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Oberverwaltungsgericht NRW·11 E 1114/04·09.11.2004

Beschwerde zur Streitwertfestsetzung bei Wegesgrundstück: Festsetzung auf 7.500 EUR

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßen-/WegewidmungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW änderte den angefochtenen Beschluss und setzte den Streitwert für eine Streitigkeit um das Vorhandensein öffentlicher Wegefläche auf 7.500 EUR fest; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht folgte der Bewertung, dass das Interesse der Kläger an Nutzung und Parken nicht konkret bezifferbar sei. Mangels konkreter Wertgrundlage kam die Regelung des Streitwertkatalogs bzw. §13 GKG (§52 GKG n.F.) in Betracht.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 7.500 EUR festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 13 Abs. 1 GKG (a.F.) bzw. § 52 GKG (n.F.) ist maßgeblich die Bedeutung der Sache für die Kläger und nicht ein hypothetischer Differenzwert zwischen Bauland- und Wegebewertung.

2

Ist das Interesse der Kläger nicht konkret bezifferbar, kann der Gerichtsstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (§ 52 Abs. 2 GKG n.F.) bzw. nach den dortigen Ermessenserwägungen bemessen werden.

3

Bei Streitigkeiten über das Vorhandensein öffentlicher Wegeflächen kann es ermessensgerecht sein, zur Bemessung des Streitwerts Mindestwerte aus dem Streitwertkatalog heranzuziehen, die für Widmungsfragen vorgesehen sind, soweit die Sache vergleichbar ist.

4

Das Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei sein; eine Kostenfestsetzung oder Kostenerstattung bleibt dem Urteil der Kostenregelung vorbehalten, wenn die Beschwerde nur teilweise Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG n.F.§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG n.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 K 583/03

Tenor

Unter Änderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert auf 7.500 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

3

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen. dass die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (§ 52 Abs. 1 GKG n.F.) für die Bemessung des Streitwerts maßgebende Bedeutung der Sache für die Kläger nicht in der Differenz zwischen dem Wert des fraglichen Grundstücks-/Wegestreifens als Bauland und demjenigen als öffentliche Wegefläche gesehen werden kann. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass, wann und wie ein solcher Baulandwert realisiert werden könnte. Das mit ihrer Anfechtungsklage verfolgte Interesse der Kläger bestand vielmehr nach ihrem eigenen Vorbringen (Schriftsatz vom 9. Mai 2003 an das Verwaltungsgericht) - ohne weiteres nachvollziehbar - darin, dass sie "über ihre Grundstücksfläche disponieren und diese insbesondere - wie bereits seit vielen Jahren und unwidersprochen - regelmäßig beparken" wollten (a.a.O. S. 2 unter 3.). Gleichzeitig haben sie betont, dass sie sich "einer Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch Nachbarn (Hinterlieger) ... auf deren konkrete Bitten...bisher nie widersetzt haben ... und das ..., soweit nachhaltige Beeinträchtigungen ... damit nicht verbunden sind, auch weiterhin so halten möchten" (a.a.O. unter 2.). Das so zum Ausdruck gebrachte Interesse ist nicht konkret bezifferbar, so dass grundsätzlich die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (§ 52 Abs. 2 GKG n.F.) in Betracht kam.

4

Der Senat hält es aber für ermessensgerecht, den im Streitwertkatalog 2004 (soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht) unter Ziffer 43.3 (u.a.) für Streitigkeiten betreffend eine Widmung vorgesehenen Mindestwert von 7.500 EUR anzusetzen. Denn auch wenn es nicht um eine förmliche Widmung geht, sondern um die Entstehung eines Weges kraft "unvordenklicher Verjährung", bezieht sich der Streit hier wie dort auf die Voraussetzungen bzw. das Vorhandensein öffentlicher Wegefläche.

5

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.