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Oberverwaltungsgericht NRW·11 B 287/24·23.06.2024

Sondernutzungsgebühr für Container: Voraushebung bei Tatbestand „ab Tag nach Aufstellung“ unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen vier Änderungsbescheide über Sondernutzungsgebühren. Das OVG NRW änderte den VG-Beschluss und ordnete die aufschiebende Wirkung an, soweit jeweils Gebühren für das „1. Jahr“ (548 Euro) festgesetzt wurden. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, weil die Tarifstelle „Container ab dem Tag nach der Aufstellung“ den Gebührenanfall an die tatsächliche Aufstellung knüpft und daher eine Voraberhebung bei Erlaubniserteilung nicht trägt. Zudem war nach unwidersprochenem Vortrag noch kein Container aufgestellt, sodass der Tatbestand nicht verwirklicht sein kann.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung (1. Jahr je 548 €) angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt bei Abgabenbescheiden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit voraus, die vorliegen, wenn nach summarischer Prüfung ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.

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Sondernutzungsgebühren werden grundsätzlich für die tatsächliche Sondernutzung und nicht für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erhoben; eine an die Erlaubniserteilung anknüpfende Vorausleistung bedarf einer tragfähigen satzungsrechtlichen Ausgestaltung.

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Knüpft der Gebührentatbestand nach dem Gebührentarif ausdrücklich an einen bereits realisierten Vorgang („ab dem Tag nach der Aufstellung“) an, ist eine Gebührenerhebung bei Erlaubniserteilung unzulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt ungewiss ist, ob und in welchem Umfang der Tatbestand überhaupt verwirklicht wird.

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Ist der gebührenauslösende Sondernutzungstatbestand nach dem Gebührentarif noch nicht verwirklicht, fehlt es an der tatbestandlichen Grundlage für die Gebührenfestsetzung.

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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkt.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 260/24

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die vier Änderungsbescheide der Antragsgegnerin vom 29. August 2023 (13 K 3389/23/VG Gelsenkirchen) wird angeordnet, soweit darin Sondernutzungsgebühren jeweils für das „1. Jahr“ in Höhe von 548,00 Euro festgesetzt worden sind.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 548,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anhand der von der Antragstellerin dargelegten Gründe prüft, hat Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,

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„die aufschiebende Wirkung der Klage in Gestalt der Klageänderung vom 04.09.2023 gegen die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 29.08.2023 anzuordnen“,

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zu Unrecht abgelehnt. Im von der Antragstellerin angefochtenen Umfang der vier Änderungsbescheide vom 29. August 2023 ist der Antrag auf Regelung der Vollziehung zulässig und begründet.

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I. Der Antrag bezieht sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat ‑ auf den Streitgegenstand im Hauptsacheverfahren, den das Verwaltungsgericht mit „insgesamt 2.192,00 Euro (1.643 Euro - 1.095,00 Euro = 548,00 Euro x 4)“ berechnet hat. Der so - auch vom Verwaltungsgericht - verstandene Antrag ist zulässig.

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1. Mit den vier Änderungsbescheiden hat die Antragsgegnerin jeweils insgesamt 1.643,00 Euro festgesetzt und zwar für das „1. Jahr 548,00 € (Sondernutzungserlaubnis) + 30,00 € (Verwaltungsgebühr)“ und für das zweite und dritte Jahr 548,00 Euro bzw. 547,00 Euro (ergibt jeweils insgesamt 1.643,00 Euro). Der Antrag betrifft entsprechend der Auslegung des Verwaltungsgerichts „548,00 Euro x 4“, diese Summe entspricht der Gebührenfestsetzung für das erste Jahr, die sich für die in den vier Änderungsbescheiden festgesetzten Sondernutzungsgebühren jeweils auf denselben Betrag in Höhe von „548,00 Euro x 4“ beläuft.

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2. Der damit „- in der angefochtenen Höhe -“ der Gebührenfestsetzung für das erste Jahr entsprechende Antrag ist zulässig; denn insoweit drohte die Vollstreckung, sodass es keines vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung seitens der Antragstellerin bei der Behörde bedurfte. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Die weiteren für das zweite und dritte Jahr festgesetzten Sondernutzungsgebühren, die, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht Gegenstand der drohenden Vollstreckung waren, sind mit Blick auf das oben dargelegte und auch vom Verwaltungsgericht zum Ausdruck gekommene Verständnis des vorläufigen Rechtsschutzantrags nicht Gegenstand des Verfahrens.

