ihrer mit ständiger Aufenthaltnahme in Deutschland erworbenen Spätaussiedlereigenschaft vertrauen konnte. Demgegenüber ist der Antrag des Klägers im vorliegenden Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides am 16. Februar 2000 bestandskräftig abgelehnt worden, so dass sich bei ihm kein Vertrauen darauf entwickeln konnte, als Abkömmling einer Spätaussiedlerin im Wege der sogenannten Höherstufung noch eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erlangen.

5

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2011  11 A 747/11 , juris.

6

Wenn der Kläger dem entgegenhält, auch eine Einreise nach Deutschland mit einem Einbeziehungsbescheid sei eine Einreise "im Wege des Aufnahmeverfahrens", so dass der Spätaussiedlerstatus mit dem Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung entstanden sei, übersieht er, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zusätzlich zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen davon abhängig macht, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).