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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 960/09.A·28.10.2010

Keine Feststellungspflicht für Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der tunesische Kläger begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG. Das OVG NRW änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise und wies die Klage insoweit ab, als sie auf § 60 Abs. 5 gerichtet war. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BVerwG, wonach ein Antrag nach § 60 Abs. 5 nur als Hilfsantrag sachdienlich ist und für einen eigenständigen Hauptantrag regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist neben einem Antrag nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der Regel nur als hilfsweiser (sachdienlicher) Antrag zu behandeln.

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Mangels eines hinreichenden Rechtsschutzbedürfnisses ist eine Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG als selbständiger Hauptantrag abzuweisen.

3

Ist die Berufung einstimmig für begründet gehalten und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, kann der Senat nach § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG; die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 2 und 5 AufenthG§ 130a VwGO§ 60 Abs. 2 AufenthG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 4716/07.A

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

                                                                                    I.

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Der am 14. Juni 1976 in H.     /Tunesien geborene Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, beantragte im April 2006 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 27. September 2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Nr. 2) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3); zugleich drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Tunesien an (Nr. 4).

4

Mit der am 8. Oktober 2007 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 4. März 2009 verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich Tunesiens Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG vorliegen und die Abschiebungsandrohung insoweit aufgehoben, als darin Tunesien als Zielstaat der Abschiebung genannt wird.

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Die Beklagte führt zur Begründung der - vom Senat in Bezug auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugelassenen - Berufung im Wesentlichen aus, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 ‑ ab.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im Umfang der Zulassung der Berufung abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen.

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Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils und sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorliegenden Beiakten Bezug genommen.

16

II.

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Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).

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Gegenstand des Berufungsverfahrens istt ausschließlich die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten hat, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Die Klage hat in Bezug auf diese Feststellung keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil ist entsprechend zu ändern und die Klage abzuweisen.

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 ‑, BVerwGE 131, 198 (201),

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der der Senat folgt, ist neben einem Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG ein Antrag auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG lediglich als Hilfsantrag sachdienlich. Für einen weitergehenden Hauptantrag besteht demnach kein Rechtsschutzbedürfnis. Die hier gleichwohl mit dem erstinstanzlichen Urteil zu Gunsten des Klägers ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen, ist deshalb aufzuheben.

22

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

24

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.