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Oberverwaltungsgericht NRW·11 B 644/05·22.06.2005

Beschwerde gegen Zulassung 'Abbau unter dem Rhein' wegen Präklusion zurückgewiesen

Öffentliches RechtBergrechtPlanfeststellungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zulassung eines Sonderbetriebsplans zum Abbau unter dem Rhein. Streitpunkt ist die Präklusionswirkung verspäteter Einwendungen und die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das OVG hält die Einwendungen für präkludiert (§ 57a BBergG i.V.m. § 73 VwVfG NRW) und bestätigt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Zulassung des Sonderbetriebsplans wegen Präklusion und unterlegener Interessenabwägung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Einwendungen gegen ein bergrechtliches Vorhaben, die im Planfeststellungsverfahren rechtzeitig hätten erhoben werden können, sind nach § 57a Abs. 5 BBergG i.V.m. § 73 VwVfG NRW grundsätzlich für spätere Betriebsplanverfahren präkludiert.

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Die Auslegung der Planunterlagen erfüllt ihren Zweck, wenn sie potentiell Betroffenen Gelegenheit und Anlass gibt, zu prüfen, ob ihre Belange berührt sind (Anstoßfunktion); sie verpflichtet nicht zur vollständigen Überprüfung der Planfeststellungsfähigkeit auf dieser Verfahrensebene.

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Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine summarische Interessenabwägung vorzunehmen; diese kann zugunsten der Durchführung des Vorhabens ausfallen, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine offensichtlich durchschlagende Rechtsverletzung erkennen lassen.

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Verspätet eingegangene Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen; ihre nachträgliche Zulassung würde nach den Regelungen des § 73 VwVfG NRW zu einer unzulässigen Verzögerung des Planfeststellungsverfahrens führen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 115/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde mit dem Antrag,

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den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2005 zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2004 ergangene Zulassung des Sonderbetriebsplans der Beigeladenen vom 29. Oktober 2004 "Abbau unter dem Rhein 2005" wiederherzustellen, soweit diese den Abbau der Bauhöhe Z-29 im Flöz Zollverein 7/8 betrifft,

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hat in Würdigung der von der Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO von Gesetzes wegen beschränkt ist, keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des nach dem Beschwerdevorbringen allein noch streitgegenständlichen Sonderbetriebsplans für das Jahr 2005 zutreffend darauf abgestellt, dass die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs andererseits zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin lässt sich nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass der angefochtene Sonderbetriebsplan sie offensichtlich in ihren Rechten verletzt.

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Das Vorbringen der Antragstellerin zur Sicherheit der Rheindeiche kann die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Sonderbetriebsplans nicht begründen. Mit den diesbezüglichen Einwendungen ist sie gemäß § 57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen. Die in diesen Bestimmungen angeordnete materielle Präklusionswirkung ist hier eingetreten, weil die Auswirkungen des Bergbaus auf die Rheindeiche bereits auf der Ebene des obligatorischen Rahmenbetriebsplans vom 7. Juni 2002 absehbar waren. Die Antragstellerin hätte mithin nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 16. Januar 2001, Einwendungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erheben müssen, um nicht später auf der Ebene der Zulassung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne präkludiert zu sein. Das war nicht der Fall. Ihr Einwendungsschreiben vom 15. Januar 2001 ist erst am 17. Januar 2001 bei der Bezirksregierung eingegangen und war damit - was zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist - verspätet. Eine Berücksichtigung der verspäteten Einwendung der Antragstellerin würde auch zu einer Verzögerung i.S.d. § 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwVfG NRW führen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt (vgl. Beschlussabdruck S. 3).

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Vgl. ergänzend Keienburg, Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Bergrecht, 2004, S. 158 ff.

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Die aus der fehlenden Einwendung gegen den Rahmenbetriebsplan resultierende Präklusionswirkung erstreckt sich auch auf den hier angegriffenen Sonderbetriebsplan. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei Einführung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans, für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen ist (§ 52 Abs. 2a BBergG), sollen nämlich gemäß § 57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG Einwendungen, die gegen ein Vorhaben geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden können, nur einmal - und zwar im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens - geprüft und abschließend behandelt werden.

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Vgl. Amtliche Begründung BT-Drs. 11/4015 S. 12; vgl. auch Gaentzsch, Die bergrechtliche Planfeststellung, in: Festschrift für Horst Sendler, München 1991, S. 403 (416 f.).

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Die Voraussetzungen für die Annahme einer Präklusion liegen hier vor. Nach Lage der Akten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmungen des § 73 VwVfG NRW für die Auslegung und Bekanntmachung der Planunterlagen nicht eingehalten worden sind. Die Auslegung des Plans mit den zugehörigen Unterlagen in der Zeit vom 20. November bis 19. Dezember 2000 ist auch in einer Weise erfolgt, die ihrem Zweck im Lichte der Beteiligungsrechte der Betroffenen, namentlich der der Antragstellerin, entspricht. Nach § 57a Abs. 1 und 5 BBergG (i.V.m. §§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW) dient die Planauslegung der Information der von dem geplanten Vorhaben Betroffenen.

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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 (224), m.w.N.; Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband 1992, § 57a Rdnr. 39.

