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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 996/20.A·27.09.2021

Asylantrag trotz subsidiären Schutzes in Italien nicht unzulässig bei drohender extremer Not

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW entschied über die Berufung des Bundesamts gegen ein Urteil, das einen Unzulässigkeitsbescheid wegen in Italien gewährten subsidiären Schutzes weitgehend aufgehoben hatte. Streitpunkt war, ob der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist. Der Senat verneinte dies, weil dem Kläger in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit extreme materielle Not und damit eine unmenschliche/erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK drohe. Folglich seien auch Feststellung fehlender Abschiebungsverbote, Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne tragfähige Grundlage.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Aufhebung des Unzulässigkeitsbescheids zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass eine Unzulässigkeitsablehnung ausscheidet, wenn dem Schutzberechtigten im zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK droht.

2

Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Gleichgültigkeit staatlicher Stellen dazu führt, dass eine vollständig auf öffentliche Unterstützung angewiesene Person unabhängig von ihrem Willen in extreme materielle Not gerät und elementarste Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigen kann.

3

Bei der Prognose sind insbesondere realistische Zugänge zu Unterkunft, Erwerbstätigkeit und existenzsichernden Sozialleistungen im Aufnahmestaat zu bewerten; bloße theoretische Möglichkeiten reichen nicht aus.

4

Eine Feststellung des Nichtvorliegens nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) ist verfrüht, wenn wegen Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung eine materielle Prüfung des Asylantrags nachzuholen ist.

5

Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot, die an eine Unzulässigkeitsablehnung anknüpfen, sind rechtswidrig, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung keinen Bestand hat.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 130a VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 4676/18.A

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

I.

2

Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 8. April 1998 in N.          in Somalia geboren und somalischer Staatsangehöriger. Er reiste am 4. August 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. August 2018 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

3

Eine EURODAC-Abfrage des Bundesamts ergab für den Kläger einen Treffer der Kategorie 1 für Italien. Ein daraufhin an die italienischen Behörden gerichtetes Wiederaufnahmegesuch lehnten diese mit Schreiben vom 10. September 2018 mit der Begründung ab, dem Kläger sei in Italien wegen der Gewährung subsidiären Schutzes ein bis zum 8. August 2022 gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden.

4

Mit Bescheid vom 26. November 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.) und forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Dem Kläger wurde für den Fall, dass er der Ausreisefrist nicht nachkomme, die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 3. Sätze 1 bis 3). Der Kläger dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden (Ziffer 3. Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.).

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Am 14. Dezember 2018 hat der Kläger Klage erhoben.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2018 zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen,

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hilfsweise festzustellen, dass ein subsidiärer Schutzstatus vorliegt,

9

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Italien vorliegen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamts vom 26. November 2018 - mit Ausnahme von Ziffer 3. Satz 4 - durch Urteil vom 28. Januar 2020 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

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Auf den Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten hat der Senat die Berufung zugelassen.

14

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

20

II.

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A. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - auch in Ansehung des Schreibens der Beklagten vom 7. September 2021 - nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO).

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B. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

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Der Bescheid des Bundesamts vom 26. November 2018 ist - soweit er streitbefangen ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen.

25

Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f.

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I. Als Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

27

Diese Vorschrift kann für den Fall des Klägers nicht zur Anwendung kommen.

28

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren.

29

Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑540 und 541/17 (Hamed und Omar) ‑, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, InfAuslR 2020, 402 (404) = juris, Rn. 23.

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Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

31

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32.

32

Ausgehend hiervon kann der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil dem Kläger zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Italien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Der Senat ist - wie auch das Verwaltungsgericht - davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Italien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können.

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1. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien auf sich selbst gestellt ist. Zur Situation in Italien für nach dorthin zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 ‑ 11 A 1674.20.A ‑, juris, Rn. 35 f., ausgeführt, dass Personen mit Schutzstatus nach ihrer Rückkehr nach Italien im Regelfall keine besondere Unterstützung erhielten.

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2. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern über einen längeren Zeitraum obdachlos sein wird.

