Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2013. Streitfrage war, ob die aufschiebende Wirkung fortbesteht. Der Senat ordnet die Fortdauer an, nachdem er im Hauptsacheverfahren die Berufung zugelassen hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar (§80 AsylVfG).
Ausgang: Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung wurde angeordnet; Antragsgegnerin trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar (§80 AsylVfG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung anordnen, wenn die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz vorliegen und der Senat im Hauptsacheverfahren die Berufung zulässt.
Die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dient als vorläufiger Rechtsschutz im Asylverfahren und kann bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestehen bleiben.
Die Kostentragung kann dem Antragsgegner auferlegt werden; Gerichtskosten können nach §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG entfallen oder nicht erhoben werden.
Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar und geben dem Verfahrensbeteiligten keine gesonderte Beschwerdemöglichkeit gegen die angeordnete Fortdauer der aufschiebenden Wirkung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2013 wird angeordnet, nachdem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag im Hauptsacheverfahren 11 A 2159/14.A die Berufung zugelassen hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).