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Oberverwaltungsgericht NRW·11 B 1362/17·14.12.2017

Beschwerdeverfahren gemäß § 92 VwGO eingestellt nach übereinstimmender Erledigung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt; daraufhin stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Aus Billigkeitsgründen nach § 161 Abs. 2 VwGO wurden die Kosten der Beigeladenen auferlegt, da sie sich zur Kostenübernahme bereit erklärte. Der Streitwert wurde auf 15.000 € festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerdeverfahren nach übereinstimmender Erledigung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt; Kosten der Beigeladenen auferlegt; Streitwert auf 15.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Rechtsmittelverfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; eine im Verfahren erklärte Bereitschaft zur Kostenübernahme kann zur Auferlegung der Kosten auf diese Partei führen.

3

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, namentlich §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

4

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens können unanfechtbar sein, soweit dies durch einschlägige Vorschriften (z.B. §§ 152 VwGO; 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG) bestimmt ist.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3

Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich zur Kostenübernahme bereit erklärt hat.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66    Abs. 3 Satz 3 GKG).