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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 687/17.A·24.08.2017

Zulassung der Berufung im Asylrecht wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung zur Anerkennung als Asylberechtigte/Flüchtling mit der Frage, ob eine alleinerziehende Mutter mit in Deutschland geborenem Kind als Familie im Sinne des §26 Abs.3 Satz1 Nr.2 AsylG anzusehen ist. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert nach §78 AsylG dargelegt wurde. Bloße Verweisungen auf Art.6 GG und Art.8 EMRK und unpräzise Vorträge genügen nicht. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Nichtdarlegung grundsätzlicher Bedeutung nach §78 AsylG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, dass eine tatsächliche oder rechtliche, entscheidungserhebliche Frage aufgeworfen wird, deren Klärung über den Einzelfall hinaus für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist (§78 AsylG).

2

Die Darlegungspflicht verlangt eine nähere Erläuterung und Substantiierung; bloße Hinweise oder pauschale Behauptungen genügen nicht, um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu begründen.

3

Bei der Anwendung des §26 Abs.3 Satz1 Nr.2 AsylG muss dargelegt werden, dass die familiäre Verbindung bereits im Verfolgungsstaat bestanden hat oder überzeugend begründet werden, weshalb nachträglich in Deutschland geborene Kinder die Norm erfassen sollen.

4

Rechts- und verfassungsrechtliche Rügen (z. B. Art.6 GG, Art.8 EMRK) erfordern konkrete, substantiiert vorgetragene Erwägungen; bloße Behauptungen der Schutzbedürftigkeit rechtfertigen keine verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Regelung.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG§ Art. 6 GG§ Art. 8 EMRK

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1254/15.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

4

Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.

5

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG   a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.

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Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Klägerin wirft bereits keine konkrete Frage auf.

7

Nimmt man zugunsten der Klägerin die sinngemäße Frage an, ob § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG dahingehend auszulegen sei, dass auch eine alleinerziehende Mutter mit einem in Deutschland geborenen Kind als Familie anzusehen sei, hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

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„Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Wird der Vorwurf erhoben, eine gesetzliche Regelung sei „willkürlich“, sind Gründe darzutun, aus denen sich die Möglichkeit von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung ergibt.

9

BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 3 und 5.

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Dies ist hier nicht geschehen. Die Klägerin zeigt keine Möglichkeit in diesem Sinne auf, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG bestehen bzw. eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung notwendig sein könnte. Sie hat nicht substantiiert vorgetragen, dass eine alleinerziehende Mutter im Hinblick auf ihr in Deutschland geborenes Kind von den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfasst sein kann bzw. welche substantiierten  Erwägungen dafür sprechen sollten. Insofern wäre jedenfalls eine Auseinandersetzung mit Sinn und Zweck der Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG erforderlich gewesen. Die Behauptung, dass diese Vorschrift gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verstoße, weil eine alleinerziehende Mutter besonders schutzwürdig sei, reicht insofern nicht aus.

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Insbesondere setzt sich die Klägerin nicht mit der Frage auseinander, aus welchem Grund die Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG in den Fällen der Alleinerziehenden greifen soll, in denen das Kind erst mit erheblichem zeitlichen Abstand nach der Ausreise aus dem Herkunftsland in Deutschland geboren wurde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin ihr Herkunftsland bereits im Jahr 2009 verlassen habe und dass die Tochter der Klägerin, hinsichtlich der das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hatte, diese als Asylberechtigte anzuerkennen sowie ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, am 12. August 2013 geboren worden sei. In diesen Fällen war im Herkunftsland nämlich noch keine etwaige (zukünftige) Familie „absehbar“. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Klägerin im Hinblick auf die geltend gemachten Regelungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, aus welchem Grund jede ausreisende alleinstehende Frau, die später einmal in Deutschland ein Kind bekommen könnte, als Familie im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG eingeordnet werden sollte.

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Gemessen an den oben genannten Maßgaben führt auch der Einwand der Klägerin, dass eine alleinerziehende Mutter schlechter gestellt werde, als wenn sie mit einem Ehe- oder Lebenspartner einreisen würde, nicht zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Denn im Falle eines einreisenden (Ehe-)Paars gilt nichts anderes. Bezieht sich dieses auf die Asylberechtigung eines minderjährigen Kindes, muss die Familie gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG unter Bezugnahme auf Art. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden haben, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

14

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).