Beschwerde gegen Anordnung der sofortigen Vollziehung verwehrt – Verweis auf §18f FStrG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausführungsanordnung zur Durchführung von Bauarbeiten auf fremdem Grundbesitz. Das OVG hält dies für unzulässig, da für vorzeitigen Besitzzugriff das spezielle Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach §18f FStrG Vorrang hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung als unzulässig zurückgewiesen; Verweisung auf das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach §18f FStrG.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausführungsanordnung ist unzulässig, soweit das Landesenteignungsrecht und §18f FStrG ein gesondertes Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung vorsehen.
§18f FStrG regelt abschließend die materiellen Voraussetzungen und das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung und tritt in seinem Anwendungsbereich gegenüber allgemeinen Vollzugsregelungen zurück.
Bis zur Bestandskraft der Ausführungsanordnung kann die Behörde eine vorzeitige Besitzeinweisung nach §18f FStrG vornehmen; erst danach entfällt diese Möglichkeit.
Die allgemeinen Anordnungsmöglichkeiten des §80 Abs.2 Satz1 Nr.4 VwGO sind ausgeschlossen, wenn eine spezielle, abschließende Regelung wie §18f FStrG besteht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts begegnet unter Berücksichtigung des für die Prüfung im Beschwerdeverfahren allein maßgebenden Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung des Antragsgegners vom 28. Dezember 2010 anzuordnen, bereits unzulässig ist. Die Antragstellerin verfolgt hiermit das Ziel, auf den Grundbesitz der Beigeladenen zwecks Durchführung von Bauarbeiten zugreifen zu können, bevor die von der Antragsgegnerin als Enteignungsbehörde gemäß § 33 EEG NW verfügte Ausführungsanordnung des entsprechenden Enteignungsbeschlusses bestandskräftig ist.
Dieses Begehren kann nur durch eine vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG umgesetzt werden. Eine vorzeitige Besitzeinweisung ist bis zur Bestandskraft der Ausführungsanordnung möglich (1.) und schließt als vorrangige Regelung die von der Antragstellerin begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung aus (2.).
1. § 18f FStrG wurde durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (2. FStrÄndG) als umfassende Regelung der vorzeitigen Besitzeinweisung zwischen den Vorschriften über Planfeststellung und Enteignung eingefügt und geht in ihrem Anwendungsbereich der entsprechenden Regelung in § 116 BauGB vor.
Vgl. Dünchheim, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 6. Auflage 2012, § 18f Rdnr. 1.
Da sie die tatsächlichen Wirkungen der förmlichen Enteignung vorwegnimmt, indem die bauliche Maßnahme durch den Begünstigten bereits vorgenommen werden kann, ist die vorzeitige Besitzeinwendung - entgegen der Auffassung der Antragstellerin zugleich als Teil des Enteignungsverfahrens einzuordnen.
Vgl. Dünchheim, in: Marschall, a. a. O., § 18f Rdnr. 2; Aust, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, S. 1397 f.
Maßgebend für Enteignungen im Rahmen des Bundesfernstraßengesetzes sind gemäß § 19 Abs. 5 FStrG die Enteignungsgesetze der Länder. Das Landesenteignungsrecht sieht ein zweistufiges Verfahren vor, das aus einem Enteignungsbeschluss (§ 30 EEG NW) und einer Ausführungsanordnung (§ 33 EEG NW) besteht. Es endet mit der Unanfechtbarkeit der Ausführungsanordnung (vgl. § 33 Abs. 7 EEG NW). Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG möglich.
So für die vergleichbare Regelung in § 116 BauGB Breuer, in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 7. Auflage 2006, § 116 Rdnr. 4; Reisnecker, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand Oktober 2011, § 116 Rdnr. 19; Holtbrügge, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Dezember 2011, § 116 Rdnr. 4; Battis, in: Battis/
Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 11. Auflage 2009, § 116 Rdnr. 3; a. A. Dyong, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand 1. September 2011, § 116 Rdnr. 3.
2. Das Institut der vorzeitigen Besitzeinweisung ist als spezielle und vorrangige Regelung für Vollziehungsmaßnahmen auch während des Enteignungsverfahrens konzipiert. § 18f Abs. 1 FStrG stellt abschließende materielle Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung auf und räumt der zuständigen Behörde anders als § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kein Ermessen ein. § 18f Abs. 2 bis 6a FStrG enthalten detaillierte Verfahrensregelungen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten einschließlich einer Entschädigungsregelung, während § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nur eine Abwägung zwischen dem Vollzugs- und dem Aussetzungsinteresse vorsieht. Bei einem Rückgriff auf die Regelungen in §§ 80, 80a VwGO würden diese Bestimmungen umgangen. Daher ist eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen.
Ebenso für die vergleichbare Regelung in § 117 BauGB: Holtbrügge, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Dezember 2011, § 117 Rdnr. 23; Reisnecker, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Oktober 2011, § 117 Rdnr. 20; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 11. Auflage 2009, § 117 Rdnr. 12.
Da die Ausführungsanordnung vom 28. Dezember 2010 auf Grund der von den Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht Minden erhobenen Klage 1 K 216/11 noch nicht bestandskräftig ist, ist die Antragstellerin auf das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).