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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 616/12·19.11.2012

Antrag auf Zulassung der Berufung zu Anerkennungsleistung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEntschädigungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seinen Anspruch auf eine Anerkennungsleistung nach der Anerkennungsrichtlinie verneint hatte. Zentrale Frage war, ob eine solche Leistung trotz bereits erhaltener Zahlungen aus Mitteln der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" möglich ist. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und verweist auf die ausschließende Wirkung bereits geleisteter Stiftungszahlungen sowie die einzelfallabhängige Prüfung verschiedener Tätigkeiten. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten, Streitwert 2.000 Euro.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten, Streitwert 2.000 Euro

Abstrakte Rechtssätze

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Im Zulassungsverfahren zur Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen "ernsthafte Zweifel" nur vor, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf und ein Erfolg der Berufung nach den Möglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint.

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Die Anerkennungsrichtlinie begründet keinen einklagbaren Rechtsanspruch; ein Anspruch kann sich allenfalls aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Behörde ergeben.

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Eine Anerkennungsleistung nach der Anerkennungsrichtlinie wird ausgeschlossen, soweit für dieselbe Tätigkeit bereits Leistungen aus Mitteln der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" gezahlt wurden oder hätten gezahlt werden können.

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Bei der Prüfung von Anerkennungsansprüchen sind unterschiedliche Tätigkeiten während eines Ghettoaufenthalts zu differenzieren; eine Anerkennungsleistung kann neben einer Stiftungsleistung nur dann in Betracht kommen, wenn für die betreffende Tätigkeit keine Stiftungsleistung vorliegt und die Verwaltung dies entsprechend differenziert ermittelt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 2 Anerkennungsrichtlinie§ 3 Anerkennungsrichtlinie§ 1 Bundesentschädigungsgesetz§ 1 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 911/11

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002  7 AV 1.02 , Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.

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Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, ein Anspruch des Klägers nach der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2011 (Bundesanzeiger S. 4608) sei ausgeschlossen, entscheidungstragend darauf gestützt, dass der Kläger für die von ihm im Lager O.     geleistete Arbeit bereits aus Mitteln der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" entschädigt worden sei. Die Zulassungsbegründung stellt diese Begründung nicht ernstlich in Frage.

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a) Die Anerkennungsrichtlinie sieht grundsätzlich nach § 2 eine Leistung in Form einer Kapitalzahlung in Höhe von 2.000 Euro vor für Verfolgte im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag, und während dieser Zeit ohne Zwang in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis gearbeitet haben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass auf die Leistung gemäß § 3 der Anerkennungsrichtlinie kein Rechtsanspruch besteht, so dass sich ein Anspruch des Klägers nur aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten ergeben kann.

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Nach § 1 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie können Verfolgte die Leistung jedoch nur erhalten, wenn sie für diese Arbeit keine Leistung aus den Mitteln der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" erhalten haben oder hätten erhalten können. Rechtsgrundlage für Leistungen aus den Mitteln der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" ist das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000, BGBl. I S. 1263 (im Folgenden: Stiftungsgesetz). Nach dessen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist leistungsberechtigt nach dem Stiftungsgesetz, wer in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz oder in einer anderen Haftstätte außerhalb des Gebietes der heutigen Republik P.          oder einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde.

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Nach der Anerkennungsrichtlinie sollen damit nicht Leistungen für bereits entschädigte Tätigkeiten erbracht werden. Dies wird weiter sichergestellt durch die von dem gemäß § 6 der Anerkennungsrichtlinie zuständigen Bundesministerium der Finanzen vorgegebenen Definitionen für ein Ghetto. Danach liegt ein Ghetto im Sinne der Anerkennungsrichtlinie nicht vor, wenn die Haftstätte bereits im Rahmen anderer gesetzlicher Regelungen als Konzentrations- oder Arbeitslager anerkannt wurde. Hierdurch wird von vornherein vermieden, dass für eine bestimmte Tätigkeit mehrfach Leistungen bezogen werden können. Das Lager O.     ist von der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" am 14. Januar 2002 als Haftstätte gemäß § 12 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes - der auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Stiftungsgesetzes verweist - gekennzeichnet worden, so dass der Kläger für seine Arbeit in diesem Lager Leistungen aus Stiftungsmitteln erhalten konnte. Diesen Zusammenhang verkennt der Kläger, wenn er darlegt, die Einstufung des Lagers O.     sei unzutreffend.

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b) Die Zulassungsbegründung stellt dieses Regelungskonzept der Anerkennungs-richtlinie und die entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten nicht ernstlich in Frage. Der von ihr zitierte Satz aus der Informationsbroschüre des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen "da die Stiftungsleistung grundsätzlich nur für Zwangsarbeit gezahlt wurde, steht sie der Anerkennungsleistung für eine Arbeit im Ghetto, die keine Zwangsarbeit war, in der Regel nicht entgegen" unterscheidet gerade ausdrücklich zwischen "Zwangsarbeit" und "keine Zwangsarbeit". Daraus ergibt sich, dass eine Leistung nach der Anerkennungsrichtlinie neben einer Stiftungsleistung in Betracht kommt, wenn der Betroffene sowohl Zwangsarbeit als auch freiwillige Arbeit geleistet, also insgesamt mehrere Tätigkeiten verrichtet hat.

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Auch der Hinweis auf die Ermittlungspraxis der Beklagten führt nicht weiter. Es trifft nicht zu, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis im Rahmen der Anerkennungsrichtlinie keine Differenzierung der einzelnen Arbeitstätigkeiten in einem Ghetto vornimmt. Das im Verwaltungsvorgang enthaltene Antragsformular sieht unter 4.2 ausdrücklich vor, dass mehrere Tätigkeiten angegeben werden können. Unter 4.4 wird abgefragt, wie es zur Arbeitsaufnahme kam; die Antworten lassen Rückschlüsse auf eine Arbeit mit oder ohne Zwang zu. Sofern ein Antragsteller unter 4.2 mehrere Tätigkeiten angibt, kann er unter 4.4 zu jeder dieser Tätigkeiten Angaben machen. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte während eines einzigen Ghettoaufenthalts mehrere Beschäftigungsverhältnisse für möglich hält. Der Kläger gab jedoch im Antragsformular nur eine einzige Beschäftigung an, nämlich Arbeiter in einer Ziegelfabrik. Unter 5.3 des Antragsformulars gab er an, eine Entschädigungsleistung aus der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" erhalten zu haben. Diese Entschädigungsleistung kann sich nur auf die unter 4.2 allein angegebene Tätigkeit in der Ziegelfabrik bezogen haben.

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2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Die vom Kläger formulierte Frage,

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"ob eine Anerkennungsleistung auch dann gezahlt wird, wenn für den gleichen Tätigkeitszeitraum bereits eine Leistung nach dem Stiftungsgesetz gezahlt wurde",

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lässt sich nicht allgemein, sondern nur im jeweiligen Einzelfall klären, weil ihre Beantwortung davon abhängt, welche Tätigkeiten in einem bestimmten "Tätigkeitszeitraum" ausgeübt worden sind. Sollte der Kläger die Frage in dem Sinne verstanden wissen wollen, ob eine Anerkennungsleistung auch dann gezahlt wird, wenn für dieselbe Tätigkeit bereits eine Leistung nach dem Stiftungsgesetz gezahlt wurde, lässt sie sich aus den unter 1. genannten Gründen ohne weiteres verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).