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a. Zur Frage, ob sich nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft verschaffen können, hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674.20.A -, juris, Rn. 38 ff., festgestellt: Im Falle ihrer Rückkehr nach Italien sei es für Schutzberechtigte äußerst schwierig, eine Unterkunft, insbesondere einen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung, zu finden. Ein Anspruch darauf, einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen zu werden, bestehe für zurückkehrende Schutzberechtigte, die bereits vor ihrer Weiterreise in einer Zweitaufnahmeeinrichtung untergebracht gewesen oder in einer zugewiesenen Unterkunft nicht vorstellig geworden seien oder diese verlassen hätten, nach derzeitiger Erkenntnislage nicht; etwas anderes könne für den Fall gelten, dass sie Vulnerabilitätsmerkmale aufwiesen. Auch nach der Reform des „Salvini-Dekrets“ durch das Gesetz („legge“) Nr. 173/2020 vom 18. Dezember 2020 (im Folgenden: Gesetz Nr. 173/2020) gälten die Vorschriften über den Verlust des Rechts auf Unterbringung fort. Wenn eine Person mit internationalem Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft in einem (Zweit-)Aufnahmezentrum verlöre oder bereits die maximale Aufenthaltsdauer untergebracht gewesen sei, böte der italienische Staat keine Alternativunterkunft an. Ausweislich einer im Zeitraum von 2016 bis 2019 durchgeführten Untersuchung hätten auf Grundlage von Angaben von 60 der 106 Präfekturen mindestens 100.000 Asylsuchende oder Schutzberechtigte ihr Recht auf Unterbringung verloren. Der „Servizio Centrale“ könne nach Italien zurückkehrenden Schutzberechtigten, die bereits Zugang zum Zweitaufnahmesystem gehabt hätten, auf Antrag ausnahmeweise die Unterbringung in einer Zweiaufnahmeeinrichtung bewilligen, wenn diese neue Vulnerabilitäten nachweisen könnten. Für Schutzberechtigte sei es schwierig, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden und zu finanzieren. Der Zugang zu öffentlichem Wohnraum und zu Sozialwohnungen sei in der Regel an Mindestaufenthaltszeiten in Italien geknüpft; darüber hinaus gebe es Wartelisten. Notunterkünfte böten in der Regel lediglich einen Platz zum Schlafen und seien nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet. In einigen Städten böten Nichtregierungsorganisationen oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten seien beschränkt. In ganz Italien gebe es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen auch Schutzberechtigte lebten. Dort herrschten meist unzumutbare Zustände.

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b. Ausgehend von diesen Feststellungen wird der Kläger zur Überzeugung des Senats im Falle seiner Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine Unterkunft bekommen.

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aa. Der Kläger wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des als „SAI“ (= Sistema di accoglienza e di integrazione; im Folgenden SAI-System, vormals SIPROIMI = Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per i minori stranieri non accompagnati) bezeichneten Zweitaufnahmesystems unterkommen können.

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(1) Der Kläger hat nach derzeitiger Erkenntnislage entweder bereits keinen Anspruch auf Zuweisung zu einer solchen Einrichtung oder er kann, selbst wenn ihm im Falle seiner Rückkehr nach Italien noch ein Anspruch auf Zugang zum SAI-System zustehen sollte, seinen Anspruch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht oder jedenfalls nicht zeitnah durchsetzen.

39

(a) Nach den Feststellungen des Senats in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 43 ff., sind neue Richtlinien zur Regelung des seit dem Gesetz Nr. 173/2020 geltenden SAI-Systems bisher nicht herausgegeben worden, sodass der für die SIPROIMI-Zweiaufnahmeeinrichtungen geltende Erlass („decreto“) des Innenministers vom 18. November 2019 nebst den im Anhang beigefügten Richtlinien („Allegato A: Linee guida per il funzionamento del sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“; im Folgenden: SIPROIMI-Richtlinien) weiterhin maßgeblich ist.

