Unzuständigkeit des OVG: Verfahren wegen Erinnerung an VG verwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vollstreckungsschuldner erhob ein als „Beschwerde/Erinnerung“ bezeichneter Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts, der ohne Anhörung ergangen war. Der Senat wertet die Eingabe als Erinnerung, da es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme der Vollstreckungsbehörde handelt und die Erinnerung der statthafte Rechtsbehelf ist (§ 167 VwGO i.V.m. § 766 ZPO). Das OVG erklärt sich unzuständig und verweist das Verfahren gemäß § 83 VwGO an das Verwaltungsgericht Düsseldorf; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: OVG erklärt sich unzuständig und verweist das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Beschluss des Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts als Vollstreckungsmaßnahme ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners erlassen, ist der statthafte Rechtsbehelf die Erinnerung an die Kammer des Verwaltungsgerichts (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 766 Abs. 1 ZPO).
Die Bezeichnung einer Eingabe durch den Beteiligten ('Beschwerde/Erinnerung') ist für die Bestimmung des statthaften Rechtsbehelfs nicht maßgeblich; das Gericht bestimmt den zulässigen Rechtsbehelf nach dem rechtlichen Gehalt der angegriffenen Entscheidung.
Ist das angerufene Oberverwaltungsgericht für den Rechtsbehelf unzuständig, hat es das Verfahren von Amts wegen gemäß § 83 VwGO an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen; § 83 VwGO findet auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung.
Beschlüsse über Unzuständigkeit und die Verweisung des Verfahrens durch das Oberverwaltungsgericht sind unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 M 34/07
Tenor
Das Oberverwaltungsgericht ist unzuständig.
Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
Gründe
Der Senat wertet das vom Vollstreckungsschuldner angesichts der unklaren Rechtsmittelbelehrung (... Beschwerde/Erinnerung...") eingelegte Rechtsmittel" als Erinnerung, die hier der statthafte Rechtsbehelf ist. Das folgt daraus, dass der angegriffene Beschluss des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsbehörde (§ 169 Abs. 1 Satz 2 erster Halbs. VwGO) ausweislich der Akten ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergangen ist. Der Beschluss stellt sich deshalb nicht als eine Entscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens dar, sondern als Vollstreckungsmaßnahme, gegen die gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO - nur - der Rechtsbehelf der Erinnerung an die Kammer des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts als Vollstreckungsgericht eröffnet ist.
Vgl. - jeweils m.w.N. - etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 1979 - I B 1062/79 -, NJW 1980, 1709; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. September 1988 - 9 S 2550/88 -, DÖV 1988, 1067; Hess. VGH, Beschluss vom 14. November 1997 - 4 TM 343/97 -, KKZ 1998, 234 (zit. nach juris); Thür. OVG, Beschluss vom 22. August 2006
- 4 VO 691/06 -, DÖV 2007, 305; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., 2004, § 169 Rn. 11.
Das Verfahren musste daher - von Amts wegen - gemäß § 83 VwGO, der auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung findet, an das Verwaltungsgericht verwiesen werden.
Vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 83, Rnrn. 1 und 2.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.