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Diesem Zweck ist in aller Regel bereits dann genügt, wenn die Auslegung den von dem geplanten Vorhaben potentiell Betroffenen Gelegenheit und Anlass gibt zu prüfen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte oder Interessen Einwendungen erheben wollen (Anstoßfunktion). Die Auslegung dient nicht dazu, potenziell Betroffenen schon auf dieser Verfahrensebene eine Überprüfung der Planfeststellungsfähigkeit des Vorhabens aufzubürden.

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Bei den nunmehr im Sonderbetriebsplanverfahren geltend gemachten Einwendungen zur Standsicherheit der auch das Hausgrundstück der Antragstellerin schützenden Rheindeiche handelt es sich aber um solche, die i.S.v. § 57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG und mit Blick auf die Anstoßfunktion der ausgelegten Unterlagen schon ins Planfeststellungsverfahren hätten eingebracht werden können. So beschreibt bereits die Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros Q. "Untersuchung der Rheindeiche von Strom-km 792,0 bis Strom-km 808,1 (zwischen Duisburg- Walsum und Voerde-Spellen)" aus September 1999 ausführlich die Folgen der bergbaulichen Einwirkungen bis 2019 auf die Rheindeiche. Dabei wird - auch zeichnerisch - abschnittsweise das erforderliche Aufhöhungsmaß und die Verbreiterung der einzelnen Deichabschnitte dargestellt. In einer weiteren Machbarkeitsstudie vom 19. Oktober 1998 sind vom Erdbaulabor C. + M. zum Projekt "Zusätzliche Deichaufhöhung im Bereich Dinslaken Stapp Rhein-km 796,7 bis 797,6 rechtes Ufer" die Aufhöhungsvarianten mit Standsicherheitsuntersuchung und die Aufbruchsicherheit beurteilt worden. Dieses Gutachten erläutert für einen Deichabschnitt in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin die alternativen Verfahren zur Deichaufhöhung mit den erforderlichen laminar-hydraulischen Untersuchungen und Standsicherheitsberechnungen. Ausgelegt war schließlich auch die Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros Q. "Maßnahmen am Rheinstrom, Gegenmaßnahmen aufgrund bergbaulicher Einwirkungen zwischen Rhein-km 792,4 und Rhein-km 809,0" aus März 2000, in der die Auswirkungen der bergbaulich verursachten Bodenbewegungen aus dem Zeitraum bis Ende 2019 auf das Strombett des Rheins sowie seine Vorländer untersucht worden sind sowie erforderliche und mögliche Gegenmaßnahmen beschrieben werden (Rahmenbetriebsplan Band 4 Anlagen 18.1 bis 18.3).

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Dass die ausgelegten Unterlagen die beschriebene Anstoßfunktion bei der Antragstellerin auch erfüllen konnten und sie sich der etwaigen Gefahren für den Hochwasserschutz bereits auf dieser Verfahrensebene bewusst war, belegt der Inhalt ihres - allerdings verspätet eingegangenen - Einwendungsschreibens vom 15. Januar 2001. Dort führt sie nämlich u.a. aus:

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"In diesem Gebiet wurde jahrzehntelang untertätiger Abbau betrieben. ... Nach dem vorgestellten Rahmenbetriebsplan werden umfangreiche Arbeiten an Rhein- und Emscherdeichen fällig, in Teilbereichen soll eine Spundwand errichtet werden. Durch die Deichfußverbreiterung des Rheindeiches wäre ein baulicher Eingriff in mein Grundstück erforderlich. ... Desweiteren sind auf lange Sicht die Gefahren bei Hochwasser wesentlich verschärft, da durch die Absenkung der Erdoberfläche und die massive Erhöhung der Deiche diese höheren Beanspruchungen ausgesetzt sind und somit schneller Schäden und Deichbrüche zu befürchten sind. ... Ein Abbau unter dem Rheindeich ist aus Hochwasserschutzgründen zu untersagen! ..."

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Der Einwand der Antragstellerin, eine Präklusion sei nicht eingetreten, weil der Rahmenbetriebsplan unter Punkt 1.4.2 hinsichtlich der Einzelheiten des Hochwasserschutzes auf den Sonderbetriebsplan Abbau unter dem Rhein verweise (S. 24) und auf Seite 136 die Prüfung der konkret zu erwartenden Auswirkungen auf Sachgüter auf der Basis detaillierterer Abbauplanungen auf die Sonderbetriebsplanverfahren verlagere, so dass es insoweit an einer Regelungswirkung fehle, greift nicht durch. Unbeschadet der Frage, ob die genannten Belegstellen die Auffassung der Antragstellerin zur fehlenden Regelungswirkung inhaltlich überhaupt stützen, kommt es für den Eintritt der Präklusion auf die Regelungstiefe des nachfolgenden planfestgestellten Rahmenbetriebsplans nicht an. Denn die Planfeststellungsbehörde entscheidet erst nach Ablauf der Einwendungsfrist und auf der Grundlage der fristgerecht erhobenen Einwendungen über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans und die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens durch Planfeststellungsbeschluss. Sind Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann - abgesehen von der grundsätzlichen Frage der Beherrschbarkeit der senkungsbedingten Probleme - offen bleiben, auf welcher nachfolgenden Ebene des abgestuften Systems bergrechtlicher Betriebspläne die technischen Einzelheiten des Hochwasserschutzes letztlich im Detail geregelt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG und orientiert sich an den Nummern 1.5, 11.2 und 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert war auf 7.500 EUR festzusetzen, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch der Sonderbetriebsplan für das Jahr 2005 war.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.