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II. Der Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Im von der Antragstellerin angefochtenen Umfang bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in den vier Änderungsbescheiden festgesetzten Sondernutzungsgebühren.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche

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Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist.

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Das ist hier der Fall. Ein Obsiegen der Antragstellerin im Klageverfahren ist wahrscheinlicher als ihr Unterliegen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angefochtenen Gebührenfestsetzung in Höhe eines Betrags von jeweils 548,00 Euro, der in den jeweiligen Änderungsbescheiden für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 festgesetzt worden ist.

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1. Die Regelungen in den §§ 10 und 12 der Sondernutzungsgebührensatzung der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2022 (im Folgenden: Satzung) i. V. m. der Tarifstelle 3.3 des Gebührentarifs in Anlage 1 der Satzung (im Folgenden: Gebührentarif) können nicht als Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Gebührenfestsetzung herangezogen werden. Denn diese Bestimmungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung werden für erlaubnispflichtige Sondernutzungen Gebühren „nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs (Anlage 1)“ erhoben. Der Gebührentarif ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung Bestandteil dieser Satzung; gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung ist die Höhe der Gebühr u. a. abhängig von der Zone, in welcher die Sondernutzung stattfindet. Ausweislich des § 12 Nr. 1 a) der Satzung entsteht die Gebührenpflicht „mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis“. § 12 Nr. 3 der Satzung regelt, dass bei Sondernutzungserlaubnissen, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr erteilt werden, die Gebühr für das erste Jahr „bei Erteilung der Erlaubnis“ und für die nachfolgenden Jahre am 31. Januar eines jeden Jahres fällig wird. In der Tarifstelle 3.3 des Gebührentarifs ist der Gebührentatbestand, auf den sich die hier streitige Gebührenfestsetzung bezieht, in der Spalte „Bezeichnung der Tarifstelle“ wie folgt umschrieben: „Container ab dem Tag nach der Aufstellung“. Es folgen in weiteren Spalten Angaben zum Gebührenmaßstab - nämlich Berechnungseinheit („je Container je angefangene m2“), und Berechnungszeit („je angefangenem Tag“) - sowie schließlich Angaben zum Gebührensatz (Gebühr in Euro Zone 1 = 1,00 und Zone 2 = 0,50 und zur Mindestgebühr in Euro Zone 1 = 30,00 und Zone 2 = 15,00).

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a. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann zunächst offenbleiben, ob die von der Antragsgegnerin herangezogene Tarifstelle 3.3 des Gebührentarifs die hier fragliche, in der Aufstellung von Containern zur Altkleidersammlung bestehende Sondernutzung angesichts der für Container jeglicher Art einheitlich geltenden Gebührensätze zutreffend zu erfassen vermag.

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Gemäß § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW sind bei der Bemessung der Gebühren Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Unter den Begriff „Container“ fallen zwar Altkleidersammelcontainer gleichermaßen wie etwa Bauschuttcontainer, so dass sich Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße im Zusammenhang mit der Aufstellung dieser Container nicht so wesentlich unterscheiden, dass sie nicht durch eine Tarifstelle erfasst werden können. Mit „je Container je angefangene m2“ dürften auch Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch durch solche Container angemessen berücksichtigt sein. Allerdings spricht einiges dafür, dass sich das gemäß § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW bei der Aufstellung derartiger Container auch zu berücksichtigende wirtschaftliche Interesse voneinander unterscheidet. Wird der Bauschuttcontainer genutzt, um sich etwa im Zusammenhang mit Bauarbeiten auf dem Grundstück der dort anfallenden Materialien zu entledigen, dient die Aufstellung des Altkleidersammelcontainers oder des von der Antragstellerin als „Kleiderwertstoffbox“ bezeichneten Behälters demgegenüber einem deutlich anderen Interesse, nämlich dem Sammeln von Altkleidern mit der Absicht, durch deren Verwertung Gewinne zu erzielen, sei es zu gewerblichen Zwecken, wie im Falle der Antragstellerin, oder zur Förderung gemeinnütziger Zwecke. Insofern erscheint es naheliegend, dass sich eine sachgerechte Bewertung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen in einer Weise auf die Gebührenhöhe auswirken kann, dass es insoweit auch einer tatbestandsmäßigen Differenzierung bedürfte. Die Prüfung, ob eine solche Differenzierung notwendig ist oder ob sich die Unterschiede in der Interessenlage bei näherer tatsächlicher Betrachtung als eher marginal erweisen mit der Folge, dass ein einheitlicher Gebührentatbestand und ‑satz im Rahmen der zulässigen Typisierung der einen Gebührenanspruch begründenden Sachverhalte - noch - als gerechtfertigt erscheint, muss indessen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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b. Jedenfalls kann die angefochtene Gebührenfestsetzung deshalb nicht auf die Satzungsbestimmungen in § 10 Abs. 1 und § 12 Nr. 1a) sowie Nr. 3 der Satzung gestützt werden, weil nach der Fassung des Gebührentatbestands in Tarifstelle 3.3 des Gebührentarifs eine (Vorab-)Erhebung der Gebühr, wie sie die Regelungen in § 12 Nr. 1a) und Nr. 2 der Satzung vorsehen, nicht möglich ist. Insoweit hat die letztere Bestimmung die Unanwendbarkeit der ersteren zur Folge.

