Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Bergbaubetriebsplänen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Festsetzung des Streitwerts von insgesamt 30.000 € im Verfahren gegen zwei bergrechtliche Betriebspläne. Streitgegenstand war, ob das Verwaltungsgericht zu Recht § 52 Abs. 1 GKG und den Streitwertkatalog (Nr. 11.2 i.V.m. Nr. 2.2.2) angewandt hat. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Katalogorientierung und die Einzelbewertung beider Klagebegehren. Die Kostenentscheidung erfolgte gebührenfrei nach § 68 Abs. 3 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung von insgesamt 30.000 € als unbegründet abgewiesen; Festsetzung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache und im Rahmen des Ermessens zu bestimmen.
Bei Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse und die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne ist es mit der ständigen Rechtsprechung vereinbar, sich bei der Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu orientieren.
Für Drittbetroffene gegen bergrechtliche Betriebspläne sind die Hinweise in Nr. 11.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs maßgeblich: Bei Eigentumsbeeinträchtigung kann regelmäßig als Streitwert die Hälfte des geschätzten Verkehrswerts zugrunde gelegt werden, sonst sind typisierte Beträge (z.B. 15.000 €) anwendbar.
Das Gericht darf im Rahmen seines Ermessens mehrere Klagebegehren gesondert bewerten; mehrere Anträge können jeweils mit dem in den Empfehlungen vorgesehenen Streitwert zu bewerten sein.
Die bloße Angabe eines geringeren Grundstücksverkehrswerts begründet die Herabsetzung des Streitwerts nicht, wenn der Kläger zusätzlich allgemeine oder über das Grundstück hinausreichende Einwendungen vorträgt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 369/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß § 52 Abs. 1 GKG und unter Bezugnahme auf Nr. 11.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57 ff.) auf insgesamt 30.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Infrastrukturmaßnamen - nichts anderes gilt für die Zulassung von bergrechtlichen (Rahmen-)Be-triebsplänen im Wege der Planfeststellung (vgl. §§ 52, 53 Abs. 2a, 55 Abs. 1 BBergG) - entspricht es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Spruchpraxis des Senats, sich bei der Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu orientieren. Bei Klagen eines Drittbetroffenen gegen bergrechtliche Betriebspläne verweist Nr. 11.2 des Streitwertkatalogs auf die Empfehlungen in Nr. 2.2 betreffend Klagen gegen die Zulassung von Anlagen der Abfallentsorgung. Bei Klagen Drittbetroffener wegen Eigentumsbeeinträchtigung sieht Nr. 2.2.1 als Streitwert den Betrag der Wertminderung des Grundstücks, regelmäßig 50 % des geschätzten Verkehrswertes, vor; bei Klagen Drittbetroffener wegen sonstiger Beeinträchtigungen ist der auch an anderer Stelle (vgl. etwa Nr. 34.2.5) ausgeworfene Betrag von 15.000,00 Euro vorgesehen
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage sowohl gegen die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplanes für die Fortführung des Tagebaus I. (Klageantrag zu 1.) als auch - im Wege der Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - gegen die Zulassung(en) für den Tagebau H. (Klageantrag zu 2.). Beide Klageanträge entsprechend den vorstehend wiedergegebenen Maßgaben in Bezug auf den Streitwert mit jeweils 15.000,00 Euro zu bewerten, widerspricht nicht dem dem Gericht bei der Streitwertfestsetzung eingeräumten Ermessen.
Der Kläger wendet dagegen maßgeblich ein, der Streitwert von 30.000,00 Euro berücksichtige nicht, dass der Verkehrswert seines betroffenen Grundstücks, den er mit 12.500,00 Euro angibt, geringer sei und hiervon allenfalls 30 bis 50 % als Streitwert hätten festgesetzt werden dürfen. Dabei übersieht der Kläger, dass er die Betroffenheit seines Grundstücks nur zum Anlass genommen hat, gegen die beiden Tagebauvorhaben zu klagen, er indes zur Begründung seiner Klage darüber hinaus insbesondere allgemeine energiepolitische Einwendungen, Belange des Umweltschutzes und sonstige der Zulassung beider Vorhaben entgegenstehende Gründe geltend gemacht hat.
Bei dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens entgegen der Auffassung des Klägers sowohl den Empfehlungen des Streitwertkataloges folgen, die Anwendbarkeit dessen Nr. 11.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 bejahen und beide Klagebegehren mit jeweils 15.000,00 Euro bewerten, so dass die Festsetzung eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 30.000,00 Euro keinen Bedenken unterliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).