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Oberverwaltungsgericht NRW·11 E 1160/15·15.12.2015

Beschwerde gegen Verweisung wegen Werbeanlage an Staubschutzplane zurückgewiesen

Öffentliches RechtStraßenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits an das Landgericht über die Anbringung einer Werbeanlage an einer Staubschutzplane. Das OVG prüft das Straßenrecht und hält die in geplanter Höhe angebrachte Anlage nicht für eine Sondernutzung i.S.v. StrWG NRW, sodass die Rechtsbeziehung bürgerlich-rechtlich zu beurteilen ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verweisung an das Landgericht wegen fehlender öffentlich-rechtlicher Sondernutzung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anbringung von Werbeanlagen an Staubschutzplanen, die in einer Höhe erfolgt, die den Verkehrsablauf nicht beeinträchtigt, stellt keine Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG NRW dar.

2

Fehlt eine Sondernutzung, richtet sich die Einräumung von Nutzungsrechten an dem Eigentum an Straßen nach bürgerlichem Recht; der Rechtsstreit ist somit zivilrechtlich zu beurteilen und nicht als öffentlich-rechtlicher Streit i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO.

3

Der Luftraum über dem Straßenkörper ist nur dann öffentlich-rechtlich zu erfassen, wenn seine Nutzung die Ausübung des Gemeingebrauchs abstrakt beeinträchtigt; eine derartige abstrakte Beeinträchtigung liegt nicht vor, sofern die Anbringung den Verkehrsablauf nicht behindert.

4

Auch in Fällen zivilrechtlicher Einräumung von Nutzungsrechten hat der Straßenbaulastträger verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz und das Verbot des Monopolmissbrauchs.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG§ 146 VwGO§ 147 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 18 StrWG NRW§ 2 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 6474/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG sowie den §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Köln verwiesen. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

4

Die Frage, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch darauf hat, an der Staubschutzplane eines Baugerüstes eine Werbeanlage anzubringen, beurteilt sich nicht nach dem straßenrechtlichen Nutzungsregime des Straßen- und  Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Staubschutzplanen sollen nach den eigenen Angaben der Klägerin im Klageverfahren „mindestens 2,50 m über dem Luftraum des Straßenkörpers montiert werden“. Ausweislich des Bauantrages soll die Werbeanlage in einem Abstand von 3,00 m zur Fahrbahnkante und in einer lichten Durchgangshöhe von 5,50 m angebracht werden. Bei dieser Sachlage ist die in Rede stehende Werbeanlage keine Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG NRW. Eine abstrakte Beeinträchtigung der Ausübung des Gemeingebrauchs durch Einwirkung auf die öffentliche Straße, zu der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NRW auch der Luftraum über dem Straßenkörper gehört, ist nicht gegeben, wenn sie in einer derartigen Höhe stattfindet, dass sie den Verkehrsablauf nicht behindern kann.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 - 11 A 4057/06 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

6

Zudem ist auch nach § 19 Satz 1 StrWG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Sondernutzungssatzung der Beklagten keine Sondernutzung gegeben.

7

Insofern regelt sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen gemäß § 23 Abs. 1 StrWG NRW nach bürgerlichem Recht, so dass der Rechtsstreit nicht als ein öffentlich-rechtlicher im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilen ist. Nur im Bereich des durch die Widmung einer Straße begründeten Nutzungsregimes von Gemeingebrauch, Anliegergebrauch und Sondernutzung wird das zivilrechtliche Eigentum (der Gemeinde) durch das öffentliche Recht überlagert und nur in diesem Umfang beurteilt sich die Frage, ob eine Nutzung den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Straßenrechts unterfällt, nach öffentlichem Recht. Von einer „Flucht ins Privatrecht“ kann daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Rede sein, weil die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen nicht auf einem Willensakt der Gemeinde beruht, sondern der gesetzlichen Konzeption folgt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in Fällen der vorliegenden Art zwar kein Zulassungsanspruch über den Gemeingebrauch hinaus bestehen dürfte, der Straßenbaulastträger als öffentliche Verwaltung aber gehalten ist, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz und das Verbot des Monopolmissbrauchs zu beachten.

8

Vgl. etwa Majcherek, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 6. Aufl.  2012, § 8 Rn. 46, m. w. N.

9

Hieraus ergibt sich auch, dass der Meinung der Klägerin, § 23 StrWG NRW sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unanwendbar, nicht gefolgt werden kann. Abgesehen davon, dass § 23 Abs. 1 StrWG NRW mit der bundesgesetzlichen Norm des § 8 Abs. 10 FStrG übereinstimmt, verbliebe es selbst im Falle der Unwirksamkeit dieser Regelung(en) bei dem allgemeinen verfassungsrechtlichen gemäß Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Eigentum der Gemeinde und den nach §§ 903 ff. BGB daraus folgenden Rechten.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Für Verfahren der vorliegenden Art sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 60,00 Euro vor.

12

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor, da der Senat nicht von der Entscheidung eines Obersten Bundesgerichts abweicht und eine Frage grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar ist.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 4 GKG).