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Oberverwaltungsgericht NRW·11 D 32/02.AK·20.11.2002

Anfechtung eines Autobahn-Planfeststellungsbeschlusses: Klagefrist trotz fehlender Zustellung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin griff einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der A 3 an und rügte fehlende individuelle Zustellung als „bekannt Betroffene“. Das OVG NRW wies die Klage als verfristet und damit unzulässig ab. Nach § 17 Abs. 6 FStrG ist eine förmliche Zustellung nur an den Vorhabenträger und an Einwender erforderlich; ohne Einwendungen genügt die Auslegung nach § 74 Abs. 4 S. 2–3 VwVfG NRW. Dadurch war die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO seit der Auslegung 1997 in Lauf gesetzt.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach wirksamer Bekanntgabe erhoben wird (§ 74 Abs. 1 VwGO).

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Nach § 17 Abs. 6 FStrG ist der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung nur dem Vorhabenträger und denjenigen zuzustellen, über deren fristgerechte Einwendungen entschieden worden ist.

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Hat ein Betroffener im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben, wird der Planfeststellungsbeschluss ihm gegenüber durch Auslegung nach § 74 Abs. 4 S. 2–3 VwVfG NRW wirksam bekanntgegeben; eine individuelle Zustellung ist nicht erforderlich.

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§ 17 Abs. 6 FStrG ist gegenüber § 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW (Zustellung an „bekannte Betroffene“) als spezialgesetzliche Regelung vorrangig und schließt dessen Anwendung insoweit aus.

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Der Verweis in § 17 Abs. 6 FStrG, wonach die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze „im Übrigen“ unberührt bleiben, eröffnet nur die Anwendung der allgemeinen Bekanntgaberegeln, soweit das FStrG keine abschließende Sonderregelung trifft.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 4 FStrG§ 17 Abs. 6 FStrG§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW§ 74 Abs. 1 VwGO§ 17 Abs. 6 FStrG i. V. m. § 74 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW§ 74 VwVfG

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. September 1997, mit dem der Beklagte den Plan für den Ausbau eines Teilstücks der Bundesautobahn (A) 3 festgestellt hat.

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Die Klägerin ist seit Juni 2001 als Alleineigentümerin der Grundstücke Gemarkung S. Flur 9 Flurstücke 12 - mit dem Wohnhaus T. weg 51 - und 39 im Grundbuch eingetragen. Rechtsvorgänger im Eigentum waren Q. und F. V. bezüglich des Flurstücks 12 und hinsichtlich der Parzelle 39 Herr K. V. ; auf Grund Erbfolge wurde im Oktober 1996 das Eigentum an dem Flurstück 39 zunächst auf die Klägerin und ihre Schwester in Erbengemeinschaft im Grundbuch umgeschrieben. Das Flurstück 12 ist 4435 qm groß; von ihm werden ausweislich der planfestgestellten Unterlagen 700 qm als für den Träger der Straßenbaulast zu erwerbende Fläche dauernd in Anspruch genommen und weitere 300 qm als vorübergehende Inanspruchnahme in der Nutzung beschränkt. Von dem 602 qm großen Flurstück 39 sollen 95 qm als für den Träger der Straßenbaulast zu erwerbende Fläche dauernd in Anspruch genommen werden.

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Das Planfeststellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: Mit Schreiben vom 28. März 1996 leitete der frühere Vorhabenträger (Landschaftsverband S. ) der Bezirksregierung L. die Planunterlagen mit der Bitte um Durchführung des Anhörungsverfahrens zu. Die Planunterlagen wurden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die unter anderem einen Hinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG enthielt, in der Zeit vom 29. April 1996 bis zum 25. Mai 1996 bei der Gemeinde S. öffentlich ausgelegt. Weder die Klägerin noch ihre Rechtsvorgänger haben gegen die ausgelegte Planung Einwendungen erhoben.

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Der Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. September 1997 die angegriffene Straßenbaumaßnahme fest. Der Planfeststellungsbeschluss wurde nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung mit einer Ausfertigung der Planunterlagen vom 18. November 1997 bis zum 2. Dezember 1997 bei der Gemeinde S. zur allgemeinen Einsicht ausgelegt.

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Die Klägerin hat gegen diesen Planfeststellungsbeschluss am 14. Februar 2002 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Beschluss vom 8. April 2002 für unzuständig erklärt und die Sache auf Antrag der Beteiligten an das erkennende Oberverwaltungsgericht verwiesen.

