Sofortige Vollziehung einer Ausnahmegenehmigung trotz Konkurrentenschutz
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Ausnahmegenehmigung zur Straßennutzung gegen den Widerspruch einer Beigeladenen. Zentral ist, ob die Beigeladene einen Drittschutz aus § 18 StrWG NRW oder aus Art. 14 GG geltend machen kann. Das OVG stellt fest, dass § 18 Abs. 1 StrWG NRW keinen Drittschutz gewährt und bloße Konkurrenzinteressen bzw. rein objektive Rechtsmängel in summarischer Prüfung keinen Erfolg begründen. Nach Abwägung überwiegen die Interessen der Antragstellerin, sodass die sofortige Vollziehung angeordnet wird.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin teilweise stattgegeben; sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
§ 18 Abs. 1 StrWG NRW gewährt keinen eigenständigen Drittschutz; ein Schutz Dritter kann nur aus anderen Vorschriften hergeleitet werden.
Bloße Konkurrenzinteressen sowie rein objektive Rechtsmängel begründen in der Regel keinen durchsetzbaren Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach Art. 14 GG.
Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen die Interessen des Genehmigten gegenüber dem Aussetzungsinteresse Dritter, ist die sofortige Vollziehung anzuordnen.
In summarischen Verfahren sind nur wehrfähige subjektive Rechte der Dritten zu berücksichtigen; bloße Einwendungen gegen formale oder objektive Mängel reichen regelmäßig nicht für den Erfolg des Dritten.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW11 B 602/1605.07.2016Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW11 B 553/1402.07.2014Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen14 L 12/1426.01.2014Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen14 K 3846/0703.11.2008Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen14 L 1233/0727.11.2007Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 987/07
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 2. April 2007 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung des Senats führt zum Obsiegen der Antragstellerin. Maßgebend ist dafür Folgendes:
Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Beigeladenen sind als gering einzuschätzen. Denn ein wehrfähiges subjektives Recht, das sie der der Antragstellerin genehmigten Straßennutzung entgegensetzen könnte, ist - jedenfalls nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - nicht erkennbar. Etwaige nur objektive Rechtsmängel könnten der Beigeladenen nicht zum Erfolg verhelfen. Es mag deshalb dahinstehen, ob für die von der Antragstellerin beantragte Nutzung des Straßenraumes zu Recht eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach - so pauschal die Angabe im Bescheid vom 2. April 2007 - §§ 46 und 47 der Straßenverkehrs-Ordnung" statt einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 StrWG NRW erteilt werden durfte.
Vgl. zur Abgrenzung in vergleichbaren Fällen BayVGH im Urteil vom 15. Juli 1999 - 8 B 98.2161 - (juris).
Da es für die Beigeladene hier nicht um spezifisch verkehrsrechtliche Belange, sondern letztlich um Konkurrentenschutz geht, ist ihre subjektive Rechtsposition gegenüber der Ausnahmegenehmigung, die gemäß § 21 Satz 1 StrWG NRW die Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW ersetzt, nicht anders als gegenüber letzterer.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass - wie auch das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt annimmt - die Vorschrift des § 18 Abs. 1 StrWG NRW selbst keinen Drittschutz gewährt, so dass sich eine geschützte Rechtsposition des Dritten nur aus anderen Normen ergeben kann.
OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 - (Leitsätze in juris); zu Art. 18 Abs. 1 Bay. StrWG ebenso BayVGH, Beschluss vom 24. November 2003 - 8 CS 0.3.2279 -, BayVBl 2004, 533 = NVwZ-RR 2004, 886.
Die Beigeladene dürfte durch die der Antragstellerin erlaubte Straßennutzung weder in ihren Anliegerrechten gemäß § 14a Abs. 1 StrWG NRW noch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt sein.
Der Kernbereich des einfach-gesetzlich geschützten
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999
- 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 11 B 2601/03 - -
Anliegergebrauchs ist ausweislich des vorliegenden Karten- und Fotomaterials nicht betroffen, und zwar weder unter dem Aspekt der Zugänglichkeit des Grundstücks der Beigeladenen noch hinsichtlich des Kontakts nach außen, da der Imbissbetrieb in seiner Wahrnehmbarkeit nicht nennenswert beeinträchtigt und auch Werbung nicht ver- oder behindert wird.
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. November 1990 - 23 A 1587/89 - , NWVBl. 1991, 269.
Ein Eingriff in Rechte der Beigeladenen ergibt sich ferner nicht unter dem Blickwinkel des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Hierfür gilt, dass bloße objektiv-rechtlich nicht geschützte Erwerbstätigkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen und Chancen nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1983 - 4 C 82.80 -, Buchholz, 407.4 § 17 FStrG Nr. 55 und vom 1. Dezember 1982 - 7 C 111.81 -, BVerwGE 66, 307 ff.
Danach gebieten weder Art. 14 GG noch Normen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, dass auf der hier in Rede stehenden öffentlichen Straßenfläche Sondernutzungen Dritter aus Gründen des Konkurrentenschutzes unterbleiben. Schließlich ist auch der Fortbestand der straßen- und wegemäßigen Voraussetzungen für einen (möglichst) günstigen Umsatz für ihren Geschäftsbetrieb rechtlich nicht gesichert.
Allerdings wird der Antragsgegner eine sachgerechte an straßenbezogenen Kriterien orientierte Ermessensentscheidung über den Sondernutzungsantrag der Beigeladenen zu treffen haben. Dass das eigene Interesse der Beigeladenen an einer Sondernutzung mangels Vorliegens eines konkreten darauf bezogenen Antrages bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung an die Antragstellerin noch nicht berücksichtigt werden konnte, rechtfertigt aber nicht den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
Nach allem überwiegen die Interessen der Antragstellerin an - jedenfalls vorläufiger - weiterer Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung das Aussetzungsinteresse der Beigeladenen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, 100 ZPO und §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.