Nachbarklage gegen Baugenehmigung: kein Abwehrrecht bei bloßer Wegegerechtigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Baugenehmigung zur Erweiterung eines Geschäftshauses und begehrte zudem eine Abbruchverfügung bzw. Herausgabe des Gebäudes. Das OVG NRW wies die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO zurück, weil kein nachbarliches Abwehrrecht bestand. Weder behauptete Verstöße gegen Bauvorschriften noch Abstandsflächen auf öffentlichem Platz oder vorkragende Bauteile beeinträchtigten die geltend gemachte Wegegerechtigkeit. Weitergehende Folgenbeseitigungs-/Leistungsanträge blieben mangels Aufhebung der Genehmigung ohne Grundlage.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Nachbarklage blieb ohne Erfolg; kein nachbarliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung nur mit Erfolg anfechten, wenn er in eigenen, drittschützenden Rechten verletzt ist; bloße objektive Rechtsverstöße genügen nicht.
Die Eintragung im Grundbuch ist für die Beurteilung nachbarlicher Abwehrrechte maßgeblich, solange ein behaupteter Eigentumserwerb nicht vollzogen ist.
Abstandsflächen, die auf einem öffentlichen Platz in erheblicher Entfernung zum Nachbargrundstück liegen, beeinträchtigen ein Wegerecht regelmäßig nicht.
Baurechtliche Vorschriften (z.B. zur Ausnutzbarkeit oder besonderen Bauordnungsanforderungen) vermitteln dem Nachbarn nur dann Abwehrrechte, wenn sie nach ihrem Schutzzweck zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienen.
Wird die Anfechtung einer Baugenehmigung abgelehnt, fehlt es regelmäßig an der Grundlage für weitergehende Folgenbeseitigungs- oder Leistungsbegehren, die an die Rechtswidrigkeit der Genehmigung anknüpfen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 5920/94
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen in H. .
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks "A. G. 9" in H. , das auch an den L. platz angrenzt.
Mit Bauschein vom 20. Dezember 1993 erteilte der Stadtdirektor der Stadt H. den Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur "Erweiterung des Geschäftshauses mit Penthaus" in H. , auf dem Gründstück G. 22 - 26. Gleichzeitig wurde ein Bescheid über die Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4.48 "L. platz" erteilt. Das Baugrundstück grenzt teilweise an den L. platz an. Gegen diese Baugenehmigung erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. Dezember 1993 Widerspruch.
A. 1. Februar 1994 beantragte der Kläger, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, nachdem der Beklagte den Sofortvollzug angeordnet hatte. Durch Beschluß vom 17. Februar 1994 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag im Verfahren 1 L 171/94 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der erkennende Senat durch Beschluß vom 14. April 1994 im Verfahren 11 B 628/94 zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1994 wies der Oberkreisdirektor des Kreises H. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Bevor dem Kläger der Widerspruchsbescheid bekannt gemacht worden war, erhob dieser am 28. Dezember 1994 Untätigkeitsklage gegen den Oberkreisdirektor des Kreises H. mit dem Antrag, über seinen Widerspruch zu entscheiden und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aufzuheben. Durch Gerichtsbescheid vom 27. Januar 1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. Februar 1995 Berufung eingelegt.
Durch Urteil vom 28. März 1995 hat der erkennende Senat den Gerichtsbescheid im Verfahren 11 A 862/95 wegen wesentlicher Verfahrensmängel aufgehoben und hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Daraufhin hat das Verwaltungsgericht die Klage vom Oberkreisdirektor des Kreises H. auf den Beklagten umgestellt. Das Rubrum wurde entsprechend berichtigt.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage ausgeführt, die den Beigeladenen vom Beklagte erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig. Der zugrundeliegende Bebauungsplan der Stadt H. Nr. 4.48 "L. platz" sei nichtig. Im übrigen verstoße die Baugenehmigung gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die Baunutzungsverordnung vor, weil sowohl die zulässige Grundflächenzahl als auch die zulässige Geschoßflächenzahl überschritten werde. Das genehmigte Bauvorhaben verstoße weiterhin gegen Vorschriften der Geschäftshausverordnung. Das Treppenhaus weise erhebliche Mängel auf. Ferner halte das genehmigte Vorhaben die Abstandsflächen nicht ein. Der Baukörper rage teilweise in den Luftraum des L. platzes hinein, an dem er eine Wegegerechtigkeit habe. Dieses Wegerecht werde sowohl durch das Vorkragen von Bauteilen als auch dadurch beeinträchtigt, daß teilweise Abstandsflächen des genehmigten Gebäudes auf dem L. platz lägen. Darüber hinaus werde er in seinem Eigentumsrecht verletzt, weil der im Jahre 1960 abgeschlossene Kaufvertrag, durch den die Stadt H. die Flächen des L. platz erworben habe, von Anfang an unwirksam gewesen sei. Der seinerzeit beurkundende Notar sei von der Beurkundung ausgeschlossen gewesen. Die Erben der seinerzeitigen Verkäufer hätten ihm - dem Kläger - zwischenzeitlich sämtliche Eigentumsrechte abgetreten. Er habe bereits beim Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung gestellt.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die den Beigeladenen vom Beklagten unter dem 20. Dezember 1993 erteilte Baugenehmigung und den zugrundeliegenden Befreiungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors H. vom 27. Dezember 1994 aufzuheben.
