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Oberverwaltungsgericht NRW·11 E 1066/16·03.01.2017

Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Aussicht auf Spätaussiedlerbescheinigung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Das OVG ändert den angefochtenen Beschluss und bewilligt PKH, weil die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ein Erfolg in der Hauptsache nicht fernliegend erscheint. Die materiellen Voraussetzungen nach BVFG sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe als begründet; PKH ohne Ratenzahlung und Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Die Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren dient der Ermöglichung des Zugangs zum Recht; sie darf nicht zur Vorentscheidung der Hauptsache werden, wohl aber die Versagung rechtfertigen, wenn der Erfolg in der Hauptsache fernliegend ist.

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Für die Entscheidung über die Spätaussiedlereigenschaft und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Bundesgebiet maßgeblich.

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Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (deutsche Volkszugehörigkeit, bestätigende Merkmale wie Sprache/Erziehung/Kultur, Erklärung oder Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität) sind materiell im Hauptsacheverfahren zu prüfen; die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Ehegatten begründet nicht ohne Weiteres eine bestandskräftige Ablehnung eines eigenen Aufnahmebescheids.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 51 VwVfG§ 7 Abs. 2 BVFG§ 15 Abs. 1 BVFG§ 15 Abs. 2 BVFG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 941/15

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.      aus X.         bewilligt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil seine Rechtsverfolgung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Klärung der Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zusteht, muss dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Zweck der Prozesskostenhilfe ist, dem finanziell nicht ausreichend bemittelten Kläger den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich zu machen. Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936 (1937) = juris, Rn. 14 f.

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Der Erfolg der Hauptsache erscheint nicht fernliegend. Denn die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, ist offen und rechtfertigt nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht die Versagung von Prozesskostenhilfe.

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I. Entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 9. September 2014 dürfte nicht über einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG zu entscheiden sein, sondern über einen Erstantrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Bei dem Bescheid der Stadt Q.         als damals zuständige Behörde vom 8. September 1999, durch den diese entschied, der Kläger werde gemäß § 7 Abs. 2 BVFG als Ehegatte einer Spätaussiedlerin anerkannt, dürfte es sich nicht um einen den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ablehnenden Bescheid gehandelt haben. Der am 19. Juli 1999 vom Kläger gestellte „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung“ dürfte (nur) als Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu verstehen gewesen sein. Auf dem Antragsformular hatte der Kläger nicht angekreuzt, ob er eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG oder eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG beantragt. Sein Antrag dürfte sich aber gleichwohl nur auf die Ausstellung letzterer Bescheinigung bezogen haben. Denn er hatte diesen Antrag unter Bezugnahme auf den seiner Ehefrau erteilten Aufnahmebescheid vom 1. März 1999 und den Registrierschein vom 21. Juni 1999 gestellt, in dem er als Ehegatte einer Spätaussiedlerin aufgeführt worden war. Für dieses Verständnis dürfte ferner sprechen, dass die Ehefrau des Klägers in ihrem zeitgleich gestellten Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auch den Kläger als ihren Ehegatten angab, damit dieser die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalte. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit seinem eigenen Antrag (seinerzeit) ein anderes Ziel verfolgte.

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II. Der Kläger erfüllt möglicherweise die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus.

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1. Diesem Anspruch des Klägers auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung dürfte § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG voraussichtlich nicht entgegenstehen. Danach kann dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten - wie dem Kläger - oder Abkömmling eine solche Bescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.

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a. Mit dem in den Beiakten der Beklagten befindlichen Aufnahmeantrag vom 15. Februar 1998 könnte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt haben. Allerdings dürfte im Hauptsacheverfahren die Wirksamkeit dieser Antragstellung zu prüfen sein. Denn der Bevollmächtigte B.      H.     , der den Antrag unterschrieben hat, hatte nur eine Vollmacht der Ehefrau des Klägers, Frau J.   X1.      , vorgelegt und nicht eine des Klägers.

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b. Eine bestandskräftige Ablehnung eines Aufnahmeantrags liegt jedenfalls nicht vor. Weder ist eine ausdrückliche Ablehnung eines Antrags vom 15. Februar 1998 erfolgt, die bestandskräftig hätte werden können, noch bedeutete die Einbeziehung des Klägers in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau eine konkludente Ablehnung eines Aufnahmebescheids aus eigenem Recht.

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2. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft ist grundsätzlich die Rechtlage zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Bundesgebiet entscheidend.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295) = juris, Rn. 38.

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Der Kläger hat im Juni 1999 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen. Zu diesem Zeitpunkt galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) ‑ BVFG 1993 -.

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3. Im Hauptsacheverfahren bedarf es einer Überprüfung, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist der Kläger deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993).

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a. Die Mutter des Klägers, M.      O.        , geb. T.       oder die Großeltern mütterlicherseits, B1.    T.       , geb. T1.          und B2.         T.       könnten deutsche Volkszugehörige (gewesen) sein.

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b. Dem Kläger müsste im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 das bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden.

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Vgl. zu den Anforderungen an das bestätigende Merkmal Sprache: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 ‑ 5 C 44.99 ‑, BVerwGE 112, 112 (120 f.).; OVG NRW, Urteil vom 7. April 2016 ‑ 11 A 2336/14 -, juris, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 -, juris.

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Im Rahmen dieser Prüfung dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Kläger in dem Antrag vom 15. Februar 1998 angegeben hat, er habe als Kind „im Familienkreis deutsch gesprochen“. In dem „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung“ hat er hingegen angegeben, die deutsche Sprache „überhaupt nicht“ zu beherrschen und in der Familie werde „überhaupt nicht“ deutsch gesprochen.

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c. Der Kläger müsste sich außerdem bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt haben. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer Erklärung zur deutschen Nationalität sowie für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise ist der Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995  ‑ 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (145) = juris, Rn. 28.

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Entscheidend dürfte in diesem Zusammenhang insbesondere sein, ob die von dem Kläger veranlasste Eintragung der deutschen Nationalität in seinen Inlandspass im Jahr 1997 als ein bloßes „Lippenbekenntnis“ anzusehen ist, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein muss, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht schlechthin aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995  ‑ 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (147) = juris, Rn. 29.

22

Unter diesem Gesichtspunkt dürfte das Vorbringen des Klägers im Hauptsacheverfahren vertieft zu prüfen sein. Dafür ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens kein Raum.

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Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).