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Oberverwaltungsgericht NRW·11 E 581/21·14.12.2021

Aufhebung des VG-Beschlusses wegen bereits angeordneten Beweisbeschlusses des Landgerichts

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBeweisrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller legten Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch das Verwaltungsgericht ein. Kernfrage war, ob das VG den Antrag trotz eines zuvor vom Landgericht angeordneten schriftlichen Gutachtens erneut ablehnen durfte. Das OVG hob den Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung auf, da der Beweisbeschluss des Landgerichts weiterhin wirksam war und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen dem VG zu übertragen ist. Zudem dürfen offenkundige Umstände auch ohne ausdrücklichen Vortrag berücksichtigt werden.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: VG-Beschluss aufgehoben mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung

Abstrakte Rechtssätze

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Das Oberverwaltungsgericht kann offenkundige Umstände auch ohne ausdrücklichen Vortrag der Beteiligten von Amts wegen berücksichtigen; § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO steht dem nicht entgegen.

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Ein vom Landgericht angeordneter Beweisbeschluss wird durch die Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres wirkungslos, sofern er nicht aufgehoben worden ist.

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Die für die Durchführung eines beim Landgericht ergangenen Beweisbeschlusses erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen einschließlich der Auswahl des Sachverständigen werden dem Verwaltungsgericht übertragen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO).

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Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens; wird kein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht, kann auf Antrag eine Kostenentscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ergehen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 I 18/21

Tenor

Der Beschluss vom 9. Juni 2021 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg.

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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist - ungeachtet der dargelegten Beschwerdegründe - aus offenkundigen Gründen aufzuheben.

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Die Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, nach der das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, steht einer Berücksichtigung offenkundiger Umstände auch ohne ausdrücklichen Vortrag der Antragsteller nicht entgegen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2016 - 4 B 601/16 -, NWVBl. 2017, 71 = juris, Rn. 9 f., m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 BS 239/07 -, juris, Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 5 TG 1493/05 -, NVwZ-RR 2006, 846, = juris, Rn. 8.

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Davon ausgehend ist der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgelehnt hat, aufzuheben, weil im vorliegenden - zunächst bei dem Landgericht Mönchengladbach betriebenen und an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesenen - Verfahren bereits das Landgericht Mönchengladbach mit Beschluss vom 8. Mai 2020 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im beantragten Umfang angeordnet hatte. Dieser Beweisbeschluss ist weder durch die nachfolgende Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht wirkungslos geworden,

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vgl. hierzu Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 41, Rn. 41,

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noch aufgehoben worden, sodass für die angegriffene (erneute) Entscheidung über den Antrag kein Raum mehr bestanden hat.

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Die im Rahmen der Ausführung des Beweisbeschlusses des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Mai 2020 weiter erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen einschließlich der Sachverständigenauswahl werden dem Verwaltungsgericht Düsseldorf übertragen (§173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO).

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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens und werden von einer gegebenenfalls dort zu treffenden Kostenentscheidung umfasst. Sollte kein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werden, würde auf Antrag eine Kostenentscheidung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ergehen.

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Vgl. dazu auch: Hess. VGH, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 B 227/18 -, juris, Rn. 16.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2017 - 20 E 438/17 -, n. v., Beschlussabdruck, S. 6 f.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).