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Oberverwaltungsgericht NRW·11 E 1249/12·27.01.2013

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im BVFG-Aufnahmeverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVertriebenenrecht (BVFG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und rügt die Ablehnung ihres Aufnahmeantrags nach dem BVFG. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück. Die PKH war wegen unvollständig ausgefüllter Angaben (§117 ZPO) und fehlender hinreichender Erfolgsaussicht (§114 ZPO) nicht zu gewähren. Das Sprachtestprotokoll und die Unmöglichkeit einer eigenständigen Einbeziehung stützen die Entscheidung.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von PKH und Aufnahmeantrag als unbegründet zurückgewiesen; PKH wegen unvollständiger Angaben und fehlender Erfolgsaussicht versagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt eine vollständige, den Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO entsprechende Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse voraus; bei unvollständiger Ausfüllung ist die Gewährung zu versagen.

2

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; besteht nach § 114 Satz 1 ZPO keine solche Aussicht, ist die PKH zu versagen.

3

Bei Aufnahmeentscheidungen nach dem BVFG sind die in Niederschriften zum Sprachtest enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zum Sprachvermögen verwertbar und können entscheidungserheblich sein.

4

Die Behörde muss nicht auf die Möglichkeit der Einbeziehung Dritter in einen Aufnahmebescheid hinweisen, wenn der Antragsteller eine solche Einbeziehung nicht selbst beantragen kann und daher kein entsprechender Hinweis erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 4 K 6116/10

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstat¬tet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

1. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil sie keine den Anforderungen des § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO entsprechende vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat. Das Antragsformular ist unvollständig ausgefüllt. Da die Klägerin alle Fragen nach Einnahmen und Vermögen mit "nein" beantwortet hat, ist nicht ersichtlich, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Die ergänzenden Angaben im Schriftsatz vom 27. Januar 2011 stammen nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Prozessbevollmächtigten. Davon abgesehen vermögen die wenigen allgemeinen Hinweise, die Klägerin lebe gemeinsam mit ihrem Vater in einer Wohnung und der Lebensunterhalt werde aus Einnahmen aus einer kleinen Wirtschaft und einem Gemüsegarten bestritten, ein vollständiges Ausfüllen des nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Antragsformulars nicht zu ersetzen.

4

2. Unabhängig davon hat die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihre Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.

5

Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung keine entscheidungserheblich neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung führen könnten.

6

Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass die Beklagte auf die Möglichkeiten der Einbeziehung habe hinweisen müssen, geht fehl. Die Klägerin musste im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht auf Möglichkeiten der Einbeziehung hingewiesen werden, weil sie eine Einbeziehung  etwa in den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter  nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht selbst beantragen kann.

7

Gleiches gilt für den Einwand, die Beklagte habe die in die Personenstandsurkunden der Klägerin eingetragene Nationalität nicht problematisiert. Denn auf die Frage der Eintragung der Nationalität der Klägerin in ihren Personenstandsurkunden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG) hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht entscheidungstragend abgestellt.

8

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch Bescheid vom 29. Juni 2005 - anders als die Klägerin dies meint - allein mit dem Ergebnis des am 9. April 2003 mit der Klägerin durchgeführten Sprachtests begründet werden konnte. Der gesamte umfangreiche Vortrag im Wiederaufnahmeverfahren stellt nicht in Frage, dass bei diesem Sprachtest keinerlei Deutschkenntnisse der Klägerin festgestellt werden konnten. Sie hat allenfalls eine der ihr gestellten zehn Fragen verstanden und kein einziges deutsches Wort gesprochen. Die Klägerin bestreitet den Inhalt dieses Protokolls nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen die in den Niederschriften zum Sprachtest enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zum Sprachvermögen des Aufnahmebewerbers für die Entscheidungsfindung verwendet werden.

9

Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007  5 B 6.07 , juris, Rdnr. 7 m. w. N.

10

Bereits nach der Vorstellung des Gesetzgebers werden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch ein mit dem Antragsteller zu führendes einfaches Gespräch im Rahmen einer Anhörung ("Sprachtest") ermittelt.

11

Vgl. Bundestags-Drucksache 14/6310, S. 6.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).