Beschwerde zurückgewiesen – Klage ohne hinreichende Erfolgsaussicht (Ersatzvornahme/Halter)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anfechtungsklage wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht ein. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Vorbringen die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht entkräften. Es lässt offen, ob die Bescheide durch Vollziehung erledigt sind, führt aber aus, dass das Rechtsschutzinteresse wegen drohender Kosten aus Ersatzvornahme fortbestehen kann.
Ausgang: Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlende hinreichende Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage rechtfertigt die Zurückweisung der Beschwerde im Beschwerdeverfahren.
Das Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtungsklage kann trotz Vollziehung der angefochtenen Bescheide fortbestehen, wenn weiterhin die Gefahr einer künftigen Heranziehung zu Kosten (z. B. Ersatzvornahme) besteht.
Die Inanspruchnahme einer Person als Halter im Rahmen einer Ersatzvornahme ist rechtmäßig, wenn sie als letzter zweifelsfrei feststellbarer Halter gilt und die Pflichten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden.
Vorbringen in der Beschwerde entkräften die vorinstanzliche Bewertung nicht, wenn sie die im angefochtenen Beschluss dargelegten überwiegenden Gründe nicht substantiiert widerlegen.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW11 A 2961/1916.09.2020Zustimmendjuris Rn. 5
- Verwaltungsgericht Düsseldorf6 K 5643/1327.11.2014Zustimmendjuris Rn. 11 ff.; NWVBl. 1997, 218-220
- Verwaltungsgericht Düsseldorf14 K 54/1430.06.2014Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 632/0412.06.2006NeutralBeschluss vom 25.02.2005 - 11 E 1364/04
- Oberverwaltungsgericht NRW11 A 2436/0207.12.2005ZustimmendLangtext in juris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 77/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zutreffend verneint.
Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob sich die angefochtenen Bescheide durch die zwischenzeitlich erfolgte Vollziehung erledigt haben, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Es spricht allerdings einiges dafür, dass jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer noch drohenden Heranziehung zu den Kosten der angedrohten und festgesetzten Ersatzvornahme das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage fortbesteht.
Vgl. für diese Auffassung etwa OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 20. November 1996 - 8 A 13546/95 -, NVwZ 1997, 1009, VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - 10 S 2707/91 -, NVwZ 1993, 1014, OVG NRW, Urteile vom 4. November 1996 - 10 A 3363/92 -, BauR 1997, 455, und vom 14. Januar 1997 - 10 A 1890/93 -, NWVBl 1997, 306 (308), OVG Meckl.- Vorp., Urteil vom 17. September 2003 - 3 L 196/99 -; anders offenbar z.B. Bay.VGH, Urteil vom 18. Juli 1997 - 22 B 97.268 -, BayVBl 1998, 500; allgemein zum Streitstand etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 113 RdNrn. 102 und 103.
Die Zulässigkeit der Klage kann im vorliegenden Nebenverfahren aber dahinstehen, weil sich die Klage voraussichtlich als unbegründet erweisen wird. Es spricht nämlich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Klägers als den - nicht zuletzt mangels ordnungsmäßiger Erfüllung der Gebote des § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO - letzten zweifelsfrei feststellbaren Halter.
Vgl. dazu den in der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 11. November 2002 - 5 A 4177/00 -, DAR 2003, 136, zum Ausdruck kommenden Rechts-gedanken.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.