Weiterhin hat er angeregt, den Beklagten zu einer Leistung gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zu verurteilen.
Der Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, die erteilte Genehmigung sei rechtmäßig. Die Stadt H. sei als Eigentümerin des L. platz im Grundbuch eingetragen. Das Wegerecht des Klägers werde durch die erteilte Baugenehmigung nicht berührt.
Mit Beschluß vom 22. Juni 1995 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Dieser Beschluß ist am 28. Juni 1995 an den Kläger abgesandt worden.
Der Berichterstatter des Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit anläßlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Ausweislich des Terminsprotokolls vom 14. September 1995 haben alle Beteiligten - und somit auch der Kläger - ihren Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt.
Mit Urteil vom 11. Oktober 1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein nachbarliches Abwehrrecht zu, da er nicht Eigentümer des L. platzes sei, an den das Bauvorhaben der Beigeladenen angrenze. Seine Wegegerechtigkeit werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß Abstandsflächen des streitigen Gebäudes teilweise auf dem L. platz lägen oder Gebäudeteile in den (Luftraum über dem) L. platz hineinragten.
Gegen das ihm am 18. Oktober 1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. Oktober 1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Darüber hinaus führt er aus, das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Übertragung auf den Einzelrichter sei zu Unrecht erfolgt. Ein derartiger Übertragungsbeschluß habe nicht mehr ergehen dürfen, nachdem die Kammer durch Gerichtsbescheid entschieden und das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen habe. Da er - der Kläger - die Aufhebung eines Verwaltungsakts verlange, sei im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zulässig. Er habe eingehend dargelegt, daß die Baugenehmigung aus vielen Gründen aufzuheben sei. Daneben habe er vorgetragen, daß er anstelle von Folgebeseitigung auch Leistung von den Prozeßbeteiligten verlange könne. Die Beigeladenen müßten insbesondere das Gebäude G. 22 - 26 herausgeben incl. Nutzungsentschädigung und Grundbuchumschreibung.
Der folgende Beseitigungsantrag sei zulässig und kein neuer Anspruch, der erst in zweiter Instanz erhoben werde. Der Sachverhalt sei der gleiche geblieben nur der Antrag werde bei unverändertem Sachverhalt erweitert.
Der Kläger beantragt (wörtlich),
Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors und der Baugenehmigung des Beklagten,
Abbruchverfügung des Beklagten hinsichtlich des Gebäudes G. 22 - 26 der Beigeladenen, wobei aber der Abriß durch Herausgabe des Gebäudes ersetzt werden kann (facultas alternativa),
Zulassung der Revision,
mündliche Verhandlung vor dem OVG.
Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen des Klägers entgegen.
Der Berichterstatter des Senats hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten an Ort und Stelle erörtert. Er hat die Beteiligten darauf hingewiesen, daß der Senat erwägt nach 130 a VwGO zu verfahren. Insoweit wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 29. September 1997.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 4. November 1997 weitergehende Anträge gestellt hat, hat der Vorsitzende des Senats den Kläger unter dem 26. November 1997 erneut auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluß gemäß § 130 a Satz 1 VwGO hingewiesen. Dem Kläger ist eine Frist zu Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt worden. Er hat dieser Verfahrensweise widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und den Bebauungsplan Nr. 4.48 "L. platz", die dem Senat zur Beratung vorlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat weist die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß zurück, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß den §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht als unbegründet abgewiesen, da dem Kläger kein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zusteht. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab(§ 130 b VwGO).
