Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Statusfeststellung als Aussiedlerin zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und gegen ihre Einstufung nach dem BVFG. Zentral ist, ob sie als Aussiedlerin oder Spätaussiedlerin einzuordnen ist und ob sie bereits "Aufnahme" in der Bundesrepublik gefunden hat. Das Gericht hält die Ablehnung der PKH für rechtmäßig, da die Klägerin das Aussiedlungsgebiet am 7.12.1992 endgültig verlassen und am 10.12.1992 in der Aufnahmeeinrichtung registriert wurde. Eine analoge Anwendung von §27 Abs.3 BVFG auf Aussiedler wird abgelehnt; die Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Kosten der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Ablehnung der PKH und gegen Statusfeststellung als Aussiedlerin zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einordnung als Aussiedler oder Spätaussiedler im Sinne des BVFG ist maßgeblich, ob die betroffene Person das Aussiedlungs- bzw. Vertreibungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 (Aussiedler) oder nach dem 31. Dezember 1992 (Spätaussiedler) verlassen hat.
Der Begriff "Aufnahme finden" in vertriebenenrechtlichen Vorschriften setzt ein behördliches Tätigwerden oder ein behördliches Verhalten voraus, aus dem hervorgeht, dass dem Aufzunehmenden der ständige Aufenthalt nicht verweigert wird; Registrierung in einer Aufnahmeeinrichtung und die Erteilung eines vorläufigen Personalausweises können Aufnahme indizieren.
Eine analoge Anwendung einer ausschließlich für Spätaussiedler geregelten Einbeziehungsvorschrift (§27 Abs.3 BVFG) auf Aussiedler ist nicht zulässig, wenn das Gesetz die Erweiterung nicht vorsieht und keine nicht beabsichtigte Regelungslücke besteht.
Ist die Entscheidungsgrundlage der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt, kann das Berufungsgericht auf die erstinstanzlichen Ausführungen gemäß §122 Abs.2 S.3 VwGO verweisen und die Entscheidung auf dieser Grundlage bestätigen.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5454/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.
Der Senat hebt noch einmal hervor, dass es für die Frage, welchen Status die Klägerin erworben hat, nicht darauf ankommt, wann sie im Bundesgebiet „Aufnahme" gefunden hat. Sowohl § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als auch § 4 Abs. 1 BVFG stellen in Abgrenzung zueinander darauf ab, ob der Betreffende die Aussiedlungs- bzw. Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 oder nach dem 31. Dezember 1992 „verlassen" hat. Danach ist die Klägerin Aussiedlerin i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil sie das Aussiedlungsgebiet am 7. Dezember 1992 (endgültig) verlassen hat.
Unabhängig davon teilt der Senat auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin bereits vor dem 1. Januar 1993 in der Bundesrepublik Deutschland „Aufnahme" gefunden hat. „Aufnahme finden" setzt ein behördliches Tätigwerden oder ein behördliches Verhalten voraus, aus dem zu schließen ist, dass dem Aufzunehmenden der ständige Aufenthalt nicht verweigert wird. Das Gegenteil des Begriffes „Aufnahme finden" ist „ausgewiesen" oder „abgeschoben werden".
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1959 ‑ V C 163.57 -, BVerwGE 9, 231 (233).
Danach hat die Klägerin jedenfalls mit ihrer Registrierung in der Aufnahmeeinrichtung am 10. Dezember 1992 „Aufnahme“ gefunden. Nicht entscheidungserheblich ist hingegen, dass die Wohnsitznahme zunächst unklar war und die Klägerin sogar erwogen hat, ins Aussiedlungsgebiet zurückzukehren. Das ändert nichts daran, dass sie mit behördlicher Zustimmung in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden ist. Dies wird nachdrücklich dadurch bestätigt, dass die Klägerin bereits am 18. Dezember 1992 einen vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland erhielt. Das in der Beschwerdebegründung angeführte Urteil des beschließenden Gerichts vom 30. Mai 2001 – 2 A 1356/99 – hilft hier nicht weiter, weil die dortige Klägerin zu 1) nach knapp dreiwöchigem Aufenthalt in Deutschland in das Aussied-lungsgebiet zurückgekehrt war.
Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 3 BVFG auf Aussiedler abgelehnt. Die durch § 27 Abs. 3 BVFG geschaffene zusätzliche Einbeziehungsmöglichkeit gilt ausdrücklich nur für Spätaussiedler, eine Erweiterung auf Aussiedler ist im Gesetzgebungsverfahren erwogen, aber nicht umgesetzt worden.
Vgl. den Antrag des Landes Hessen, Bundesrats-Drucksache 57/2/11 vom 16. März 2011.
Eine unbeabsichtigte Regelungslücke liegt daher nicht vor. Eine erweiternde analoge Anwendung des § 27 Abs. 3 BVFG auf Aussiedler wäre auch mit der bisherigen Systematik der vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen nicht zu vereinbaren, weil die Möglichkeit der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid für Aussiedler nie bestanden hat (vgl. § 27 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz ‑ AAG) vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1247).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).