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Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 548/16.A·09.11.2016

Zulassung der Berufung abgelehnt – Unzulässigkeit bei bereits gewährtem Schutz in anderem EU-Staat

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Asylklage wird abgelehnt. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht gemäß §78 Abs.4 S.4 AsylG dargelegt. Die aufgeworfene Rechtsfrage zur Unzulässigkeit eines Asylantrags bei bereits gewährtem Schutz in einem anderen EU-Staat ist durch die seit 6.8.2016 geltenden Vorschriften (§§29, 31 AsylG i.d.F. Integrationsgesetz; §§60 AufenthG) bereits beantwortet. Daher besteht kein Klärungsbedarf im Berufungsverfahren.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG erfordert die substantiiert vorgetragene Darstellung einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage, die über den Einzelfall hinaus der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts bedarf.

2

Nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG (i.d.F. des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016) ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat.

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Bei Feststellung eines bereits gewährten Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat ist zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG vorliegen; aus diesen Vorschriften können sich die rechtlichen Konsequenzen ergeben, sodass eine weitergehende Klärung im Berufungsverfahren entbehrlich ist.

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Fehlt die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen und trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss kann nach den einschlägigen Vorschriften des AsylG unanfechtbar sein.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1199/15.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

4

Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 ‑ 9 C 46.84 ‑, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG   a. F.), und Beschluss vom 19. Juli 2011 ‑ 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 ‑, juris, Rdnr. 3.

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Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

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Die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage,

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„ob ein auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtetes Asylbegehren als unzulässig abgewiesen werden kann, wenn gleichzeitig feststeht, dass der Schutzsuchende tatsächlich nicht in das Land, das diesen Schutz bereits gewährt hat, zurückkehren kann“,

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ist nicht mehr klärungsbedürftig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016, BGBl. I S. 1939 ff., ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ‑ hier Bulgarien – dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Zusätzlich ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes festzustellen, ob in einem solchen Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Aus diesen beiden Vorschriften ergibt sich die Antwort auf die vom Kläger formulierte Frage, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

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Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr auch rechtskräftig, soweit die Klage abgewiesen worden ist (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).