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Oberverwaltungsgericht NRW·11 E 529/17·25.07.2017

Beschwerde gegen Ablehnung einer Spätaussiedlerbescheinigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung und beantragte Prozesskostenhilfe; beides wurde abgelehnt. Das OVG bestätigt, dass die maßgebliche Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufnahme (1999) zu beurteilen ist und spätere BVFG-Änderungen nicht zugunsten des Klägers wirken. Ein Wiederaufgreifen oder eine Rücknahme des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids kommt nicht in Betracht, da keine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder sonstige Ausnahmegründe vorliegen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung und der PKH-Anträge wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Bundesgebiet maßgeblich; spätere Gesetzesänderungen wirken nicht rückwirkend zugunsten des Betroffenen.

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Ein unanfechtbarer Ablehnungsbescheid kann nach § 51 Abs. 1 VwVfG nur dann aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.

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Die Rücknahme oder Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG kommt nur ausnahmsweise wegen materieller Gerechtigkeit in Betracht; die bloße Rechtswidrigkeit reicht hierfür nicht aus.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der zugrunde liegende materielle Anspruch offensichtlich nicht besteht und keine hinreichenden Erfolgsaussichten dargetan sind.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993§ 51 Abs. 1 VwVfG§ 100a Abs. 1 BVFG§ 100a Abs. 1 BVFG 2001§ 6 Abs. 2 BVFG 1993

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1549/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu.

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I. Der Anspruch des Klägers auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist durch Bescheid vom 11. Dezember 2001 bestandskräftig verneint worden. Durch diesen Bescheid hat das Zentrale Ausgleichsamt C.      beim Landratsamt G.     seinen Ablehnungsbescheid vom 13. August 2001 (nur) teilweise aufgehoben (s. Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Dezember 2001); zudem hat es ausdrücklich entschieden: „Darüber hinaus ‑ Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG - verbleibt es bei der Entscheidung vom 13.08.2001“ (s. Ziffer 3 des Bescheids vom 11. Dezember 2001). In dem Ablehnungsbescheid vom 13. August 2001 hatte die Behörde auf der Grundlage der zu dem damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829 (BVFG 1993), entschieden, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zu. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993 seien nicht erfüllt, weil der Kläger bis zum 21. Juni 1993 mit russischer Nationalität in seinem Inlandspass geführt worden und die Eintragung der deutschen Nationalität am 22. Juni 1993 im zeitlichen Zusammenhang mit der am 19. August 1993 erfolgten Antragstellung im Aufnahmeverfahren erfolgt sei.

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Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren behauptet, der Ablehnungsbescheid vom 13. August 2001 sei durch den Bescheid vom 11. Dezember 2001 aufgehoben worden, ist dies unzutreffend. Der der Beschwerde beigefügte Bescheid ebenfalls vom 11. Dezember 2001 betraf den Sohn des Klägers S.     E.        und nicht den Kläger.

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II. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung liegen nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, u. a. wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1). Die Voraussetzungen für diesen vom Kläger geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund sind nicht erfüllt.

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Eine Änderung der Rechtslage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ergibt sich weder infolge des Inkrafttretens des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 6. September 2013, BGBl. I S. 3554, noch wegen der Aufhebung der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2266, mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführten Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG (im Folgenden: BVFG 2001) durch Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015, BGBl. I S. 1922.

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1. Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes kann – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Falle des Klägers nicht zur Anwendung kommen. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Bundesgebiet im Jahr 1999 entscheidend.

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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295) = juris, Rn. 38.

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Zu diesem Zeitpunkt galt - wie oben aufgeführt - das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993.

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2. Auch der Hinweis des Klägers auf die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 hilft nicht weiter. Entgegen seiner Auffassung lässt sich daraus keine Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG herleiten. Eine Änderung der Rechtslage scheidet vielmehr von vornherein aus, weil die für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers maßgebliche Rechtslage dem unanfechtbaren Ablehnungsbescheid vom 11. Dezember 2001 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid vom 13. August 2001 zugrunde gelegt worden ist. Darin war - wie bereits ausgeführt - der Anspruch des Klägers auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 BVFG 1993 verneint worden.

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III. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG verneint. Es kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorliegen. Eine Aufhebung kommt, selbst wenn diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen wären und der Ablehnungsbescheid vom 11. Dezember 2001 rechtswidrig gewesen sein sollte, nicht in Betracht.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 (710) = juris, Rn. 13, und Beschluss vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 -, Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5, S. 12 (14) = juris, Rn. 13.

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Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 (710) = juris, Rn. 15.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht nichts dafür, die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Ablehnung des damaligen Antrags auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung sei „schlechthin unerträglich“. Der Kläger macht im Beschwerdeverfahren geltend, er sei damals „in einem Massenverfahren offenbar willkürlich benachteiligt worden“ und es sei „sein Recht, das er von Gesetzes wegen hat, wieder herzustellen“. Damit zeigt er ersichtlich weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Ablehnung noch Umstände auf, die für einen wegen unterschiedlicher Ausübung der Rücknahmebefugnis verursachten Verstoß gegen das Gleichheitsgebot sprechen oder die ein Festhalten an der bestandskräftigen Ablehnung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).