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Oberverwaltungsgericht NRW·11 E 1286/14·22.02.2015

Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen geänderter BVFG-Rechtslage

Öffentliches RechtAusländer- und StaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist erfolgreich. Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und bewilligte PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts, da die Klägerin die erforderlichen Angaben nach §117 Abs.2 ZPO präzisiert hat und die Rechtsverfolgung aufgrund der Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH mit Beiordnung eines Anwalts bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe in Verwaltungsverfahren wird bewilligt, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; ergänzende Angaben nach §117 Abs.2 ZPO können eine vorherige Ablehnung entfallen lassen.

2

Ein Antrag auf Wiederaufgreifen oder die Begründung eines Klageverfahrens ist nicht bereits unzulässig, wenn sich die der früheren Entscheidung zugrunde liegende Rechtslage durch nachträgliche Gesetzesänderungen zugunsten des Antragstellers geändert hat.

3

Durch eine gesetzliche Änderung des BVFG können Anforderungen an den Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geändert werden; insbesondere kann der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (Niveau B1) als Erfüllung der Anforderungen anerkannt werden.

4

Der Begriff der Abstammung im BVFG ist generationsübergreifend zu verstehen; das Fehlen eines ausdrücklichen Bekenntnisses einer Vorfahrin schließt nicht von vornherein die deutsche Abstammung nachfolgender Generationen aus.

5

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht erstattet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114, 117 Abs. 2 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Zehnte BVFG-Änderungsgesetz§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. Alternative BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3742/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.      aus X.         bewilligt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist begründet.

3

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

4

1. Der Antrag der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114, 117 Abs. 2 ZPO. Sie hat im Beschwerdeverfahren die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen und vom Verwaltungsgericht für nicht ausreichend erachteten Angaben präzisiert.

5

2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

6

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dürfte nicht bereits unzulässig sein. Die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage dürfte sich durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I. S. 3554) zu Gunsten der Klägerin geändert haben. Das vom Verwaltungsgericht im rechtskräftigen Urteil vom 21. April 1998 - 7 K 6873/94 - (s. S. 16 f. des Urteilsabdrucks) verneinte Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. Alternative BVFG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung des BVFG vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) kann seit dem Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes u. a. durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erbracht werden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG).

7

Der Erfolg der Hauptsache erscheint entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht etwa deshalb als fernliegend, weil das Oberverwaltungsgericht in dem rechtskräftigen Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 2763/98 - (s. S. 9 ff. des Urteilsabdrucks) festgestellt hatte, die Klägerin sei nicht deutscher Abstammung, denn ihre Großmutter mütterlicherseits habe im maßgeblichen Zeitraum kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Der in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verwendete Begriff der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen weist auf einen generationsübergreifenden Abstammungsbegriff hin.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197 (199 f.) = juris, Rn. 13 ff.

9

Mit Blick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht die deutsche Abstammung der Großmutter der Klägerin ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. S. 10 des Urteilsabdrucks), ist eine deutsche Abstammung der Mutter der Klägerin und damit auch der Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen.

10

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).