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(b) Art. 38 Nr. 1 SIPROIMI-Richtlinien sieht vor, dass die Unterbringung in einem SIPROIMI-Projekt auf eine Dauer von sechs Monaten beschränkt ist. Nach seinen Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz hat der Kläger die ihm zugewiesene Unterkunft spätestens nach positiver Bescheidung seines Asylantrages verlassen müssen. Ausgehend davon dürfte er zwar die in Art. 38 Nr. 1 SIPROIMI-Richtlinie vorgesehene maximale Unterbringungsdauer noch nicht untergebracht gewesen sein. Es liegen aber keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Kläger könnte angesichts des ihm vor einigen Jahren erteilten Schutzstatus nunmehr überhaupt noch einen Anspruch auf Aufnahme in einer Einrichtung des SAI-Systems haben oder nach seiner Rückkehr nach Italien zeitnah durchsetzen.

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(2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger auf einen entsprechenden Antrag beim „Servizio Centrale“ ausnahmsweise die Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung bewilligt würde. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er „Vulnerabilitäten“ nachweisen könnte, die den „Servizio Centrale“ veranlassen könnten, dem Kläger ausnahmsweise die Unterbringung in einer Einrichtung des SAI-Systems zu bewilligen. Dass Vulnerabilitäten in Bezug auf seine Person vorliegen könnten, lässt sich weder den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch seinem Vorbringen entnehmen.

42

bb. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es dem Kläger im Anschluss an seine Rückkehr nach Italien gelingen könnte, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden und darüber hinaus erfolgreich einen Mietvertrag abzuschließen. Abgesehen davon erscheint es ausgeschlossen, dass der mittellose Kläger (s. dazu nachfolgend unter B.I.3.) in der Lage wäre, eine solche unmittelbar oder auch nur in naher Zukunft zu finanzieren.

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cc. Eine öffentliche Wohnung oder eine Sozialwohnung könnte der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht erhalten, weil er die für die Antragstellung erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten von mehreren Jahren in Italien nicht erfüllt.

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dd. In Obdachlosenunterkünften oder Notschlafstellen könnte er im Falle seiner Rückkehr nach Italien voraussichtlich ebenfalls nicht (menschenwürdig) untergebracht werden. Die bereits vor der Covid-19-Pandemie nicht ausreichende Kapazität temporärer Unterkünfte ist im Zuge der Pandemie noch geringer geworden, sodass es schon fraglich ist, ob der Kläger überhaupt einen Platz in einer solchen Unterkunft finden könnte. Zudem ist mit der Unterbringung in solchen Unterkünften nicht auch die Versorgung mit für das Überleben notwendigen Mitteln verbunden, vielmehr bieten diese lediglich Plätze zum Schlafen an.

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ee. Über NGOs könnte der Kläger auch keine Unterkunft erhalten; diese verfügen in einigen Städten (lediglich) über wenige Schlafplätze, nicht aber über Unterkünfte, in denen der Kläger über einen längeren Zeitraum wohnen und sich versorgen könnte.

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ff. Der Kläger kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände nicht nur unzumutbar, sondern vor allem auch illegal.

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Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 64, und ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 62.

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3. Der Kläger wird ferner mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Italien nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen.

