Berufung in Asylverfahren: Verwerfung wegen fehlender fristgemäßer Berufungsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger ließ Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zu, reichte jedoch innerhalb der Monatsfrist keine den Anforderungen des §124a Abs.6 VwGO genügende Berufungsbegründung ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Berufung als unzulässig, da die Belehrung über die Begründungspflicht ordnungsgemäß war. Eine Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, weil das Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen war.
Ausgang: Berufung in Asylsache mangels fristgemäßer und hinreichender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt innerhalb der in §124a Abs.6 VwGO bestimmten Frist eine den Anforderungen entsprechende Berufungsbegründung, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sofern das Oberverwaltungsgericht die Berufung in einem Asylverfahren zulässt, gilt für das weitere Berufungsverfahren insoweit das allgemeine Verwaltungsprozessrecht der VwGO.
Der Berufungsführer ist nach §58 Abs.1 VwGO über die Notwendigkeit der Berufungsbegründung zu belehren; eine Belehrung ist nur fehlerhaft, wenn ihr zwingend erforderliche Mindestangaben fehlen oder sie unzutreffend/irreführend ist.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist nach §60 VwGO ist zu versagen, wenn das Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht und diesem zurechenbar ist.
Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den §§154 Abs.2 VwGO, 83b AsylG sowie den Vorschriften über Vollstreckung und Sicherheitsleistung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 7801/16.A
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann die Entscheidung hierüber durch Beschluss ergehen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Die Beteiligten sind hierzu vorher entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.
1. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2016 mit Beschluss des Senats vom 20. Februar 2017 zugelassene Berufung ist unzulässig, da es an einer fristgemäßen Berufungsbegründung fehlt.
a) Gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG wird, lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Hinsichtlich des weiteren Berufungsverfahrens, insbesondere auch der Berufungsbegründung, enthält § 78 AsylG keine Regelungen, so dass insoweit das in der Verwaltungsgerichtsordnung kodifizierte allgemeine Verwaltungsprozessrecht gilt.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 (118 f.) = juris, Rn. 10, m. w. N.
Nach § 124a Abs. 6 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen (Satz 1). Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (Satz 2). Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Daran fehlt es hier. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Februar 2017 zugestellt worden, was das Empfangsbekenntnis vom gleichen Tag (Bl. 100 der Gerichtsakte) belegt (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Bis zum Ablauf des 21. März 2017 ist beim Oberverwaltungsgericht keine den vorstehend beschriebenen Anforderungen entsprechende Berufungsbegründung zu den Akten gereicht worden. Weder die mit Schreiben vom 21. Februar 2017 übersandten PKH-Unterlagen noch der zugleich gestellte Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO können als Berufungsbegründung angesehen werden. Bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist weder ein bestimmter Antrag gestellt noch ein Berufungsgrund angeführt worden.
b) Der Kläger ist über die Pflicht zur fristgerechten Berufungsbegründung ordnungsgemäß belehrt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Berufungsführer gemäß § 58 Abs. 1 VwGO mit dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die Notwendigkeit der Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 VwGO zu belehren.
Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 (122 f.) = juris, Rn. 17, m. w. N., und vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 -, BVerwGE 134, 41 = juris, Rn. 11, m. w. N.
Die in dem Zulassungsbeschluss enthaltene Belehrung ist nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Fehlerhaft ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nur dann, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 = juris, Rn. 15, m. w. N.
Die hier zu beurteilende Belehrung ist weder unzureichend noch unzutreffend oder irreführend. Die Formulierung „Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.“ enthält zunächst den Hinweis darauf, dass es einer Begründung der Berufung bedarf und diese Verfahrenshandlung binnen einer nach Dauer und fristauslösendem Ereignis näher bestimmten Frist vorzunehmen ist. Daneben enthält die Belehrung den ausdrücklichen Hinweis auf das Gericht, bei dem die Begründung einzureichen ist, sowie dessen vollständige Anschrift.
Vgl. zu der Notwendigkeit, neben der Bezeichnung des Gerichts auch dessen Sitz anzugeben: BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 40 = juris, Rn. 16.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, durch den Satz „Eine Begründung entfällt gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG.“ im Zulassungsbeschluss irritiert gewesen zu sein und irrig angenommen zu haben, eine weitere Begründung der Berufung durch den Berufungskläger sei nicht mehr erforderlich, wird damit kein irreführender Zusatz der Belehrung aufgezeigt, der deren Fehlerhaftigkeit begründen könnte. Der zitierte Satz ist schon nicht Teil der Belehrung. Er folgt unmittelbar dem Ausspruch über die Berufungszulassung („Die Berufung wird zugelassen“) nach und steht seinerseits direkt vor der Kostenentscheidung. Bereits dieser Kontext verdeutlicht, dass mit dem Satz die Begründung für die im Beschluss ausgesprochene Zulassung der Berufung gemeint ist. Aber auch mit Blick auf die in Bezug genommene Vorschrift des § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG verbleibt kein Raum für Unklarheiten. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht über den Antrag durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Aus objektiver Empfängersicht können keine Zweifel daran bestehen, dass das Entfallen der Begründung sich auf die Begründung des Berufungszulassungsbeschlusses bezieht und nicht auf jene, mit der die Berufung nach ihrer Zulassung zu begründen ist. Insoweit ist unschädlich, dass der Begriff „Begründung“ im Zulassungsbeschluss an zwei Stellen, aber in unterschiedlichem Kontext verwendet wird. Denn angesichts der eindeutigen Zuordenbarkeit - zur Zulassungsentscheidung einerseits und zum Rechtsmittel der Berufung andererseits - wirkt die Verwendung dieses Begriffs vorliegend für den Rechtsschutzsuchenden weder irreführend noch rechtsschutzbeeinträchtigend.
2. Dem Kläger kann auch nicht von Amts wegen trotz Nachholung der versäumten Rechtshandlung mit Schriftsatz vom 13. April 2017 Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 60 VwGO gewährt werden. Die Versäumung der Begründungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO, das dem Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die rechtsirrige Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers, eine Begründung der Berufung durch den Berufungskläger sei nicht mehr erforderlich, ist angesichts der ordnungsgemäßen Belehrung über die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung (vgl. oben zu 1. b)) und der bei einem Rechtsanwalt grundsätzlich zu erwartenden Rechtskenntnis,
vgl. zu den Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten, sich über die Rechtslage zu informieren: BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 5 C 26.05 -, juris, Rn. 6, m. w. N.,
nicht geeignet, die Fristversäumung zu entschuldigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.