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Oberverwaltungsgericht NRW·11 E 204/12·19.04.2012

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im BVFG-Verfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte in einem Spätaussiedlerverfahren Prozesskostenhilfe; das Verwaltungsgericht lehnte ab und das OVG wies die Beschwerde zurück. Zur Begründung fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil nach §15 Abs.2 Satz2 BVFG die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung entfallen dürfte. Eine Rücknahme des Aufnahmebescheids "mit Wirkung für die Zukunft" ändert hieran nichts; Beweisanträge sind im Hauptsacheverfahren zu stellen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach §15 Abs.1 BVFG ist ausgeschlossen, wenn entgegen §15 Abs.2 Satz2 BVFG ein Aufnahmebescheid nicht endgültig erteilt worden ist oder bestandskräftig nicht zuerkannt wurde.

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Die Rücknahme eines Aufnahmebescheids „mit Wirkung für die Zukunft" ändert nicht grundsätzlich den Umstand, dass die Voraussetzungen des §15 Abs.2 Satz2 BVFG erfüllt sein können und daher die Bescheinigung von vornherein ausscheidet.

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Bei Entscheidungen über Prozesskostenhilfe kann das Gericht die Aussicht auf Erfolg auch ohne vorweggenommene umfassende Beweisaufnahme beurteilen; etwaige Beweisanträge sind im Hauptsacheverfahren nach §86 Abs.2 VwGO zu stellen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG§ 86 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2272/11

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihre Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Es spricht Erhebliches für die Annahme, dass dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht. Danach kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Klägerin hatte unter dem 2. September 1991 einen Aufnahmeantrag gestellt. Den am 11. März 1993 erteilten Aufnahmebescheid nahm das Bundesverwaltungsamt durch bestandskräftigen Bescheid vom 17. Dezember 1993 "mit Wirkung für die Zukunft" zurück. Die Rücknahme "mit Wirkung für die Zukunft" ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG erfüllt sein dürften. Denn dem Antrag der Klägerin auf Erteilung eines (auf Dauer geltenden) Aufnahmebescheids ist damit bestandskräftig nicht entsprochen worden. Die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG dürfte deshalb von vornherein ausgeschlossen sein.

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Vgl. zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2011  11 A 747/11 , juris.

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Mit Blick darauf hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Deshalb kann auch offenbleiben, ob sich - wie die Klägerin dies unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts meint - die im Prozesskostenhilfeverfahren für die ablehnende Entscheidung gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts, einem Antrag auf Zeugeneinvernahme ihres Ehemannes und ihrer Kinder sowie ggf. des Sachbearbeiters der Außenstelle Empfingen zu der Frage, ob sie im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Aufnahmeverfahren in der Lage gewesen ist, mindestens ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, sei nicht nachzugehen, als unzulässige Vorwegnahme der Beweisaufnahme darstellt.

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Im Übrigen bleibt es der Klägerin unbenommen, in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen, über die das Verwaltungsgericht dann nach § 86 Abs. 2 VwGO zu entscheiden hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).