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a. Zur Arbeitsmarksituation für nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 103 ff., festgestellt, dass international Schutzberechtigte in Italien zwar grundsätzlich freien Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt hätten, es dort aber aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen für international Schutzberechtigte schwer sei, Arbeit zu finden. Geringe Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationen oder Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen erschwerten die Arbeitssuche zusätzlich. Viele Flüchtlinge arbeiteten in der Landwirtschaft, z. B. in der saisonalen Erntearbeit, meist unter prekären Arbeitsbedingungen, und würden Opfer von Ausbeutung. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt habe sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage in den Jahren 2020 und 2021 zusätzlich verschärft. Die Arbeitslosenquote in Italien habe im Jahr 2020 bei über neun Prozent gelegen, im Mai 2021 bei 10,5 Prozent und werde für das Jahr 2021 auf rund 10,3 Prozent prognostiziert. Die Jugendarbeitslosigkeit liege derzeit bei 33,7 Prozent. Nach der jüngsten Untersuchung des nationalen Statistikamts Istat seien mehr als 30 Prozent aller Verträge bei den 25- bis 34-jährigen befristet. Bei drei Vierteln aller befristeten Verträge sei die Vertragsart keine bewusste Wahl gewesen, sondern der einzige Weg, um eine Arbeit zu bekommen. In Italien hätten in der Pandemie vor allem Frauen und junge Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Im Unterschied zu früheren Krisen, die hauptsächlich die Industrie belastet hätten, bekomme das Dienstleistungsgewerbe den Wirtschaftseinbruch bedingt durch die Pandemie besonders stark zu spüren; betroffen seien insbesondere die Branchen, in denen überwiegend Frauen arbeiteten, wie Tourismus, Gastronomie und Hotellerie. Von der Pandemie besonders betroffen sei der Tourismussektor mit einem Rückgang von 69 % im Jahr 2020. Schwarzarbeit sei in Italien weit verbreitet. Etwa zehn Prozent der Bevölkerung Italiens arbeiteten nach Angaben des Statistikamts Istat in der Schattenwirtschaft, eine Million Haushalte lebten ausschließlich von irregulärer Arbeit.

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b. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten zur aktuellen Entwicklung des italienischen Arbeitsmarkts in ihrem Schreiben vom 7. September 2021 an seiner Einschätzung fest, dass es für nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte regelmäßig äußerst schwierig ist, eine Arbeit zu finden, die es ihnen erlaubt, den unabdingbar notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.

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aa. Denn selbst wenn - wie die Beklagte es in diesem Schreiben ausgeführt hat - die Arbeitslosenquote von zuvor ca. 10 Prozent im Juni 2021 auf 9,7 Prozent gesunken ist, die Jugendarbeitslosigkeit nicht mehr bei 33,7 Prozent, sondern im Juni 2021 bei 29,4 Prozent lag und sich die pandemiebedingt prekäre Beschäftigungssituation im Dienstleistungs-, insbesondere im Hotel- und Gaststättengewerbe etwas verbessert haben mag, rechtfertigen diese Umstände (noch) keine grundsätzlich andere Bewertung der Arbeitsmarktsituation für nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte. Zwar sind die Arbeitslosen- und auch die Jugendarbeitslosenquote im Juli 2021 weiter gesunken; im Juli lagen die Arbeitslosenquote bei 9,3 Prozent und die Jugendarbeitslosenquote bei 27,7 Prozent,

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vgl. Statista, Internationale Länderdaten, Europa, https://de.statista.com,

53

allerdings handelt es sich hierbei (noch) nicht um eine durchgreifende Verbesserung der Arbeitsmarksituation, die zu der grundsätzlichen Annahme führen könnte, insbesondere international Schutzberechtigte könnten nunmehr ohne besondere Schwierigkeiten eine Arbeit finden. Dies gilt insbesondere für junge Schutzberechtigte, weil diese ‑ wie der 23-jährige Kläger - auf dem Arbeitsmarkt mit Jugendlichen konkurrieren, die nach wie vor von einer besonders hohen Arbeitslosenquote betroffen sind. Abgesehen davon tritt bei Personen mit Schutzstatus grundsätzlich hinzu, dass es für sie schon angesichts geringer Sprachkenntnisse, oftmals mangelnder Berufsausbildung oder fehlender oder nicht anerkannter Qualifikationen besonders schwierig ist, eine Beschäftigung zu finden, die sie in die Lage versetzt, sich mit den für ein Überleben notwendigen Mitteln versorgen zu können. Zudem verfügen sie als Drittstaatsangehörige in der Regel nicht über private Netzwerke, die ihnen bei der Arbeitsfindung helfen oder sie auch ansonsten für den Zeitraum der Arbeitssuche unterstützen können.

