Beschwerde gegen Regelung der Vollziehung zurückgewiesen (OVG NRW, 11 B 149/12)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Regelung der Vollziehung; das OVG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung als unbegründet. Die Klagefrist nach § 74 VwGO war bereits abgelaufen, eine Klageschrift vom 17.10.2011 liegt nicht vor. Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO wird versagt, weil kein glaubhaftes Vorbringen zum unverschuldeten Fristversäumnis erfolgt ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Regelung der Vollziehung zurückgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt, Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO beginnt mit der Zustellung der Ordnungsverfügung und ist vom Kläger einzuhalten; eine verspätete Klage kann nur durch wirksame Wiedereinsetzung geheilt werden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1, 2 VwGO setzt glaubhaftes Vorbringen der Tatsachen voraus, aus denen sich ein unverschuldetes Versäumnis der Frist ergibt; bloße Vermutungen oder nicht substantiiert vorgetragene Vertauschungen genügen nicht.
Ein Antrag auf Regelung der Vollziehung ist unzulässig, wenn die formellen oder fristlichen Voraussetzungen zur gerichtlichen Geltendmachung der Rechte nicht gegeben sind und keine wirksame Wiedereinsetzung vorliegt.
Die Kostenentscheidung kann nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Unterliegen des Antragstellers auferlegt werden.
Bei der Überprüfung einer Beschwerde sind die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz maßgeblich; fehlt ein tragfähiger Tatsachenvortrag, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 1636/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der gestellte Antrag auf Regelung der Vollziehung unzulässig ist. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.
Auch soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, bleibt ihre Beschwerde ohne Erfolg.
Mit der am 31. Oktober 2011 erhobenen Klage (16 K 6529/11) konnte die Klägerin, selbst wenn sie diese von vornherein (ausdrücklich) gegen die Ordnungsverfügung vom 20. September 2011 erhoben hätte, die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht einhalten. Diese Ordnungsverfügung war ihr am 22. September 2011 zugestellt worden. Fristwahrend hätte sie also nur bis zum 24. Oktober 2011 (einem Montag) Klage erheben können. Eine in der Beschwerdebegründung erwähnte Klageschrift vom 17. Oktober 2011 ist in den Akten nicht enthalten.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, diesem auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Klagefrist unverschuldet versäumt hat. Es kann dahinstehen, ob sie die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten hat, jedenfalls hat sie bei der Antragstellung keine Tatsachen zur Begründung ihrer Fristversäumnis vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Sie hat vorgetragen, dass "für den Fall, dass als Anlage 1 zu der Klageschrift versehentlich nicht die Ordnungsverfügung vom 20. September 2011 sondern das Anhörungsschreiben überreicht wurde", Wiedereinsetzung beantragt werde und hat Ausführungen zum möglichen Vertauschen von Ordnungsverfügung und Anhörungsschreiben gemacht. Die Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag bezieht sich daher von vornherein nicht auf die Versäumung der Klagefrist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).