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Soweit der Kläger nunmehr die Entscheidung durch den Einzelrichter beanstandet, übersieht er, daß er die Übertragung auf den Einzelrichter nicht nur rügelos hingenommen, sondern im Erörterungstermin vor dem Einzelrichter einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt hat.
Sollte das Verfahren dennoch unter einem wesentlichen Mangel leiden, übt der Senat das ihm durch § 130 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeräumte Ermessen in der Weise aus, daß er von einer erneuten Aufhebung und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren absieht. Der Einzelrichter hat die Klage zutreffend und mit überzeugender Begründung abgewiesen. Zudem würde eine Zurückverweisung das Verfahren ohne sachlichen Grund verzögern. Eine Zurückverweisung scheidet weiterhin auch deshalb aus, weil sich der Kläger bereits jetzt über eine lange Verfahrensdauer beschwert hat.
Der Berichterstatter des Senats hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten an Ort und Stelle eingehend erörtert. Das Ergebnis dieser Erörterungen hat er im Terminsprotokoll vom 29. September 1997 festgehalten. Weiterhin hat sich der Senat anhand der Gerichtsakte und den vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Beklagten sowie anhand des Bebauungsplanes Nr. 4.48 "L. platz" mit Hilfe des Berichterstatters ein umfassendes Bild von der Örtlichkeit und dem Begehren des Klägers verschafft. Hiernach steht für den Senat fest, daß dem Kläger unter keinem der von ihm vorgetragenen oder unter sonstigen Gesichtspunkten ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zusteht. Der Senat sieht davon ab, dem Kläger, der sich im Briefkopf als Notar und Rechtsanwalt ausweist, zu erklären, unter welchen Voraussetzungen ein Eigentumserwerb an einem Grundstück erfolgt. Im für die Beurteilung der Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 27. Dezember 1994 und danach war und ist die Stadt H. unstreitig als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Der Kläger vermochte dem Senat auch nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb seine "Fußwegegerechtigkeit" über Flächen des L. platz dadurch beeinträchtigt werden könnte, daß auf das Grundstück des L. platz - in ca. 30 m Entfernung von seinem Grundstück A. G. 9 - Abstandsflächen gelegt werden, die man weder sehen, riechen noch anfassen kann. Ebensowenig behindern vorkragende Bauteile des Bauvorhabens der Beigeladenen in großer Höhe die Ausübung des Wegerechtes, zumal die Ausdehnung des L. platz es zuläßt, die sog. Fußwegegerechtigkeit auszuüben, ohne sich überhaupt in die Nähe des Bauvorhabens der Beigeladenen begeben zu müssen.
Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. 4.48 "L. platz" wirksam ist oder nicht. Auch bei einer Beurteilung des Bauvrhabens nach § 34 BauGB verbleibt es bei dem Ergebnis, daß dem Kläger dagegen keine baunachbarlichen Abwehrrechte zustehen.
Soweit der Kläger sonstige Rechtsverstöße bei der Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen beispielsweise gegen die Baunutzungsverordnung oder gegen die Hochhausverordnung behauptet, ist dies rechtlich unerheblich. Derartige vom Kläger behauptete Verstöße gehen ihn als Eigentümer des Grundstücks A. G. 9 nichts an, da die herangezogenen Rechtsnormen nicht zu seinem Schutze bestimmt sind.
Der übrige Vortrag des Klägers kann nur als abwegig bezeichnet werden. Soweit dieser einen beleidigenden Inhalt bezüglich der anderen Prozeßbeteiligten oder gegenüber dem Gericht hat, weist ihn der Senat zurück.
Wenn der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegen die Beigeladenen eine Abbruchverfügung bezüglich ihres Geschäftshauses G. 22 - 26 zu erlassen, wobei der Abriß durch Herausgabe des Gebäudes an ihn ersetzt werden kann, läßt der Senat offen, ob es sich bei diesem Antrag um einen Folgenbeseitigungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO oder um einen Leistungsantrag nach § 113 Abs. 4 VwGO handelt. Ob letzterer überhaupt zulässig sein kann, wenn ein Folgenbeseitigungsanspruch möglich ist
vgl. hierzu Redeker/von Oertzen VwGO, 12. Auflage, § 113 Rn. 23
bedarf hier keiner Entscheidung.
Beide vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nämlich jedenfalls unbegründet, da der Senat bereits die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung ablehnt mit der Folge, daß es an der Grundlage für weitergehende Ansprüche fehlt. Im übrigen können diese vom Kläger gestellten Anträge nur als abwegig bezeichnet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind.