OVG NRW: Ablehnung von PKH und Zulassung der Berufung in Asyl-/Staatsangehörigkeitsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG NRW lehnte beide Anträge ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und Zulassungsgründe nicht durchgreifen. Es lag kein fortwirkender Gehörsverstoß vor. Ferner stellte das Gericht fest, dass eine formell bestehende aserbaidschanische Staatsangehörigkeit ohne Registrierung und ohne Dokumentenerlangung faktisch keine Rückkehrmöglichkeit eröffnet.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Die Zulassung der Berufung erfordert das Vorliegen durchgreifender Zulassungsgründe; mangels Darlegung solcher Gründe ist die Zulassung zu versagen.
Ein Gehörsverstoß nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO muss zum maßgeblichen Entscheidungspunkt fortwirken und substantiiert geltend gemacht werden.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit nach aserbaidschanischem Recht tritt erst mit der konstitutiven Registrierung durch zuständige Behörden ein; eine nominelle Staatsangehörigkeit kann jedoch inhaltsleer sein, wenn die Behörden faktisch nicht zur Aufnahme oder zur Ausstellung von Reisedokumenten bereit sind.
Für die Prüfung von Abschiebungsschutz bei staatenlosen Personen ist maßgeblich das Land des gewöhnlichen Aufenthalts und die aktuelle Gefährdungslage, wozu Auskünfte des Auswärtigen Amtes heranzuziehen sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 4846/97.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos, weil die angeführten Zulassungsgründe nicht durchgreifen.
Ein Gehörsverstoß im Sinne von §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, der im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats fortwirkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG), liegt nicht vor. Mit Bezug auf diesen Zeitpunkt stellen sich auch keine klärungsbedürftigen Tatsachen- oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die behauptete Divergenz besteht nicht (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG).
Der Senat sieht es als geklärt an, daß armenische Volkszugehörige, die möglicherweise im Einklang mit dem Gesetz der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik über die Staatsangehörigkeit der Aserbaidschanischen SSR vom 26. Juni 1990 die Staatsangehörigkeit der im Oktober 1991 unabhängig gewordenen Republik Aserbaidschan besaßen, keine Aussicht auf Rückkehr nach Aserbaidschan haben, wenn sie das Land unter den auch hier einschlägigen Umständen verlassen haben.
Die Kläger haben gegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht erklärt, sie hätten Aserbaidschan im Februar 1989 verlassen und sich bis zur Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 1997 in Rußland aufgehalten. Die Kläger haben folglich - stellt man auf das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1991 ab - spätestens mit Ablauf des Jahres 1995 den Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 (2) des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 7. Februar 1996 beigefügt) erfüllt. Danach tritt der Verlust der Staatsangehörigkeit ein, sofern eine Person mit ständigem Aufenthaltsort im Ausland ihrer Meldepflicht gegenüber dem Konsulat ohne wichtigen Grund fünf Jahre lang nicht nachkommt. Die Kläger sind unstreitig ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen. Daß sie sich nach ihren Angaben illegal in Rußland aufgehalten haben, ändert an der Begründung eines ständigen Aufenthalts in Rußland nichts. Es trifft zwar zu, daß der Verlust der Staatsangehörigkeit nicht (ohne behördliches Zutun) mit der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands eintritt. Nach dem insoweit einschlägigen Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 tritt der Verlust der Staatsangehörigkeit (Entlassung) im Moment der Registrierung des jeweiligen Tatbestandes durch die zuständigen aserbaidschanischen Staatsorgane in Kraft. Weil die Kläger seit Februar 1989 einen ständigen Aufenthalt im Ausland haben, kommt es auf die Registrierung des Verlusttatbestandes durch das Außenministerium, die diplomatischen Vertretungen oder Konsulareinrichtungen Aserbaidschans an (Art. 33 des Gesetzes vom 26. Juni 1990). Der Akt der Registrierung wird als konstitutiv angesehen.
Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 10. April 2000; Prof. Dr. Luchterhandt, Gutachten vom 15. Dezember 1997 für das Verwaltungsgericht Augsburg.
Wenn davon auszugehen ist, daß die Kläger eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit bis zum Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Aserbaidschanischen Republik vom 30. September 1998 nicht verloren haben, weil der zitierte Verlusttatbestand nicht amtlich registriert worden ist, hängt das Fortbestehen einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit davon ab, daß sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als aserbaidschanische Staatsangehörige an ihrem früheren Wohnort (Baku) registriert waren.
Auswärtiges Amt, a.a.O.
Eine solche (andauernde) Registrierung erscheint dem Senat bei Personen zweifelhaft, die - wie die Kläger - das Land vor Jahren wegen der Pogrome verlassen haben, die gegen die armenische Minderheit gerichtet waren. Nach Angaben des Aserbaidschanischen Zentrums für Menschenrechte wird im allgemeinen die Ansicht vertreten, daß mit den Armeniern auch deren Probleme verschwänden.
Rat der Europäischen Union, Bericht einer Dänischen Delegation vom 1. September 2000, S. 7.
Aber selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, die zuständigen aserbaidschanischen Behörden hätten nicht längst alle Unterlagen vernichtet, die die Registrierung der Kläger in Baku betreffen, besäßen sie keine asylrechtlich zureichende Beziehung zu Aserbaidschan mehr. Eine etwa fortbestehende aserbaidschanische Staatsangehörigkeit der Kläger änderte nichts daran, daß es sich nur noch um eine inhaltsleere rechtliche Hülse handelte und die Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Aserbaidschan keine Dokumente erhalten, die für eine Wiedereinreise nach Aserbaidschan erforderlich sind.
Vgl. Prof. Dr. Luchterhandt, a.a.O.
Damit nimmt Aserbaidschan im Verhältnis zu den Klägern faktisch die Rolle eines nicht zur Aufnahme bereiten Drittstaates ein. Ob die Kläger Abschiebungsschutz nach §§ 51, 53 AuslG beanspruchen können, ist ungeachtet einer möglicherweise formal fortbestehenden Staatsangehörigkeit nicht im Hinblick auf die Verhältnisse in Aserbaidschan zu erörtern.
Daran ändert nichts, daß der Kläger nachweislich in Baku geboren ist. Die Geburt auf dem Gebiet der Aserbaidschanischen Republik oder von Staatsbürgern der Aserbaidschanischen Republik ist nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. September 1998 (mit deutscher Übersetzung beigefügt dem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 4. Mai 2000 an das Verwaltungsgericht Ansbach) ein Grund für den Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit. Das Auswärtige Amt führt in diesem Zusammenhang aus, daß es sich nicht um einen "automatischen" Erwerb der Staatsangehörigkeit handele, sondern lediglich ein Anspruch auf Verleihung der Staatsangehörigkeit bestehe.
Auskunft vom 6. Dezember 2000 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden.
Ob es sich dabei um eine zutreffende Interpretation des Staatsangehörigkeitsgesetzes handelt oder in der Auskunft darüber hinausgehend eines entsprechende Praxis Aserbaidschans referiert wird, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Der Kläger, der keinen Antrag auf Begründung der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Geburt in Aserbaidschan gestellt hat, kann aus den dargelegten Gründen nicht damit rechnen, daß ihn Aserbaidschan als seinen Staatsangehörigen akzeptiert und die auf jeden Fall erforderliche Feststellung der Staatsangehörigkeit wegen der Geburt trifft.
Der vom Kläger erstrebte Abschiebungsschutz (§§ 51, 53 AuslG) richtet sich, da er als staatenlos anzusehen ist, nach dem Land seines gewöhnlichen Aufenthalts. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, in Rußland drohe keine asylrechtlich erhebliche Gefahr, ist durch den Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Ob auch die Klägerin staatenlos ist, ist unerheblich. Wenn sie staatenlos wäre, wären die gleichen Maßstäbe wie im Falle des Klägers einschlägig. Falls die Klägerin, die bis zu ihrer Eheschließung sowjetische Staatsangehörige war und nach der Eheschließung nur kurze Zeit in Aserbaidschan gelebt hat, armenische Staatsangehörige sein sollte, wäre der erstrebte Abschiebungsschutz an Armenien auszurichten. Auf dieses Land kommt es aber ohnehin an, weil das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid beiden Klägern die Abschiebung nach Armenien angedroht hat.
Von Armenien gehen keine Gefahren aus, die einen Abschiebungsschutz rechtfertigen könnten. Dies gilt auch für die Behauptung, Armenien ziehe Flüchtlinge zum Wehrdienst heran und übe auf Familienangehörige Druck aus, um die Einberufung durchzusetzen. Dem Verwaltungsgericht, das einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Januar 1998 entnommen hat, Armenien ziehe nur seine Staatsanghörigen zum Wehrdienst heran, ist keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs unterlaufen. Dem setzen die Kläger im wesentlichen ältere Erkenntnismittel entgegen, die für den maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mehr aussagekräftig sind.
Es trifft zu, daß in der Vergangenheit Flüchtlinge zum Wehrdienst eingezogen wurden, die nicht die armenische Staatsangehörigkeit besaßen und deshalb nicht der Wehrpflicht unterlagen. Dies betraf vor allem Männer aus Nagorny Karabach, die in Armenien Zuflucht gesucht hatten.
Auswärtiges Amt, Ergänzung zum Lagebericht, vom 30. September 1994; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Menschenrechtsnotstand in Armenien, August 1997.
Diese Praxis ist jedoch aufgegeben worden. Dem UNHCR-Büro in Eriwan liegen zwar einige dokumentierte Einzelfälle vor, in denen Flüchtlinge armenischer Abstammung aus Aserbaidschan gegen ihren Willen in Nagorny Karabach eingesetzt wurden. Der UNHCR konnte aber mittlerweile die Rückführung der Flüchtlinge veranlassen und die armenischen Behörden darauf hinweisen, daß Flüchtlinge nicht dem Militärgesetz unterliegen.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. März 2000, S. 9.
In dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. September 2000 findet sich für eine solche rechtswidrige Einberufungspraxis kein Hinweis mehr (S. 9). Somit kann davon ausgegangen werden, daß es sich um eine abgeschlossene, zeitlich zurückliegende Praxis handelt. Für eine geänderte Haltung Armeniens in dieser Frage spricht auch, daß nach einem Hinweis des Auswärtigen Amtes in dem Lagebericht vom 19. September 2000 (S. 14) ein Großteil der Flüchtlinge u.a. wegen der sonst bestehenden Wehrpflicht die Gelegenheit ungenutzt läßt, die armenische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Diese Vermeidungshaltung machte keinen Sinn, wenn die frühere Praxis Bestand hätte.
Eine Einberufung des Klägers ist daüber hinaus auch deshalb unwahrscheinlich, weil er das für die Wehrpflicht bestehende Höchstalter (27 Jahre) überschritten hat.
Rat der Europäischen Union, Hintergrundpapier über Flüchtlinge und Asylsuchende aus Armenien, 23. November 1999, S. 18.
Dies gilt unabhängig davon, daß die Wehrersatzbehörden das Wehrdienstalter möglicherweise nicht strikt beachten. Wenn diese Behörden vom Höchstalter abweichen, geht es ihnen darum, Lücken in einem Wehrkontingent zu schließen oder eine Einnahmequelle zu nutzen.
Vgl. Dr. Tessa Hofmann, Gutachterliche Stellungnahme vom 27. Januar 2000 an das Verwaltungsgericht Saarlouis, S. 3.
Es handelt sich dabei um Einzelfälle, die nichts daran ändern, daß die Gefahr einer rechtswidrigen Einberufung des Klägers insgesamt fernliegt.
Eine weitere Begründung entfällt gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig.