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Oberverwaltungsgericht NRW·11 B 1024/23·19.10.2023

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes (Sondernutzung) zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenrecht (Sondernutzung)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Fortgeltung einer gläsernen Umbauung auf öffentlicher Fläche; das VG lehnte ab, das OVG wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, die erteilte Sondernutzungserlaubnis beziehe sich nur auf "Aufstellung von Tischen und Stühlen" und nicht auf die Umbauung. Ein Gehörsverstoß sei unerheblich, da im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 VwGO Nachholung möglich sei. Fehlen der Erlaubnis rechtfertigt Maßnahmen und sofortige Vollziehung nach StrWG NRW.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlender Sondernutzungserlaubnis zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 VwGO unerheblich, wenn das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz übergangene Vorbringen nachholen und umfassend überprüfen kann.

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Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts und der speziellen Sachkunde des Adressaten zu ermitteln (§§133, 157 BGB anzuwenden).

3

Eine Sondernutzungserlaubnis umfasst grundsätzlich nur den aus ihrem Wortlaut und dem Empfängerhorizont erkennbaren Regelungsgehalt; beiliegende Pläne oder Gespräche erweitern die Erlaubnis nicht, wenn der Verwaltungsakt darauf nicht Bezug nimmt.

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Das Fehlen der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung öffentlicher Straßenflächen berechtigt die zuständige Behörde zu Maßnahmen nach §18 ff. sowie zu Maßnahmen nach §22 Abs.1 StrWG NRW einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO§ 133, 157 BGB§ 18 StrWG NRW§ 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 21 L 1612/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein anhand der von der Antragstellerin dargelegten Gründe prüft, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

4

I. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, ist unerheblich. Das Beschwerdeverfahren eröffnet im Rahmen der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Im Beschwerdeverfahren besteht ausreichend Gelegenheit, als übergangen gerügtes Vorbringen noch einmal anzuführen, sodass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt würde.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 - 8 B 394/23 -, juris, Rn. 24, und vom 22. Februar 2021  ‑ 1 B 2015/20 -, juris, Rn. 12, Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - 8 CS 22.2079 - juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.

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II. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, die ihr erteilte Sondernutzungserlaubnis beziehe sich auch auf die in der Hauptsache streitige gläserne Umbauung einschließlich integrierter Sitzbänke und Blumenkübel.

7

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris, Rn. 14.

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Nach diesen Kriterien bezieht sich die der Antragstellerin erteilte Sondernutzungserlaubnis vom 21. August 2023, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, allein auf die „Aufstellung von Tischen und Stühlen“. Schon der Wortlaut ist eindeutig und lässt für eine auch die gläserne Umbauung einschließlich integrierter Sitzbänke und Blumenkübel umfassende Auslegung keinen Raum. Daraus, dass die Antragstellerin einen Bauplan für die nunmehr zu entfernenden Gegenstände eingereicht und im persönlichen Gespräch bei der Antragstellung darauf hingewiesen habe, dass für deren Errichtung erhebliche Investitionen erforderlich seien, die sie nicht für eine nur kurze Zeit auf sich nehmen wolle, ergibt sich nicht anderes. Auf den Bauplan nimmt die Erlaubnis keinerlei Bezug. Dass über geplante Investitionen für eine gläserne Umbauung einschließlich integrierter Sitzbänke und Blumenkübel gesprochen worden sein mag, lässt - auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben - nicht darauf schließen, dass eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden würde. Ein bei der Antragstellerin möglicherweise entstandenes Vertrauen wäre nicht schutzwürdig.

10

III. Die Einwände, der gläsernen Umbauung stünden weder ein öffentliches Interesse noch die Gestaltungssatzung der Antragsgegnerin entgegen, vielmehr habe die Antragstellerin ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Umbauung zum Schutz ihrer Gäste bestehen zu lassen, zumal ein schräg gegenüberliegendes Restaurant ebenfalls über eine Außenterrasse mit Glaselementen und Blumenkübeln verfüge, sind unerheblich. Denn allein das Fehlen der für die Nutzung öffentlicher Straßenflächen gemäß § 18 StrWG NRW erforderlichen Sondernutzungserlaubnis (formelle Illegalität) berechtigt die zuständige Behörde zu Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, und zwar auch unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 - 11 B 144/16 -, juris, Rn. 4, m. w. N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

14

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).