Beschwerde auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt vom Bundesverwaltungsamt die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG; seine Beschwerde vor dem OVG NRW wurde zurückgewiesen. Das Gericht lehnte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Es stellte fest, dass eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur bei Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Bezugsperson möglich ist und ein eigener Aufnahmebescheid dies nicht ersetzt.
Ausgang: Beschwerde auf Ausstellung einer BVFG-Bescheinigung als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; PKH abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beurteilung eines Anspruchs auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG erfolgt nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage.
Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt voraus, dass der Antragsteller als Ehegatte oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen ist; ein eigener Aufnahmebescheid begründet keinen Anspruch auf diese Bescheinigung.
Das Recht, einen Einbeziehungsbescheid zu beantragen, steht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG allein der antragsberechtigten Bezugsperson zu; ist diese verstorben, ist eine nachträgliche Einbeziehung Dritter ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 4710/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil seine Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Kläger hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Begehren, die Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG zu verpflichten, nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 5 C 38.06 , BVerwGE 129, 265 (266).
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger nicht als Abkömmling in den seinen Eltern erteilten Aufnahmebescheid einbezogen war, sondern mit einem eigenen Aufnahmebescheid vom 29. März 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Eltern ist auch nicht mehr möglich, weil die dafür gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG allein antragsberechtigten Eltern des Klägers verstorben sind.
Ein Anspruch des Klägers dessen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedler mittlerweile rechtskräftig abgelehnt ist auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG ergibt sich auch nicht daraus, dass er im Besitz eines wirksamen Aufnahmebescheides ist. In diesem Aufnahmebescheid ist nicht als "Minus" ein Einbeziehungsbescheid enthalten. Jedenfalls nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage ist ein solches Rangverhältnis zwischen Aufnahmebescheid und Einbeziehungsbescheid im Gesetz nicht mehr angelegt. Für die Erteilung eines Aufnahmebescheides bzw. eines Einbeziehungsbescheides gelten unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen, vor allem kann ein Antragsteller neben einem eigenen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht keinen Einbeziehungsbescheid beantragen; dieses Recht ist vielmehr gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG allein der Bezugsperson vorbehalten. Wenn jedoch der Aufnahmebewerber einen Einbeziehungsbescheid nicht selbst beantragen kann, verbietet sich die Annahme, ein eigener Aufnahmebescheid ermögliche neben einem Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" auch einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2010 12 A 1272/09 , juris, Rdnr. 9 f.; Urteil vom 20. Januar 2011 12 A 2923/09 , juris, Rdnr. 70 bis 73.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).