Beschwerdeverfahren gemäß § 92 VwGO eingestellt nach übereinstimmender Erledigung
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erklärten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt; daraufhin stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Aus Billigkeitsgründen nach § 161 Abs. 2 VwGO wurden die Kosten der Beigeladenen auferlegt, da sie sich zur Kostenübernahme bereit erklärte. Der Streitwert wurde auf 15.000 € festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerdeverfahren nach übereinstimmender Erledigung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt; Kosten der Beigeladenen auferlegt; Streitwert auf 15.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Rechtsmittelverfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; eine im Verfahren erklärte Bereitschaft zur Kostenübernahme kann zur Auferlegung der Kosten auf diese Partei führen.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, namentlich §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens können unanfechtbar sein, soweit dies durch einschlägige Vorschriften (z.B. §§ 152 VwGO; 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG) bestimmt ist.
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich zur Kostenübernahme bereit erklärt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).