Anhörungsrüge gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen einen Beschluss zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Das Oberverwaltungsgericht weist die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Bei PKH-Entscheidungen gelten besondere Maßstäbe (Entscheidungsreife, §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) und es besteht nicht generell eine Hinweispflicht zur Ergänzung unschlüssigen Vortrags. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO setzt voraus, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat; eine bloße Nichtbefolgung vorgebrachter Argumente genügt nicht.
Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu prüfen; §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO findet Anwendung.
Im Verfahren über Prozesskostenhilfe besteht nicht generell eine richterliche Pflicht, wegen unschlüssigen Tatsachenvortrags vor einer Ablehnung ergänzende Hinweise oder Nachfragen zu erteilen.
Ein richterlicher Hinweis nach §86 VwGO ist entbehrlich, wenn die Mängel des Vortrags dem Beteiligten aus den Akten oder vorherigen Bescheiden bereits bekannt sind.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 3768/21
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Dieser Anspruch verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2011 ‑ 5 B 5.11 -, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 ‑ 1 BvR 1245/84 und 1254/84 -, BVerfGE 69, 233 (246).
Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durch-setzung die Anhörungsrüge dient, schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 ‑ 8 B 11.07 -, juris.
Nach diesen Maßstäben hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Der Kläger macht geltend, der angegriffene Beschluss sei unter Verletzung der Amtsaufklärungspflicht und der richterlichen Hinweispflicht ergangen. Der Senat habe seine Entscheidung nicht auf die inhaltliche Unrichtigkeit der vorgelegten Beweismittel oder die Unschlüssigkeit des Tatsachenvortrags des Klägers stützen dürfen, ohne dem Kläger die Gelegenheit zu geben, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen. Der Hinweis auf die Unschlüssigkeit sei grundsätzlich erforderlich.
Damit übersieht der Kläger, dass der angegriffene Beschluss einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Gegenstand hatte, für den andere Maßstäbe gelten als für eine abschließende Sachentscheidung. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2017 ‑ 2 BvR 496/17 ‑, juris, Rn. 14, mit zahlreichen Nachweisen.
Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 ‑ 10 C 39.07, 10 PKH 16.07‑, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42; ferner etwa Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 166 Rn. 77 f.
Daraus folgt, dass die vom Kläger vermisste weitere Aufklärung des Sachverhalts bzw. die Erteilung eines Hinweises im Hinblick auf die Schlüssigkeit des Vortrags im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorgesehen ist.
Die Annahme des Senats im angefochtenen Beschluss, der Vortrag des Klägers sei unschlüssig, beruht auf einer Auswertung des auch dem Kläger bekannten Akteninhalts. Zudem weist der Kläger selbst darauf hin, dass bereits das Bundesverwaltungsamt in seinem Bescheid vom 23. Juni 2021 auf die Unschlüssigkeit des Vortrags hingewiesen habe. Daher hätte es eines (weiteren) Hinweises des Senats gemäß § 86 Abs. 1 und 3 VwGO ohnehin nicht bedurft.
Auf das vom Kläger als übergangen angeführte Vorbringen zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG ist der Senat auf Seite 3 unten des Beschlussabdrucks eingegangen. Einer weiteren Auseinandersetzung bedurfte es ausgehend von seinem – insoweit maßgeblichen – Rechtsstandpunkt nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).