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aa. Grundsätzlich gilt, dass Sondernutzungsgebühren nicht für die Erlaubnis einer Sondernutzung, sondern für die Sondernutzung als solche erhoben werden, die der Erlaubnis regelmäßig erst nachfolgt. Wenn die Satzungsbestimmungen in § 12 Nr. 1a) und Nr. 3 die Entstehung der Gebührenpflicht und die Fälligkeit der Gebühr dessen ungeachtet nicht an die Verwirklichung eines Sondernutzungstatbestands, sondern an die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis knüpfen, so dürfte die darin liegende Begründung einer Vorausleistungspflicht ihre innere Rechtfertigung in dem Umstand finden, dass dem Erlaubnisnehmer mit der Erlaubnis die nachfolgende Sondernutzung erlaubt und zugleich Dritte schon vorab von der Möglichkeit einer entsprechenden Sondernutzung auf derselben Verkehrsfläche ausgeschlossen werden. Soweit sich die im Gebührentarif tarifstellenmäßig enthaltenen Gebührentatbestände darauf beschränken, das zukünftig tatbestandsmäßige Verhalten offen zu umschreiben (wie etwa die in der Tarifstelle 1.5. gewählte Bezeichnung „Tische und Sitzgelegenheiten mit Bewirtung“), dürfte dies unproblematisch sein.

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bb. Der in der Tarifstelle 3.3 des Gebührentarifs enthaltene Gebührentatbestand beschränkt sich hingegen nicht auf die Umschreibung eines zukünftigen Verhaltens; er setzt vielmehr mit der Umschreibung „Container ab dem Tag nach der Aufstellung“ ausdrücklich einen abgeschlossenen Sachverhalt - nämlich die Aufstellung eines Containers - als gebührenschuldbegründenden Sondernutzungstatbestand voraus. Damit verschiebt die Tarifstelle 3.3 die Verwirklichung des Gebührentatbestands in die Zukunft und macht die Entstehung einer Gebührenschuld dem Grunde, aber auch der Höhe nach von dem Eintritt eines letztlich ungewissen Ereignisses - dem Aufstellen eines Containers ‑ abhängig. Denn die für die Gebührenhöhe (auch) maßgebliche Berechnungszeit kann nach der Bezeichnung der Tarifstelle 3.3 erst „ab dem Tag nach der Aufstellung“ zu laufen beginnen. Bleibt aber nach dieser vom Satzungsgeber gewählten Fassung des Gebührentatbestands zum Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis letztlich ungewiss, ob eine Gebührenschuld in der Zukunft überhaupt entsteht und wenn ja, in welcher Höhe, so kann die entsprechende Gebühr auch nicht durch die in § 12 Nr. 1a) und § 12 Nr. 3 der Satzung vorgesehene Begründung einer Vorleistungspflicht bereits zu jenem Zeitpunkt erhoben und fällig gestellt werden.

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2. Abgesehen davon ist die angefochtene Gebührenfestsetzung selbst dann rechtswidrig, wenn § 10 Abs. 1 der Satzung i. V. m. der Tarifstelle 3.3. des Gebührentarifs als die den Gebührentatbestand vorrangig bestimmende Regelung als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Denn nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin hat diese die Altkleidersammelcontainer „(bisher) nicht“ aufgestellt, sodass sie den für die Aufstellung der Container in der Tarifstelle 3.3. des Gebührentarifs geregelten Gebührentatbestand „ab dem Tag nach der Aufstellung“ noch nicht verwirklicht haben kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der Entscheidung nur ein Viertel der festgesetzten Sondernutzungsgebühren zugrunde gelegt wird (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).