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Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend: Ihre Klage sei zulässig. Der Planfeststellungsbeschluss sei ihr bis heute nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Ein solcher Beschluss hätte auch ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern als "bekannten Betroffenen" individuell zugestellt werden müssen. § 17 Abs. 6 FStrG sei gegenüber § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW keine spezialgesetzliche Bestimmung. Eine öffentliche Bekanntmachung sei ebenfalls nicht erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Baumaßnahmen seien weitgehend fertig gestellt. Es sei nicht nur eine Lärmschutzwand, sondern auch eine Aufschüttung hergestellt worden, die einen noch größeren Teil ihres Grundstücks in Anspruch nehme als eine reine Lärmschutzwand. Eine Besitzeinweisung oder Entschädigungszahlungen seien nicht erfolgt, vielmehr seien Fakten geschaffen worden. Materiell hätte eine Lärmschutzwand ausgereicht.

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Die Klägerin beantragt,

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den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 19. September 1997 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend: Die Klage sei unzulässig, da sie nicht binnen Monatsfrist nach ortsüblicher Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses erhoben worden sei. Die Rechtsvorgänger der Klägerin oder diese selbst hätten keine Einwendungen erhoben. Deshalb habe der Planfeststellungsbeschluss nach der speziellen Regelung des § 17 Abs. 6 FStrG nicht besonders zugestellt werden müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 11 K 953/00 VG Köln, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Bezirksregierung L. und des Landesbetriebes Straßen Nordrhein-Westfalen (ehem. Landschaftsverband S. ) sowie auf die planfestgestellten Unterlagen verwiesen; sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden ist.

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Die Klage ist verfristet. Die Klägerin hat die Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses versäumt (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO).

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Die Beurteilung der Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 19. September 1997 auch der Klägerin gegenüber rechtswirksam bekannt gegeben worden ist, hat auf der Grundlage des § 17 Abs. 6 FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), im maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452), zu erfolgen; diese Bestimmung gilt derzeit unverändert fort. Hiernach ist der Planfeststellungsbeschluss dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im übrigen unberührt.

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Die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte der Klägerin gegenüber dadurch, dass gemäß § 17 Abs. 6, zweiter Halbsatz FStrG i. V. m. § 74 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1064) eine Ausfertigung dieses Planfeststellungsbeschlusses nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 18. November 1997 bis zum 2. Dezember 1997 bei der Gemeinde S. zur Einsicht ausgelegen hat.

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Eine besondere, individuelle Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung an die Klägerin war nicht erforderlich. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 6, erster Halbsatz FStrG muss der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung neben dem Vorhabenträger nur denjenigen (förmlich) zugestellt werden, über deren Einwendungen entschieden worden ist. Einwendungen gegen die Planung sind weder von den vormaligen Grundstückseigentümern als Rechtsvorgängern der Klägerin noch von dieser selbst erhoben worden. Diese Tatsache ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Fehlen von Einwendungen ergibt sich auch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Anhörungsbehörde (Bezirksregierung L. ) und des Beklagten (vgl. Beiakte Heft 3, Leiste "Einwendungen" - keine private Einwendungen dokumentiert -, und Bericht der Bezirksregierung L. an den Beklagten vom 20. November 1996 in der Beiakte Heft 5). Schließlich hat anläßlich der Grunderwerbsverhandlungen ein früherer Bevollmächtigter der Klägerin, der zur Rechtsanwaltssozietät L. und Partner gehörende Rechtsanwalt H. , bei persönlicher Anwesenheit der Klägerin in einem Ortstermin es "beklagt, dass Einwendungen seitens der Frau T. zur Planfeststellung nicht fristgerecht erfolgt seien". Auch wurde dieser Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Aktenvermerk des jetzigen Vorhabenträgers - Landesbetrieb Straßen Nordrhein-Westfalen - vom 9. April 2001 in der Beiakte Heft 7).

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Das Erfordernis einer besonderen Zustellung an die Rechtsvorgänger der Klägerin bzw. an die Klägerin selbst ergab sich auch nicht aus § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW, wonach der Planfestellungsbeschluss zusätzlich auch den "bekannten Betroffenen" zuzustellen ist. Diese Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn und soweit Fachplanungsgesetze keine inhaltsgleichen oder (ganz bzw. teilweise) entgegenstehenden Rechtsvorschriften enthalten.

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Vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. (2001), § 74 Rdnr. 114; siehe auch Dürr, in Kodal/Krämer (Hrsg.), Kap. 35 Rdnr. 13.31, S. 1147.

