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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 943/19·11.05.2020

Beschluss: Verfahren eingestellt – VG-Urteil wirkungslos, Kosten hälftig geteilt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW stellte das Verfahren wegen Erledigung ein und erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg für wirkungslos. Die Entscheidung erfolgte unter Heranziehung der §§ 125 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO in entsprechender Anwendung. Die Kosten werden hälftig verteilt, weil der Verfahrensausgang offen ist und die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht Gegenstand der Kostenentscheidung sein soll. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung hängt u. a. von einer ungeklärten Auslegungsfrage zu § 20 Abs.4 StrWG NRW ab.

Ausgang: Verfahren wegen nachträglicher Erledigung eingestellt; Vorinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt; Kosten je zur Hälfte auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Erledigung des Rechtsstreits kann das Gericht das Verfahren einstellen; hierfür finden §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung.

2

Ein Urteil der Vorinstanz wird bei nachträglicher Erledigung in der Regel wirkungslos erklärt (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3

Bei Erledigung des Rechtsstreits ist es regelmäßig angemessen, die Verfahrenskosten hälftig zu teilen, wenn der Verfahrensausgang offen ist und eine umfassende Nachbearbeitung des Prozessstoffs nicht zumutbar ist (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

4

Ist die Rechtmäßigkeit einer angegriffenen Verwaltungsvorschrift oder Verfügung von einer in der Rechtsprechung ungeklärten Auslegungsfrage abhängig, spricht dies dafür, den Verfahrensausgang als offen zu bewerten und die Kosten paritätisch zu verteilen.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 20 Abs. 4 StrWG NRW§ 18 StrWG NRW§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 3848/18

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Januar 2019 ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).5

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, den Beteiligten mit den Kosten zu belasten, der nach bisherigem Sach- und Streitstand im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es ist allerdings nicht Aufgabe einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nach der Erledigung des Rechtsstreits noch umfangreichen Prozessstoff in Gänze aufzuarbeiten und schwierige bzw. grundsätzliche Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art zu beantworten. Deshalb ist es bei offenem Verfahrensausgang grundsätzlich angemessen, die Kosten insgesamt hälftig zu teilen. Gemessen daran entspricht es hier billigem Ermessen, die Verfahrenskosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Denn der Ausgang des Verfahrens ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung hängt u. a. von der in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bislang nicht geklärten Frage ab, ob § 20 Abs. 4 StrWG NRW alle Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 18 StrWG NRW beruhen, erfasst oder ob die Bestimmung einschränkend auszulegen ist.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).