54

bb. Auch soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf „aktuell vorliegende Quellen“, wonach sich der italienische Arbeitsmarkt auf regionaler Ebene als sehr heterogen erweise und im italienischen Wirtschaftssystem wegen des Rückgangs der dortigen Bevölkerung zwischen 2020 und 2024 über 2,5 Millionen der heute Beschäftigten ersetzt werden müssten, weil diese das Pensionsalter erreichten, „weiteren Aufklärungsbedarf“ hinsichtlich der Arbeitsmarksituation für anerkannt Schutzberechtigte in Italien sieht, ist aus Sicht des Senats die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Denn der Senat hat zu diesen Umständen in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674.20.A -, juris, Rn. 155 ff., ausdrücklich Stellung genommen und ausgeführt, der Hinweis auf die zukünftig positive Entwicklung der Arbeitsmarktsituation führe in Bezug auf den dort zu entscheidenden Fall nicht weiter, weil es sich dabei zum einen (nur) um eine Prognose (über einen Fünfjahreszeitraum) handele, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht zugunsten des dortigen Klägers auswirken könne und zum anderen der größte Bedarf für den industrialisierten Norden Italiens prognostiziert werde, in dem der ungelernte und der italienischen Sprache nicht mächtige dortige Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit keine Arbeit finden könnte.

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b. Ausgehend hiervon ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien keine Arbeit finden würde, die es ihm erlaubte, sich mit den für seinen Lebensunterhalt unabdingbar notwendigen Mitteln zu versorgen. Der Kläger ist - wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat - für den italienischen Arbeitsmarkt nicht in besonderer Weise qualifiziert. Er besitzt weder einen Schulabschluss noch eine abgeschlossene Ausbildung, ist Analphabet und verfügt über keine Italienischkenntnisse. Nach den von der Beklagten unwidersprochenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger schon während seines vorherigen Aufenthalts in Italien keine Arbeitsstelle gefunden, aufgrund derer er seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte. Nachdem sich die Arbeitsmarktsituation für Flüchtlinge zwischenzeitlich nicht verbessert hat, auf Grund der Pandemie vielmehr (immer noch) zusätzliche Schwierigkeiten insbesondere für ungelernte Arbeitssuchende bestehen, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich die Situation für den Kläger heute anders darstellt. Ob der Kläger in Italien eine Beschäftigung im Bereich der sog. Schattenwirtschaft finden könnte, kann offenbleiben. Denn es verbietet sich von vornherein, anerkannte Schutzberechtigte- wie den Kläger - auf die Möglichkeit zu verweisen, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums ‑ verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen.

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4. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Italien auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. Der Senat hat in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 138 f., ausgeführt, dass anerkannte Schutzberechtigte in Italien zwar grundsätzlich Zugang zum sog. Bürgergeld („reddito di cittadinanza“) hätten, Voraussetzung für den Erhalt des Bürgergelds sei aber u. a., dass die antragstellende Person mindestens zehn Jahre in Italien ihren Wohnsitz gehabt haben müsse, zwei davon ununterbrochen. Der Kläger ist damit im Falle seiner Rückkehr nach Italien von der Gewährung eines Bürgergelds ausgeschlossen. Denn er hat in Italien keinen Wohnsitz seit mindestens zehn Jahren.

57

5. Auch die Unterstützung von Hilfsorganisationen versetzte den Kläger in Italien nicht in die Lage, dort seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Nach den Feststellungen des Senats in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 142 ff., existierten in Italien lediglich wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Zudem böten die Hilfsorganisationen in erster Linie Beratung und Unterstützung an. Der Kläger könnte deshalb im Falle seiner Rückkehr dorthin lediglich Unterstützungsmaßnahmen erwarten, die ihm im Notfall allenfalls als elementares Auffangnetz gegen Hunger dienen, ihm aber nicht (auch nicht für eine Übergangszeit) die für ein Überleben notwendigen Mittel zur Verfügung stellen könnten.

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II. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag des Klägers materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag des Klägers mit Blick auf die unter B.I. getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheids.

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C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.

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D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen- insbesondere zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Maßstäbe für einen Ausschluss der Unzulässigkeitsentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRCh oder des Art. 3 EMRK - sind geklärt.