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§ 17 Abs. 6, erster Halbsatz FStrG ist im Verhältnis zu § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW eine solche spezialgesetzliche Regelung mit einem eindeutigen Wortlaut. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers des Bundesfernstraßenrechts, dass neben dem Vorhabenträger und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, der Planfeststellungsbeschluss nicht zusätzlich auch den bekannten Betroffenen zuzustellen ist. § 17 Abs. 6, erster Halbsatz FStrG geht zurück auf die inhaltsgleiche Bestimmung des § 18a Abs. 4 Satz 1 FStrG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenrechts (2. FStrGÄndG) vom 4. Juli 1974, BGBl. I S. 1401. Diese Bestimmung hatte ihre Fassung im Wesentlichen auf Vorschlag des Bundesrates erhalten. Der Bundestag hat lediglich die Zustellung an den Träger der Straßenbaulast hinzugefügt. Demgegenüber hat der Bundesrat die erweiterte Fassung des Regierungsentwurfs abgelehnt, in der zusätzlich die Zustellung an die bekannten Betroffenen vorgesehen war.

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Vgl. BT-Drucks. 7/1265, S. 11 und 23 einerseits sowie S. 31 f. andererseits; BT-Drucks. 7/1828, S. 5 und 23; BT-Drucks. S. 7/2152; siehe auch Schroeter, in: Marschall/Schroeter/Kastner (Hrsg.), Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 4. Aufl. (1977), § 18a Rdnr. 6.1.

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Auf Grund der Reform des Bundesfernstraßenrechts durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1221, wurde § 17 Abs. 6 FStrG unter gleichzeitiger Aufhebung unter anderem des § 18a FStrG a. F. neu gefasst (vgl. Bekanntmachung der Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes vom 8. August 1990, BGBl. I S. 1714). Seither war bzw. ist § 17 Abs. 6 FStrG n. F. unverändert in allen weiteren Fassungen des Bundesfernstraßengesetzes enthalten. Die Regelung, dass ebenso wie bei § 18a Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. auch in § 17 Abs. 6 FStrG der Kreis der Zustellungsempfänger nicht auf die "bekannten Betroffenen" erweitert wurde, geht erneut auf den Bundesrat zurück. Entgegen dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte der Bundesrat als damals geplanten Absatz 7 im Wesentlichen den Wortlaut des heutigen Absatzes 6 des Fernstraßengesetzes vorgeschlagen. Zur Begründung ist ausgeführt:

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"Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 18a Abs. 4 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung auch an ´bekannte Betroffene´ vor. Soweit deren Einwendungen nach § 17 Abs. 5 n. F. FStrG ausgeschlossen sind, ist dies entbehrlich. Auch ohne die Einführung der materiellen Präklusion ist diese Regelung aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Der Kreis der ´bekannten Betroffenen´ im Sinne des Gesetzes ist bei Straßenbauvorhaben nicht mit Sicherheit zu bestimmen. Deshalb ist die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses wie bisher auf diejenigen zu beschränken, die Einwendungen erhoben haben. Andernfalls wäre der Planfeststellungsbeschluss in vielen Fällen auf lange Zeit anfechtbar, da die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt wird. Diese Rechtsunsicherheit ist angesichts der in der Regel hohen investiven Kosten aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht vertretbar".

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Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag mit einer klarstellenden Ergänzung zugestimmt.

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Vgl. BT-Drucks. 11/4310, S. 96 ff., einerseits und 11/4311, S. 16 ff., andererseits; siehe auch Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 11/6805, S. 20.

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Das nach § 17 Abs. 6, erster Halbsatz FStrG fehlende Erfordernis einer Zustellung des Planfestellungsbeschlusses gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW auch an die "bekannten Betroffenen" ergibt sich ebensowenig aus dem Verweis in § 17 Abs. 6, zweiter Halbsatz FStrG. Hiernach bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen im übrigen unberührt. Aus der Formulierung "im übrigen" ergibt sich, dass eine Anwendung der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen nur erfolgt, soweit nicht bereits das Bundesfernstraßengesetz eine abschließende und besondere Bestimmung - hier: § 17 Abs. 6, erster Halbbsatz FStrG - trifft. Unberührt bleiben unter anderem die Regelungen für die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber den übrigen Betroffenen durch Offenlegung nach § 74 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW sowie für die Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 5 der vorgenannten Bestimmung bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen.

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Der verschiedentlich im Schrifttum vertretenen Auffassung, ein fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss sei auch den "bekannten Betroffenen" zuzustellen

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- vgl. etwa Kühling, Fachplanungsrecht, 1. Aufl. (1988), Rdnr. 329; Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner (Hrsg.), Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl. (1998), § 17 Rdnr. 183 -;

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kann nach dem vorstehend Dargelegten nicht gefolgt werden. Im übrigen wird in den zitierten Literaturhinweisen für die dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes zuwider laufende Meinung keine Begründung gegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

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Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

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Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 63 09, 48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

37

Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.