Zulassungsantrag gegen Ablehnung der Aussetzung der Baugenehmigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen einen VG-Beschluss, der die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung und die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung ihres Widerspruchs ablehnte. Zentrale Frage war, ob Zulassungsgründe nach § 146 i.V.m. § 124 VwGO vorliegen. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses, bejahte die Überprüfung der Abstandsflächen für das gesamte Gebäude und lehnte den Zulassungsantrag ab; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung voraus; solche Zweifel liegen nur vor, wenn die für die Unrichtigkeit sprechenden Gründe die für die Richtigkeit deutlich überwiegen.
Bei einer Aufstockung ist die Frage der Wahrung der Abstandsflächen für das gesamte Gebäude neu zu prüfen, wenn der von der Maßnahme betroffene Bereich baulich untrennbar mit dem übrigen Gebäudebestand verbunden ist.
§ 6 Abs. 14 BauO NW über geringere Abstandsflächentiefen bei nachträglicher Bekleidung mit Wärmedämmung rechtfertigt nicht die nachträgliche Legalisierung bereits bestehender Abstandsflächenverstöße.
Die Zulassung der Beschwerde wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nur bei entsprechend gelagerten, spezifischen Fragen des vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht.
Die Kostenentscheidung in Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts kann nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG erfolgen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 1296/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
An der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerin auf Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung der ihr erteilten Baugenehmigung sowie auf Wiederherstelung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten abgelehnt hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Bestimmung liegen nach der Auffassung des Senats nur dann vor, wenn die für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechenden Gründe die etwa für ihre Richtigkeit sprechenden Gesichtspunkte deutlich überwiegen und daher ein Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 6. November 1997 - 11 B 2005/97 -, zur Veröffent-
lichung bestimmt.
Dies ist hier nicht der Fall.
Es ist zunächst nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht das Bauvorhaben (Aufstockung eines Einfamilienhauses und Aufbringung einer Wärmedämmung) insgesamt auf die Einhaltung der Abstandsflächen (§ 6 BauO NW) hin überprüft hat. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts, wonach die Aufstockung eines Gebäudes die Frage der Wahrung der Abstandsflächen für das gesamte Gebäude neu aufwirft, wenn der von der Ausbaumaßnahme betroffene Bereich baulich untrennbar mit dem übrigen Gebäudebestand verbunden ist.
Vgl.OVG NW, Urteil vom 28. März 1996
- 10 A 334/93 -.
Daß diese Voraussetzungen nicht gegeben wären, ist nicht ersichtlich, zumal die Außenwände insgesamt mit einer die Abstandsflächen in Anspruch nehmenden Wärmedämmung versehen worden sind. Auch die Annahme eines Abstandsflächenverstoßes erscheint nicht ernstlich zweifelhaft im oben dargelegten Sinne. Zwar können nach § 6 Abs. 14 BauO NW bei der nachträglichen Bekleidung von Außenwänden bestehender Gebäude geringere Tiefen der Abstandsflächen als nach Absatz 5 gestattet werden, wenn die Baumaßnahmen der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen. Es spricht jedoch vieles, wenn nicht alles dafür, daß diese Regelung aus den vom Verwaltungsgericht näher dargelegten Gründen nicht bereits bestehende Abstandsflächenverstöße legalisieren will, sondern nur für solche Gebäude gelten soll, die - was hier nicht der Fall ist - vor der Aufbringung des Wärmeschutzes die notwendigen Abstandsflächen wahrten. Für die von der Antragstellerin vertretene gegenteilige Auffassung lassen sich weder im Gesetz selbst noch in der Begründung des Gesetzentwurfs Anhaltspunkte finden. Daß das Verwaltungsgericht den Abstandflächenverstoß nicht unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsmißbrauchs des Nachbarn für unbeachtlich angesehen hat, ist im Ergebnis gleichfalls nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Das Zulassungsbegehren kann ferner auch nicht auf § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt werden, weil besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts nach der von der Antagstellerin zitierten Rechtsprechung des Senats
vgl. OVG NW, Beschluß vom 14. April 1997 - 11 B 484/97 -
die Zulassung der Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach §§ 80 Abs. 5, 80 a VwGO nicht rechtfertigen können.
Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechtsfragen nicht um spezifische Fragen des vorläufigen Rechtschutzes handelt, konnte die Beschwerde auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.
Vgl. hierzu Senatsbeschuß vom 26. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.