PKH im Abänderungsverfahren bewilligt; aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW bewilligt den Antragstellern Prozesskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO und ordnet die Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne Ratenzahlungen an. Zudem wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung angeordnet, nachdem die Berufung insoweit zugelassen wurde. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung vom Senat stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt, Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren kann nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO bewilligt und die Beiordnung eines Rechtsanwalts angeordnet werden; hierbei kann die Bewilligung ohne Ratenzahlungen erfolgen.
Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung kann angeordnet werden, wenn die Berufung insoweit vom Gericht zugelassen worden ist.
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Asylverfahren werden Gerichtskosten nach §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG nicht erhoben; die Kosten des Abänderungsverfahrens können der Antragsgegnerin auferlegt werden.
Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Den Antragstellern wird für das Abänderungsverfahren Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. in C. bewilligt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Januar 2019 - 10 L 1601/18.A - wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 10 K 4187/18.A - VG Arnsberg (- 11 A 610/19.A - OVG NRW) gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Oktober 2018 in Ziffer 4. enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet, nachdem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag insoweit die Berufung zugelassen hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).